Der Bundesrat stützt seine Beschlüsse auf einen Bericht zu ersten Erfahrungen mit dem seit Anfang 2013 geltenden Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, den er am 29. März 2017 verabschiedet hat. In den Bericht eingeflossen sind unter anderem zwei externe Studien. Er erfüllt vier Postulate aus dem Parlament, geht aber auch auf weitere wichtige Fragen ein.
Der Bericht zeigt namentlich auf, dass die Zahl der Kinder mit Schutzmassnahmen unter dem neuen Recht zurückgegangen ist (seit 2013 durchschnittlich um 1,3 % pro Jahr). Bei den Erwachsenen mit Schutzmassnahmen gibt es zwar eine leichte Zunahme (seit 2013 eine Zunahme von durchschnittlich 1 % pro Jahr), diese ist aber kleiner als das Bevölkerungswachstum. Es gibt zudem keine Hinweise dafür, dass die Kosten der einzelnen Massnahmen mit dem neuen Recht angestiegen sind.
Kantone verbessern ihre Prozesse laufend
Der Bundesrat kommt in seinem Bericht zum Ergebnis, dass trotz der teilweise heftigen Kritik am neuen System kein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht. Die Kantone, die für die Anwendung und den Vollzug des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts zuständig sind, verbessern seit dessen Einführung ihre Prozesse laufend und beseitigen Schwierigkeiten. Dies gilt auch für den Einbezug der Gemeinden bei der Anordnung kostspieliger Massnahmen. Zudem hat die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) der Kantone bereits im April 2014 Empfehlungen für die Zusammenarbeit zwischen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) und den Gemeinden abgegeben.
Klärungsbedarf in zwei Punkten
In zwei Punkten hat der Bundesrat allerdings Klärungsbedarf festgestellt: Obschon es das geltende Recht vorsieht, wird das nahe Umfeld einer Person teilweise nicht oder nur ungenügend in den Entscheidungsprozess über allfällige Massnahmen einbezogen. Das EJPD wird deshalb prüfen, wie der Einbezug nahestehender Personen in allen Phasen des Verfahrens und bei allen Entscheiden der KESB sichergestellt und verbessert werden kann. Nahestehende Personen sind nicht nur bei der Sachverhaltsabklärung zu berücksichtigen. Sie sind konsequent auch als mögliche Beistandspersonen zu prüfen und auch in Betracht zu ziehen, wenn es darum geht, einen Ort für Kindesplatzierungen zu finden.
Zusätzlich wird das EJPD prüfen, ob das Vorgehen der KESB bei Gefährdungsmeldungen konkreter geregelt werden kann. Etwa wiederum durch einen besseren Einbezug nahestehender Personen, durch eine Optimierung der Kommunikation oder durch eine Verbesserung der Beschwerdemöglichkeiten.
Das EJPD wird die notwendigen Abklärungen im Zusammenarbeit mit den Kantonen, den KESB und den betroffenen Kreisen vornehmen. Sollte sich zeigen, dass Gesetzesänderungen erforderlich sind, soll bis Ende 2018 eine Vernehmlassungsvorlage ausgearbeitet werden.
Beistandschaft nur noch auf freiwilliger Basis
Der Bundesrat teilt ferner die Ansicht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N), dass die Übernahme einer Beistandschaft in Zukunft nur noch auf freiwilliger Basis erfolgen soll. Er ist mit dem vorgeschlagenen Erlassentwurf einverstanden, wie er in einer Stellungnahme zu einer parlamentarischen Initiative festhält, die er ebenfalls am 29. März 2017 verabschiedet hat.
Nach geltendem Recht ist es möglich, Personen auch gegen ihren Willen zur Übernahme eines Mandats als Beiständin oder Beistand zu verpflichten. Inzwischen verzichten jedoch sämtliche Kantone darauf, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die RK-N hat deshalb entschieden, ihrem Rat zu beantragen, die entsprechende Bestimmung im Zivilgesetzbuch anzupassen. Sie setzt damit eine parlamentarische Initiative um.
Dokumentation
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
- Bericht des Bundesrates (PDF, 923 kB, 05.06.2020)
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Analyse der organisatorischen Umsetzung und Kennzahlen zu Leistungen und Kosten (PDF, 802 kB, 05.06.2020)
Bericht zuhanden des Bundesamts für Justiz. Interface, Luzern, 5. April 2016
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Praxis des Vorgehens der KESB bei Vaterschaftsfeststellungen, bei Unterhaltsverträgen und beim Einbezug von verwandten und nicht verwandten Personen bei Kindesplatzierungen durch die KESB (PDF, 548 kB, 05.06.2020)
Schlussbericht der Hochschule Luzern. Luzern, 11. November 2016
Zivilgesetzbuch (Beistandschaft)
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Stellungnahme des Bundesrates
(BBl 2017 3205)
Letzte Änderung 29.03.2017
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