Das vom Parlament am 20. März 2008 verabschiedete Zwangsanwendungsgesetz regelt einheitlich die Anwendung von polizeilichem Zwang und gilt für alle Bundesbehörden sowie für kantonale Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig sind (namentlich bei Ausschaffungen und Gefangenentransporten). Das Gesetz will sicherstellen, dass körperliche Gewalt, Hilfsmittel und Waffen den Umständen angemessen und unter grösstmöglicher Wahrung der Integrität der betroffenen Personen eingesetzt werden. Die Verordnung legt fest, welche Zwangsmittel in bestimmten Situationen angewendet werden dürfen und listet die zulässigen Hilfsmittel und Waffen auf. Das EJPD muss nach zwei Jahren einen Evaluationsbericht über Destabilisierungsgeräte (Taser) erstellen. Diese Geräte stellen eine Alternative zu den Feuerwaffen dar und dürfen nur unter strengen Voraussetzungen eingesetzt werden.
Letzte Änderung 22.05.2008
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