Der Rahmenbeschluss des Rates der EU vom 27./28. November 2008 regelt den Schutz von Personendaten, die bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit verarbeitet werden, und stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes dar. Er entspricht den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und führt besondere Bestimmungen ein. Er bestimmt namentlich, zu welchen Zwecken die von einem Schengen-Staat übermittelten Daten verarbeitet werden können. Er legt ferner die Voraussetzungen für eine Weitergabe von Daten an einen Drittstaat und sieht eine Pflicht der zuständigen Behörde vor, die betroffene Person – unter Vorbehalt von Ausnahmen – über die Datenbearbeitung zu informieren. Eine erste Prüfung hat ergeben, dass zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses einige schweizerische Gesetzesbestimmungen angepasst bzw. neu geschaffen werden müssen.
Letzte Änderung 14.01.2009
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