Integrationsvereinbarungen: Empfehlungen des Bundes zur Anwendung

Bern. Das neue Ausländergesetz, das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, misst der Integration der Ausländerinnen und Ausländern grosses Gewicht bei. So ist unter anderem vorgesehen, dass die Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung mit der Bedingung verbunden werden kann, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird. Diese Verpflichtung kann in einer Integrationsvereinbarung festgelegt werden.

Mit der Integrationsvereinbarung soll insbesondere das Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache gefördert sowie Kenntnisse über die gesellschaftlichen Verhältnisse, die Werte und Normen und das Rechtssystem in der Schweiz erworben werden.

Artikel 54 des neuen Ausländergesetzes (AuG), welcher das neue Instrument vorsieht, ist eine Kann-Bestimmung. Demnach steht es den Kantonen frei, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen oder nicht. Die Kantone BS, BL, SO und ZH starten ab Januar 2008 einen Pilotversuch mit Integrationsvereinbarungen. Auch weitere Kantone, namentlich der Kanton AG, hegen die Absicht, von diesem neuen Instrument Gebrauch zu machen.

Die neue Bestimmung findet keine Anwendung auf ausländische Personen, welche einen Rechtsanspruch auf den Aufenthalt in der Schweiz haben. Dazu gehören namentlich Personen aus dem EU/EFTA-Raum oder ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern. Ebenso kann die Bedingung des Kursbesuches nicht bei Niedergelassenen verfügt werden.

Der Bund empfiehlt den Kantonen, das neue Instrument der Integrationsvereinbarung namentlich bei Personen aus Drittstaaten im Familiennachzug anzuwenden. Diese Gruppe macht mehr als die Hälfte aller Neuzuzüge aus Drittstaaten aus. Wie im Integrationsbericht 2006 des BFM festgestellt worden ist, bestehen bei einem Teil

dieser nachgezogenen Jugendlichen und Ehepartner erhöhte Risiken eines schwierigen Integrationsverlaufs, welchen durch rasche Massnahmen zu begegnen ist.

Eine weitere Zielgruppe bilden Migrantinnen und Migranten, die bereits ansässig sind, die durch ihr Verhalten oder aufgrund anderer Umstände riskieren, ihr Aufenthaltsrecht zu verlieren. Schliesslich betreffen die Empfehlungen auch ausländische Personen, welche zur Ausübung einer Lehrtätigkeit im Bereich des heimatlichen Sprach- und Kulturunterrichts oder als religiöse Betreuungspersonen in die Schweiz einreisen wollen. Wichtig sind in jedem Fall eine sorgfältige Prüfung der Gesamtumstände sowie eine Abschätzung der individuellen Möglichkeiten und Massnahmen.

In der Integrationsvereinbarung wird gestützt auf die Sprachkenntnisse und die individuellen Lebensumstände der jeweiligen Person aufgezeigt, welche Anforderungen an sie gestellt werden und wie sie diese erfüllen kann. Anschliessend erfolgt eine Zuweisung an einen geeigneten Sprach- oder Integrationskurs. So kommen die Integrationsmassnahmen früher und systematischer als bisher zur Anwendung. Im Sinne eines Anreizes können die Kantone gut integrierten Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung vorzeitig, d.h. schon nach fünf Jahren Aufenthalt, erteilen.

Das Bundesamt für Migration hat unter Berücksichtigung der Erfahrungen und Vorschlägen von Vertretern der Vereinigung der kantonalen Migrationsbehörden, der Konferenz der kantonalen Integrationsdelegierten und des Verbandes schweizerischer Arbeitsämter Empfehlungen erarbeitet. Diese sollen den Kantonen die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmung erleichtern und den Abschluss von Integrationsvereinbarungen fördern.

Zu den Empfehlungen gehören eine Muster-Integrationsvereinbarung sowie ein Leitfaden. Diese Unterlagen sind im Internet abrufbar.

Letzte Änderung 22.01.2008

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