Seit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens am 1. Juni 2002 bestehen getrennte Zulassungskontingente für Arbeitskräfte aus dem EU/EFTA-Raum einerseits und für Erwerbstätige aus Drittstaaten andererseits. Erstere sind in den bilateralen Abkommen mit der EU/EFTA festgelegt. Über die Höchstzahlen für Drittstaatsangehörige entscheidet der Bundesrat weiterhin im Rahmen der jährlichen Ausländerregelung.
Dieses Jahr hat der Bundesrat 4‘000 erstmalige Bewilligungen für Jahresaufenthalter und 5'000 Bewilligungen für Kurzaufenthalter freigegeben. Die Hälfte dieser Kontingente wird nach dem bisherigen Verteilschlüssel unter den Kantonen aufgeteilt. Über die andere Hälfte verfügt das Bundesamt für Ausländerfragen; es verwendet sie im gesamtwirtschaftlichen Interesse zum Ausgleich unter den Kantonen.
Bisherige Kontingentsbeanspruchung
In den vergangenen Monaten wurden die Bewilligungen für Jahresaufenthalter sehr rege nachgefragt. Die Ausschöpfung der Kontingente für Kurzaufenthalter liegt bisher etwas tiefer; dies dürfte sich aber mit Beginn der Wintersaison noch ändern.
Zurückhaltende Kontingentsfreigabe
Der Bundesrat hat diese Höchstzahlen seinerzeit im Hinblick auf das Freizügigkeitsabkommen eher zurückhaltend bestimmt. Angesichts der Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt rechtfertigt es sich nun, an diesem Grundsatz festzuhalten.
Letzte Änderung 30.10.2002