Zulassung von Rechtsberatungsstellen für die Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Asylverfahren

Gemäss der Gesetzesrevision zur Beschleunigung der Asylverfahren können sich Asylsuchende unter anderem auch nach der Zuweisung durch den Bund an einen Kanton bei entscheidrelevanten Verfahrensschritten im erweiterten erstinstanzlichen Verfahren kostenlos an eine Rechtsberatungsstelle wenden.

Die Asylverordnung 1 sieht vor, dass in der Regel die Rechtsberatungsstelle in den Kantonen für die Beratung und Rechtsvertretung zuständig sein wird. Die Verordnung gibt zudem vor, dass die zuständigen Rechtsberatungsstellen im Rahmen eines Zulassungsverfahrens vom SEM auf Gesuch hin akkreditiert werden und zwischen dem SEM und den Rechtsberatungsstellen eine Vereinbarung über die Erfüllung ihrer Aufgaben und ihre Abgeltung abgeschlossen wird.

Entsprechende Gesuche sind bis zum 31. August 2018 beim SEM einzureichen.

Letzte Änderung 17.07.2018

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