Sicherheitskosten Bundesasylzentren: Entschädigung bei vorübergehender Stilllegung geregelt
Bern, 18.11.2020 - Der Bund beteiligt sich neu an den Sicherheitskosten der Kantone mit einem Bundesasylzentrum auch dann, wenn das Zentrum vorübergehend geschlossen wird. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. November 2020 die entsprechende Änderung der Asylverordnung 2 beschlossen.
Seit dem 1. März 2019 werden die Asylverfahren in der Schweiz in sechs Asylregionen durchgeführt. Jede Region verfügt über ein Bundesasylzentrum (BAZ) mit Verfahrensfunktion und bis zu vier Bundesasylzentren ohne Verfahrensfunktion. Um flexibel auf Schwankungen reagieren und gleichzeitig die Kosten tief halten zu können, kann es je nach Auslastung der Zentren vorkommen, dass Bundesasylzentren vorübergehend stillgelegt werden.
Die Standortkantone eines BAZ nehmen unter anderem Aufgaben im Sicherheitsbereich wahr. Gestützt auf das Asylgesetz kann der Bund den Standortkantonen von Bundesasylzentren einen Pauschalbeitrag an die Sicherheitskosten ausrichten. Gemäss heutiger Regelung bemisst sich die Höhe der Sicherheitspauschale nach der Grösse eines Zentrums, wobei die Ausrichtung nur während der ordentlichen Betriebsdauer vorgesehen ist. Nicht geregelt war bis jetzt die Frage der Entschädigung, wenn ein Zentrum des Bundes vorübergehend stillgelegt wird.
Neue Regelung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft
Die nun vom Bundesrat verabschiedete Anpassung der Asylverordnung 2 hat zum Ziel, die Kosten der Standortkantone im Sicherheitsbereich, welche bei der vorübergehenden Stilllegung eines BAZ weiterhin anfallen, während einer gewissen Zeit zu entschädigen. Diese Kosten entfallen in erster Linie auf polizeiliche Personalressourcen.
Neu wird bei einer vorübergehenden Stilllegung im ersten Halbjahr weiterhin die volle Sicherheitspauschale und im zweiten Halbjahr die halbe Sicherheitspauschale ausgerichtet. Damit können die Kantone die Leistungsbereitschaft aufrechterhalten und rechtzeitig die nötigen Anpassungen im Hinblick auf eine Kostenoptimierung planen und umsetzen. Die Höchstdauer der Vergütung ist auf ein Jahr beschränkt. Die neue Regelung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
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Letzte Änderung 06.06.2024