Teilrevision des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts gut aufgenommen - EJPD erarbeitet Botschaft

Bern, 10.06.2005 - Die Teilrevision des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts ist in der Vernehmlassung mehrheitlich gut aufgenommen worden. Insbesondere wird die Einführung des papierlosen Schuldbriefes begrüsst. Der Bundesrat hat am Freitag von den Ergebnissen der Vernehmlassung Kenntnis genommen und das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, eine Botschaft auszuarbeiten.

Die Mehrheit der Kantone, Parteien und interessierten Organisationen ist der Ansicht, dass die rund hundert Artikel umfassende Teilrevision die Anliegen der Praxis aufnimmt und damit die Rechtssicherheit erhöht.

Schuldbrief in papierloser Form

Die wichtigste Neuerung, die Einführung eines papierlosen Schuldbriefes als Alternative zum herkömmlichen Papier-Schuldbrief, wird grundsätzlich begrüsst, teilweise sogar nachdrücklich gefordert. Dank dem Register-Schuldbrief fallen die Kosten für die sichere Verwahrung und den Transfer zwischen Banken, Notariatsbüros und Grundbuchämtern weg. Zudem entfallen das Verlustrisiko und die aufwändigen und langwierigen Kraftloserklärungsverfahren, die ein Wertpapierverlust zur Folge hat. Allerdings äussern die Vernehmlassungsteilnehmer Detailkritik bezüglich der Datensicherheit und der Kostenfolgen.

Modernes Bodeniformationssystem

Auch das Anliegen, das Grundbuch vermehrt zu einem zeitgemässen Bodeninformationssystem auszugestalten, findet breite Zustimmung. Insbesondere wird das Bedürfnis anerkannt, das Grundbuch von bedeutungslosen Einträgen zu entlasten.

Verzicht auf zwei Revisionspunkte

Keinen Eingang in die Teilrevision fanden hingegen die komplexen Bestimmungen über das Forderungspfandrecht des Subunternehmers, die zu einem verbesserten Schutz des bauenden Grundeigentümers vor dem Risiko einer Doppelzahlung geführt hätten. Verworfen wurde auch die Einführung eines so genannten Raumrechts. Damit hätte eine Person die Befugnis erhalten, einen bestimmten Teil eines Gebäudes zu benutzen und innen auszubauen, ohne am Grundstück und am Gebäude einen Miteigentumsanteil zu besitzen. In der Vernehmlassung wurde ernsthaft bezweifelt, dass dank dem neuen Rechtsinstitut das Wohneigentum breiter gestreut werden könne.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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