Transparenz bei der Politikfinanzierung: Richtigstellung des Bundesamts für Justiz zur Rolle und zu den Forderungen der EFK

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Bundesrat bezeichnet im Auftrag des Parlaments die Behörde, welche für die Kontrolle und Veröffentlichung der Angaben und Dokumente zuständig ist. Die EFK kann diese neue gesetzliche Aufgabe nicht ablehnen.
  • Für die Durchsetzung der von der EFK verlangten Vor-Ort-Kontrollen gegen den Willen der Betroffenen gibt es keine gesetzliche Grundlage.
  • Für das Anbringen von Hinweisen zu mutmasslichen Ungereimtheiten bei den veröffentlichten Angaben und Dokumente der Offenlegungspflichtigen gibt es keine gesetzliche Grundlage.

 
Der Bundesrat wird voraussichtlich kurz nach der sitzungsfreien Zeit die Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung verabschieden und gleichzeitig das Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über die politischen Rechte beschliessen. Die Verordnung hat sich an die Vorgaben des Gesetzes zu halten und darf nicht über dessen Inhalt hinausgehen.

Die Forderungen der EFK gehen über das Gesetz hinaus. Der Gesetzgeber hat weder für die Durchsetzung der von der EFK verlangten Vor-Ort-Kontrollen gegen den Willen der Betroffenen die nötigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen, noch für das Anbringen von Hinweisen zu mutmasslichen Ungereimtheiten bei den veröffentlichten Angaben und Dokumenten der Offenlegungspflichten.

Zudem widerspricht die Forderung der EFK zum Anbringen von Hinweisen dem vom Parlament verabschiedeten Konzept, das die Verantwortung für die veröffentlichten Angaben und Dokumenten bei den Offenlegungspflichtigen sieht. Für allfällige strafrechtliche Untersuchungen sind die kantonalen Strafverfolgungsbehörden zuständig.

Ein von der EFK publik gemachter Verdacht auf Ungereimtheiten könnte jeweils erst nach einer Wahl oder einer Abstimmung im Strafverfahren geklärt werden. Das Gesetz sieht auch kein Rechtsmittel gegen solche Prüfhinweise der EFK vor. Falls sich ein Verdacht nach den Wahlen oder einer Abstimmung als unbegründet herausstellen sollte, ist ein davor erfolgter (Reputations-) Schaden kaum wiedergutzumachen.

Die EFK hat in jedem Fall die Möglichkeit, bei der Publikation der Angaben einen Disclaimer anzubringen, wonach von Gesetzes wegen die Offenlegungspflichtigen für die Korrektheit der Daten verantwortlich seien und die EFK materielle Kontrollen nach dem Willen des Gesetzgebers nur stichprobeweise durchführen darf (Art. 76e des revidierten Bundesgesetzes über die politischen Rechte, BPR).

Das Finanzkontrollgesetz sieht zwar vor, dass die EFK Sonderaufträge des Bundesrates ablehnen kann, wenn diese ihre Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit gefährden könnten. Diese Bestimmung betrifft nur ihren bisherigen Aufgabenbereich. Für die neue Aufgabe der EFK im Rahmen der Politikfinanzierung ist sie nicht anwendbar, weil es sich dabei nicht um einen Sonderauftrag des Bundesrats, sondern um eine dauerhafte neue gesetzliche Aufgabe handelt. Es wird im Übrigen auch nicht bestritten, dass gemäss dem revidierten Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) der Bundesrat für die Ernennung der Kontrollbehörde zuständig ist.

Die neue Aufgabe ist auch nicht mit der Kontrolltätigkeit im Subventionsbereich zu vergleichen, wie bisweilen geltend gemacht wird. Die Aufgabe der EFK, im Subventionsbereich Wirtschaftlichkeitsprüfungen durchzuführen, ist im Gesetz festgehalten. Dieses regelt auch das Verfahren bei Beanstandungen. Ein Prüfbericht wird erst veröffentlicht, nachdem die Finanzdelegation diesen behandelt hat, und zwar zusammen mit der Stellungnahme der betroffenen Organisation. Diese Fairnessregeln sollten auch bei der Politikfinanzierung gelten und insbesondere auf Gesetzesstufe geregelt sein.

Zur Erfüllung der neuen Aufgabe hatte die EFK im vergangenen Jahr dem Parlament einen Budgetantrag von 2,4 Mio. Franken für das Jahr 2022 gestellt. Dieses bewilligte die finanziellen und personellen Ressourcen zuhanden der EFK. Die EFK hat die Arbeiten am Aufbau eines elektronischen Meldesystems denn auch bereits aufgenommen.

Der EFK ist zudem bekannt, dass demnächst weitere Gespräche stattfinden, zu deren Teilnahme sie bereits zugesagt hat. Bis zum Entscheid des Bundesrats handelt es sich zudem um ein vertrauliches Verfahren.

Letzte Änderung 11.06.2022

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