Vereinbarung zur verbesserten Dublin-Zusammenarbeit

Bern. Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein haben am 7. Dezember 2012 eine Vereinbarung zur Verbesserung der Dublin-Zusammenarbeit unterzeichnet.

Die beiden Vertragsstaaten verpflichten sich mit der Vereinbarung zur Einhaltung von verkürzten Bearbeitungsfristen bei Dublin-Fällen. Ziele sind schnellere Abläufe und Effizienzgewinne. Ausserdem regelt das Abkommen die "Durchbeförderung": Da das Fürstentum Liechtenstein selber über keinen eigenen Flughafen zur Durchführung von Überstellungen in andere Dublin-Staaten verfügt, können liechtensteinische Beamte Drittstaatsangehörige, für welche gemäss Dublin-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, durch Schweizer Territorium an einen Schweizer Flughafen zuführen.

Das Fürstentum Liechtenstein wendet die Dublin-Verordnung seit dem 19. Dezember 2011 an. Die Zusammenarbeit der Schweiz mit dem Fürstentum Liechtenstein kann bereits jetzt als sehr gut bezeichnet werden. Mit dem Abschluss einer Dublin-Vereinbarung kann die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein schneller abgewickelt werden.

Die Dublin-Vereinbarung mit dem Fürstentum Liechtenstein wird 30 Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft treten.

Zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit im Dublin-Verfahren können die Dublin-Staaten bilaterale Vereinbarungen abschliessen. Die Vereinbarung mit dem Fürstentum Liechtenstein ist für die Schweiz die dritte derartige Vereinbarung. Vorgängig konnten mit Österreich und Deutschland ähnliche Vereinbarungen abgeschlossen werden.

Letzte Änderung 13.12.2012

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