Die Arbeitgeber von asylsuchenden Personen sind auch gemäss den neuen Be-stimmungen im revidierten Asylgesetz verpflichtet, 10 % des gemäss AHV relevanten Einkommens dem Bundesamt für Migration (BFM) zu überweisen bis der Maximalbetrag von Fr. 15'000.-- pro Person resp. die maximale Dauer von bis zu 10 Jahren nach der ersten Erwerbsaufnahme erreicht ist.
Bei vorläufig aufgenommenen Personen wurde die zeitliche Begrenzung zugunsten einer besseren beruflichen Integration auf 3 Jahre nach der vorläufigen Aufnahme oder spätestens 7 Jahre nach der Einreise verkürzt.
Erwerbstätige Jugendliche sind ab dem 1.1. des Jahres, in welchem sie das 18. Altersjahr vollenden, sonderabgabepflichtig.
Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Kantone werden über das bevorstehende Ende der Sonderabgabepflicht informiert.
Hauptziel der Asylgesetzrevision im Bereich der Rückerstattungspflicht ist die Umwandlung in ein System mit Pauschalabgabe. Aus diesem Grunde erfolgt keine individuelle Abrechnung der Kosten mehr. Die Sonderabgabe gilt als Beitrag an die durch alle erwerbstätigen Asylsuchenden inkl. Familienangehörige verursachten Gesamtkosten.
Die kantonalen Behörden und das Personal der Empfangs- und Verfahrenszentren des Bundes können grundsätzlich weiterhin Vermögenswerte abnehmen. Die abgenommenen Vermögenswerte werden in vollem Umfang an die Sonderabgabe angerechnet bis der Maximalbetrag resp. die Maximaldauer erreicht ist. Danach sind Vermögenswertabnahmen nicht mehr zulässig. Neu können Vermögenswerte auf Gesuch hin zurückerstattet werden, wenn die betreffenden Personen innerhalb von 7 Monaten nach der Einreichung des Asylgesuchs ausreisen.
Zusätzlich steht Ihnen für allfällige Fragen die Hotline zur Verfügung:
Telefon 031 323 36 39 (Montag - Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr).
Letzte Änderung 13.12.2007
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