Mehr Schutz für Opfer von häuslicher Gewalt - EJPD schickt Vorschläge der Rechtskommission des Nationalrates in die Vernehmlassung

Bern, 12.11.2003 - Die Gerichte sollen künftig zum Schutz der Opfer eine gewalttätige Person anweisen können, die gemeinsame Wohnung zu verlassen. Der Entwurf eines neuen Artikels im Zivilgesetzbuch der Rechtskommission des Nationalrates wird vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) im Auftrag der Kommission bis Ende Februar 2004 in die Vernehmlassung geschickt.

Der auf die parlamentarische Initiative von Nationalrätin Ruth-Gaby Vermot-Mangold zurückgehende Entwurf will die Opfer von häuslicher Gewalt wie folgt schützen: Gewalttätige Personen können sofort aus der gemeinsamen oder ehemals gemeinsamen Wohnung weggewiesen werden und dürfen diese für eine bestimmte Zeit nicht mehr betreten. Dies bietet dem Opfer eine Alternative zur Flucht aus der eigenen Wohnung. Das Gericht hat auch die Möglichkeit, weitere Schutzmassnahmen zu veranlassen: Es kann der verletzenden Person verbieten, die unmittelbare Umgebung der Wohnung zu betreten oder mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen, sei es telefonisch, schriftlich, elektronisch oder auf anderem Wege. Die Massnahme kann nur befristet für höchstens zwei Jahre ausgesprochen werden.

Der vorgeschlagene neue Artikel 28b ZGB sieht zudem vor, dass die Kantone Informations- und Beratungsstellen einrichten, die präventiv wirken sollen, um häusliche Gewalt zu vermeiden und Rückfälle zu verhindern. Wenn möglich sollen schon bestehende Beratungsstellen ihr Angebot in diese Richtung ausweiten.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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