Wiedereinbürgerung

Die Wiedereinbürgerung ist nur möglich, wenn die gesuchstellende Person das Schweizer Bürgerrecht zuvor besessen aber aufgrund von Verwirkung, Entlassung oder durch Heirat mit einer ausländischen Person verloren hat.

Eine Wiedereinbürgerung ist nicht möglich:

  • wenn das Kindesverhältnis zum schweizerischen Elternteil aufgehoben wurde;
  • bei einer Adoption durch einen ausländischen Elternteil;
  • bei Personen, deren Einbürgerung nichtig erklärt wurde;
  • oder denen das Schweizer Bürgerrecht entzogen wurde.

Wann ist eine Wiedereinbürgerung möglich?

Die gesuchstellende Person muss die formellen und materiellen Voraussetzungen kumulativ erfüllen. Diese unterscheiden sich, je nachdem sie sich in der Schweiz oder im Ausland aufhält.

Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die gesuchstellende Person:

  • erfolgreich integriert ist, wenn sie sich in der Schweiz aufhält;
  • eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie im Ausland lebt;
  • die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
  • die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
  • keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.

Wer das Schweizer Bürgerrecht vor weniger als zehn Jahren verloren hat, kann sowohl bei Aufenthalt im Ausland als auch bei Aufenthalt in der Schweiz ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.

Nach Ablauf dieser Frist kann ein Gesuch um Wiedereinbürgerung nur stellen, wer sich seit mindestens drei Jahren in Übereinstimmung mit den ausländerrechtlichen Bestimmungen beständig und dauerhaft in der Schweiz aufhält.

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Bei Aufenthalt in der Schweiz: Erfolgreiche Integration

Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:

  • im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie zum Beispiel keine Steuerausstände, keine Betreibungen, keine Verlustscheine oder keine Strafregistereinträge;
  • in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
  • in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen;
  • in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; das heisst unter anderem auch kein Bezug von Sozialhilfe in den letzten drei Jahren vor der Gesuchstellung oder vollständige Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe;
  • und in der Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitglieder.

Der Situation von Personen, welche die Sprachkenntnisse und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.

Die gesuchstellende Person darf zudem die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.

Sprachanforderungen bei Aufenthalt in der Schweiz

Die gesuchstellende Person muss sich im Alltag in Wort und Schrift in einer schweizerischen Landessprache verständigen können. Sie muss bei der Einreichung des Gesuchs schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 nachweisen.

Detaillierte Informationen zum Sprachenpass
Liste der anerkannten Sprachzertifikate (PDF, 289 kB, 01.01.2024)
FAQ Erleichterte Einbürgerung
Sprachförderkonzept des Bundes
  

Wo erhalte ich das Gesuchsformular?

Bei Aufenthalt in der Schweiz können Sie das Gesuchsformular unter Angabe Ihrer genauen Postadresse direkt beim Staatssekretariat für Migration (SEM) per Mail bestellen: ch@sem.admin.ch. Das Formular wird Ihnen per Post zugestellt und ist vollständig ausgefüllt auf dem Postweg beim SEM einzureichen.
  


Bei Aufenthalt im Ausland: Enge Verbundenheit mit der Schweiz

Die gesuchstellende Person ist mit der Schweiz eng verbunden, wenn sie oder er:

  • sich innert den letzten sechs Jahren vor der Gesuchstellung mindestens dreimal für je mindestens fünf Tage in der Schweiz aufgehalten hat;
  • Fähigkeit, sich im Alltag mündlich in einer der vier schweizerischen Landessprachen zu verständigen;
  • Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz;
  • Kontakte zu Schweizerinnen oder Schweizern.

Referenzpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz müssen diese Voraussetzungen bestätigen.

Zudem muss die gesuchstellende Person

  • die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachten;
  • die Werte der Bundesverfassung respektieren;
  • am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnehmen sowie
  • die Integration der Familienmitglieder fördern und unterstützen und
  • darf die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.

Der Situation von Personen, welche die Sprachkenntnisse und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, wird angemessen Rechnung getragen.
  

Wo erhalte ich das Gesuchsformular?

Das Gesuchsformular können Sie bei Aufenthalt im Ausland bei der zuständigen schweizerischen Vertretung anfordern, und Sie müssen es auch bei dieser einreichen.
  


Welche Unterlagen muss ich einreichen?

Es müssen sämtliche Dokumente, welche in der «Liste erforderlicher Unterlagen» aufgeführt sind zusammen mit der unterzeichneten Liste der erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) entscheidet über die Wiedereinbürgerung.
  

Letzte Änderung 20.03.2023

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