Gemäss den im Anhang zum Abkommen aufgeführten Kriterien sind im Falle eines begründeten Verdachts auf „Betrugsdelikte und dergleichen“ folgende Personen durch das US-Amtshilfegesuch erfasst:
- Kunden der UBS mit Wohnsitz in den USA, die zwischen 2001 und 2008 mehr als eine Million Franken auf nicht gemeldeten Konten (undisclosed (non-W-9) custody accounts und banking deposit accounts) direkt hielten und daran wirtschaftlich berechtigt waren;
- US-Staatsangehörige (ungeachtet ihres Wohnsitzes), die zwischen 2001 und 2008 an Konten einer Offshore-Gesellschaft (offshore company accounts) wirtschaftlich berechtigt waren.
Für beide Kategorien wird weiter geprüft, ob „Betrugsdelikte und dergleichen“ im Sinne des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens vorliegen. Dieser Begriff wird im Anhang zum Abkommen für den Fall UBS konkretisiert. Darunter fällt einerseits betrügerisches Verhalten, wie zum Beispiel das Aufbauen eines Lügengebäudes oder das Einreichen unrichtiger oder falscher Unterlagen, um Vermögenswerte zu verschleiern und so eine niedrige Deklaration von Einkommen zu erreichen. Wo ein solches Verhalten nachgewiesen worden ist, sind bereits Inhaber von Konten mit einem Vermögen ab 250 000 Franken vom US-Amtshilfegesuch betroffen. Neben diesen klassischen betrügerischen Vorgehensweisen sind auch fortgesetzte und schwere Steuerdelikte amthilfefähig. Gemäss Anhang betrifft dies Konten, auf denen während mindestens drei Jahren ein durchschnittliches Einkommen von mehr als 100 000 Franken erzielt und nicht der amerikanischen Steuerbehörde IRS gemeldet wurde.
Effiziente Abwicklung – Verfahrensrechte gewahrt
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ist gemäss Abkommen verpflichtet, die rund 4450 UBS-Konten innerhalb von 360 Tagen nach Eingang des Amtshilfegesuchs (das am 31. August 2009 eintraf) zu beurteilen. Dafür wurde ein effizientes System zur Abwicklung der Amtshilfe eingerichtet, das auf einer elektronischen Verarbeitung der von der UBS edierten Kunden-Dossiers basiert. Die von der UBS aufgearbeiteten Dossiers gelangen unter den üblichen Sicherheitsvorkehrungen an die ESTV. Das Revisionsunternehmen PricewaterhouseCoopers (PWC) prüft sodann den Sachverhalt gemäss den Anweisungen der ESTV. Die ESTV nimmt anschliessend die rechtliche Beurteilung vor. Sie gewährt den Betroffenen auf Verlangen Akteneinsicht und gibt ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme. Damit bleiben die Verfahrensrechte vollumfänglich gewahrt. Schliesslich entscheidet die ESTV, ob Amtshilfe geleistet wird, und erlässt eine Schlussverfügung. Nach Erhalt der Schlussverfügung können die Betroffenen innerhalb von 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet danach endgültig. Der Bund hat die Kosten im Fall UBS mit rund 40 Millionen Franken veranschlagt.
Projektorganisation voll operativ
Die ESTV hat zur beschleunigten Behandlung des Amtshilfegesuchs eine Projektorganisation eingesetzt. Verantwortlich für die Abwicklung dieses ausserordentlichen Amtshilfeverfahrens ist Hans-Jörg Müllhaupt, der im August 2009 vom Bundesrat zum Gesamtprojektleiter ernannt wurde. Das Projektteam ist seit Oktober 2009 voll operativ. Die ersten 500 von der UBS aufbereiteten Kundendossiers trafen bis Ende Oktober 2009, d.h. innert der vereinbarten Frist von 60 Tagen nach Eingang des Amtshilfegesuchs, bei der ESTV ein.
In der Projektorganisation arbeiten zurzeit rund 40 Personen, davon rund 10 von PWC. Bei Bedarf kann kurzfristig auf Juristen anderer Departemente zurückgegriffen werden, vor allem auf Ressourcen im Bundesamt für Justiz (BJ). Die Schlussverfügungen werden laufend fertig gestellt; die ersten können heute verschickt werden. Die ESTV hat gemäss Abkommen nach Erhalt des Amtshilfegesuchs 90 Tage Zeit – also bis Ende November 2009 –, die ersten 500 Schlussverfügungen zu erlassen. Die restlichen Dossiers muss die ESTV innert 360 Tagen nach Eingang des Amtshilfegesuchs bearbeitet haben.
Dokumente
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Abkommen mit Anhang
(AS 2009 5669)
- Anhang zum UBS-Abkommen im Überblick (PDF, 64 kB, 21.06.2010)
- Arbeitspapier zur Rechtsnatur der Schweiz und den Vereinigten Staaten i.S. Amtshilfe UBS-Kunden (PDF, 252 kB, 21.06.2010)
- Die Amtshilfevereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009 (UBS-Abkommen): Grundlagen und innerstaatliche Anwendbarkeit (PDF, 285 kB, 21.06.2010)
- Arbeitspapier zur Frage, in welchen Fällen die Amtshilfe gemäss Art. 26 des DBA Schweiz-USA möglich ist (PDF, 286 kB, 21.06.2010)
- Streitfragen betreffend Amtshilfe (Informationsaustausch nach Art. 26 DBA-USA) (PDF, 246 kB, 21.06.2010)
Letzte Änderung 17.11.2009
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