20. Gemischter Ausschuss Schweiz-EU: Austausch zum Freizügigkeitsabkommen

Am Dienstag, 19. Juni 2018, sind in Brüssel die Delegationen der Schweiz und der Europäischen Union zum 20. Mal im Rahmen des Gemischten Ausschusses zum Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU zusammen gekommen. Die Delegationen diskutierten verschiedenste Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Umsetzung des FZA. Die Schweizer Delegation informierte zudem über die Arbeiten zur Umsetzung von Artikel 121a BV und zur Einführung der Stellenmeldepflicht.

Der Gemischte Ausschuss FZA trifft sich grundsätzlich einmal jährlich, um Anwendungsfragen des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA) zwischen der Schweiz und der EU zu erörtern. Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Schweiz, der EU-Kommission und den EU-Mitgliedstaaten zusammen. Der diesjährige Gemischte Ausschuss stand unter der Leitung von Cornelia Lüthy, Vizedirektorin im Staatsekretariat für Migration (SEM).

Die Delegation der EU leitete Claude Maerten, Leiter der Abteilung Westeuropa im Europäischen Auswärtigen Dienst.

Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Personenfreizügigkeit

Beide Seiten stellten fest, dass das Freizügigkeitsabkommen bei sinkendem Wanderungssaldo aus den EU/EFTA-Staaten in die Schweiz insgesamt weiterhin gut funktioniert. Die Schweizer Seite informierte über die Verlängerung der Ventilklausel für Arbeitskräfte aus Rumänien und Bulgarien. Seit dem 1. Juni 2017 haben rumänische und bulgarische Bürgerinnen und Bürger (EU-2) nur beschränkt Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Da die quantitativen Voraussetzungen erfüllt waren, wurde diese Beschränkung vom Bundesrat am 16. Mai 2018 ein letztes Mal um ein Jahr verlängert. Ab dem 1. Juni 2019 gilt die volle Personenfreizügigkeit für Staatsangehörige aus Rumänien und Bulgarien. Ebenfalls wurde über die Möglichkeit der Verlängerung der Übergangsbestimmungen für den vollen Zutritt zum Arbeitsmarkt von kroatischen Staatsbürgern ab Ende 2018 diskutiert. Der Bundesrat wird vor Ende 2018 über diese Frage definitiv entscheiden.

Umsetzung von Art. 121a BV

Die Schweizer Delegation informierte weiter über die Arbeiten zur Umsetzung von Artikel 121a BV. Der Bundesrat hat die Verordnungsänderungen am 8. Dezember 2017 verabschiedet. Die Stellenmeldepflicht wird in einem zweistufigen Verfahren eingeführt. Ab dem 1. Juli 2018 gilt ein Schwellenwert von 8 Prozent; nach einer Übergangsphase wird dieser Wert ab dem 1. Januar 2020 auf 5 Prozent gesenkt.

Letzte Änderung 19.06.2018

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