Anfang vergangener Woche sind 65 ungarische Staatsangehörige aus der Stadt Miskolc, darunter ein gutes Dutzend Kinder, im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vorstellig geworden, um dort ihr Asylgesuch einzureichen. Mittlerweile haben 41 Personen ihr Gesuch freiwillig zurückgezogen, nachdem sie von den Schweizer Behörden eingehend über ihre Situation informiert worden waren. 16 von ihnen haben die Schweiz bereits freiwillig verlassen, um auf eigene Kosten nach Ungarn zurückzukehren.
Ihre Chancen, in der Schweiz Asyl zu erhalten, sind sehr gering. Seit 2009 hat die Schweiz keine EU-Bürgerin bzw. kein EU-Bürger als Flüchtling anerkannt. Die EU-Mitgliedstaaten werden vom Bundesrat als sichere Staaten bezeichnet. Dies bedeutet, dass dort der adäquate staatliche Schutz vor Verfolgung grundsätzlich gewährleistet ist. Asylgesuche aus diesen Staaten sind damit offensichtlich unbegründet, weshalb kein Aufenthaltsrecht gewährt wird. Da es jedoch Ausnahmefälle gibt, ist von Gesetzes wegen eine Einzelfallprüfung vorgesehen.
Das Schweizer Asylgesetz sieht Schutz für Personen vor, die in ihrem Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder deren Leben und körperliche Unversehrtheit gefährdet sind. Jedes Asylgesuch wird individuell geprüft. Die asylsuchende Person muss die Asylgründe glaubwürdig darlegen können.
EU-Bürgerinnen und -Bürger können sich unter gewissen Voraussetzungen während höchstens drei Monaten frei in der Schweiz bewegen. Sie müssen namentlich über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Ist dies nicht der Fall, können sie kein Aufenthaltsrecht geltend machen, weshalb sie sofort weggewiesen werden können.
48-Stunden-Verfahren
Asylgesuche ungarischer Staatsangehöriger werden im beschleunigten Verfahren behandelt. Diese vom Bundesamt für Migration (BFM) durchgeführten 48-Stunden-Verfahren wurden im Jahr 2012 bereits für Personen eingeführt, die aus den als sicher erachteten Westbalkanstaaten stammen. Sämtliche Verfahrensgarantien, insbesondere die Beschwerdemöglichkeiten beim Bundesverwaltungsgericht, bleiben gewahrt. Die üblichen Qualitätskriterien werden angewendet. Die Schweiz gewährt den Asylsuchenden weiterhin faire Verfahren. Personen aus als sicher bezeichneten Staaten sind von der Rückkehrhilfe ausgeschlossen. Auch erhalten die Asylsuchenden dieser Staaten im Allgemeinen vom BFM kein Reisegeld.
Letzte Änderung 29.10.2014