Aktuelle Situation
Für Personen, die aus Schengen-, EU- und europäischen Kleinstaaten sowie einzelnen Drittstaaten in die Schweiz einreisen, gelten die gewöhnlichen Einreisevoraussetzungen:
Gewöhnliche Einreisevoraussetzungen
Für alle weiteren Drittstaatsangehörigen gelten Einreisebeschränkungen, wenn sie für Ferien, zu Besuchszwecken oder aus sonstigen Gründen in die Schweiz reisen, sofern sie direkt aus einem Risikoland einreisen: Einreisen aus einem Risikoland für bewilligungsfreie Aufenthalte von weniger als 90 Tagen werden weiterhin nur in Fällen äusserster Notwendigkeit oder für freizügigkeitsberechtigte Personen bewilligt.
Ab dem 1. Januar 2021 gelten Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs ebenfalls als Drittstaatsangehörige.
Unabhängig von diesen Einreisebeschränkungen müssen Personen, die aus bestimmten Staaten oder Gebieten in die Schweiz einreisen, bei der Einreise in die Schweiz möglicherweise ein Einreiseformular ausfüllen, ein negatives Testresultat mitführen und sich nach der Einreise in Quarantäne begeben:
Staaten und Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko
Bitte informieren Sie sich dazu beim zuständigen Bundesamt für Gesundheit (BAG):
www.bag.admin.ch
Weitere Informationen für Personen aus EU/EFTA-Staaten
Weitere Informationen für Reisen nach EU-Staaten
Coronavirus: Schweiz hebt COVID-Beschränkungen zu allen EU/EFTA-Staaten auf
Medienmitteilung vom 12. Juni 2020
Coronavirus: Arbeitskräfte aus Drittstaaten können wieder zugelassen werden
Medienmitteilung vom 24. Juni 2020
Coronavirus: Lebenspartnerinnen und Lebenspartner aus Drittstaaten können ab 3. August 2020 einreisen
Medienmitteilung vom 30. Juli 2020
Liste der Länder, die keine Risikoländer sind
Für die direkte Einreise aus folgenden Staaten gelten für alle Staatsangehörigen die gewöhnlichen Einreisevoraussetzungen:
Schengen-Staaten:
Belgien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Island
Italien
Lettland
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Norwegen
Österreich
Polen
Portugal
Schweden
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Ungarn
EU- und europäische Kleinstaaten sowie einzelne Drittstaaten:
Andorra
Australien
Bulgarien
Irland
Kroatien
Monaco
Neuseeland
Ruanda
Rumänien
San Marino
Singapur
Südkorea
Thailand
Vatikan / Heiliger Stuhl
Zypern
Alle anderen Staaten gelten als Risikoländer und befinden sich auf der Liste der Risikoländer und -regionen der Covid-19-Verordnung 3. Für die Einreise aus diesen Staaten gelten weiterhin Einreisebeschränkungen.
Diese Liste kann bei Bedarf angepasst werden. Wir empfehlen Ihnen daher, sich regelmässig auf dieser Webseite zu informieren.
Selbst wenn ein Land oder eine Region nicht mehr auf der Risikoliste des SEM steht, kann es auf der Risikoliste des BAG aufgeführt sein. In diesem Falle müssen Personen bei der Einreise in die Schweiz möglicherweise ein Einreiseformular ausfüllen, ein negatives PCR-Testergebnis mitführen und sich nach der Einreise in Quarantäne begeben. Die Kriterien für die Aufnahme in eine der beiden Listen sind unterschiedlich.
Lesehilfe / Beispiele:
- Eine Schweizer Staatsbürgerin bzw. ein Schweizer Staatsbürger darf aus sämtlichen Ländern in die Schweiz einreisen. Dasselbe gilt für freizügigkeitsberechtigte Personen (siehe dazu Frage «Wer ist freizügigkeitsberechtigt?» unter den FAQ. Für diese Personen hat die Risikoliste des SEM keine Bedeutung. Hingegen müssen sie möglicherweise ein Einreiseformular ausfüllen, ein negatives Testergebnis mitführen und sich nach der Einreise in Quarantäne begeben. Bitte informieren Sie sich dazu beim zuständigen Bundesamt für Gesundheit (BAG):
www.bag.admin.ch - Ein/e Drittstaatsangehörige/r darf aus einem Risikoland nicht in die Schweiz einreisen – auch nicht, wenn sie/er auf der Reise durch einen Nicht-Risikostaat transitiert.
- Aus einem Nicht-Risikostaat kann ein/e Drittstaatsangehörige/r in die Schweiz einreisen – sofern sie/er die gewöhnlichen Einreisevoraussetzungen erfüllt. Dies gilt auch, wenn er/sie über einen Flughafen eines Risikostaates transitiert, sofern dabei die internationale Transitzone des Flughafens nicht verlassen wird (also keine Einreise erfolgt).
Quarantäne und andere grenzsanitarische Massnahmen
Unabhängig von diesen Einreisebeschränkungen müssen Personen, die aus einem Staat oder Gebiet mit hohem Infektionsrisiko in die Schweiz einreisen, möglicherweise ein Einreiseformular ausfüllen, ein negative Testresultat mitführen und sich nach der Einreise in Quarantäne begeben. Für diese Massnahmen ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zuständig und führt dazu eine eigene, unabhängige Liste von Staaten und Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko:
Coronavirus: Einreise in die Schweiz (BAG)
FAQ
Welche Staaten gehören nicht zu den Risikoländern?
Alle Schengen-Staaten sowie die im Anhang 1 der Covid-19-Verordnung 3 als Ausnahmen aufgeführten Drittstaaten.
Kann ich aus einem Staat, der nicht zu den Risikoländern gehört, einreisen?
Ja, für Einreisen aus diesen Staaten gelten die gewöhnlichen Einreisevoraussetzungen.
Wichtige Informationen zu den gewöhnlichen Einreisevoraussetzungen
Bitte beachten Sie: Als Einreiseland gilt grundsätzlich jenes Land, aus welchem eingereist wird. Im Luftverkehr ist das bei Direktflügen in die Schweiz jenes Land, in dem der Flug gestartet ist.
Erfolgt die Einreise im Luftverkehr jedoch über einen oder mehrere Transitflughäfen – ohne die internationale Transitzone des Flughafens zu verlassen – so gilt nicht das Transitland, sondern das Land des ursprünglichen Abflugs als Land, aus dem die Einreise erfolgt.
Das bedeutet, dass Passagiere, die ihre Reise in einem Risikoland beginnen, auch dann als aus einem Risikoland kommend gelten, wenn sie über den Flughafen eines Nicht-Risikolandes transitieren. Umgekehrt gelten Reisende, die ihre Reise in einem Nicht-Risikoland beginnen, auch dann als aus einem Nicht-Risikoland kommend, wenn sie lediglich über einen Flughafen eines Risikolandes transitieren, sofern sie dort die internationale Transitzone des Flughafens nicht verlassen. Die Aufenthaltsdauer in der internationalen Transitzone des Flughafens spielt dabei in beiden Fällen keine Rolle.
Ein- oder rückreisende Personen aus Staaten oder Gebieten auf der BAG-Liste der Risikoländer müssen möglicherweise ein Einreiseformular ausfüllen, ein negatives Testresultat mitführen und können einer Quarantänepflicht unterstehen. Bitte informieren Sie sich dazu beim zuständigen Bundesamt für Gesundheit (BAG):
www.bag.admin.ch
Helpline: +41 58 464 44 88 (6 bis 23 Uhr)
Welche Staaten gehören zu den Risikoländern?
Alle Länder, die keine Schengen-Staaten sind und die nicht im Anhang 1 der Covid-19-Verordnung 3 als Ausnahmen aufgeführt sind.
Kann ich aus einem Staat, der zu den Risikoländern gehört, einreisen?
Grundsätzlich sind Einreisen aus Risikoländern in die Schweiz nicht möglich. Informationen zu den Ausnahmen finden Sie in der Frage «Wer ist vom Einreiseverbot in die Schweiz nicht betroffen?».
Bitte beachten Sie: Als Einreiseland gilt grundsätzlich jenes Land, aus welchem eingereist wird. Im Luftverkehr ist das bei Direktflügen in die Schweiz jenes Land, in dem der Flug gestartet ist.
Erfolgt die Einreise im Luftverkehr jedoch über einen oder mehrere Transitflughäfen – ohne die internationale Transitzone des Flughafens zu verlassen – so gilt nicht das Transitland, sondern das Land des ursprünglichen Abflugs als Land, aus dem die Einreise erfolgt.
Das bedeutet, dass Passagiere, die ihre Reise in einem Risikoland beginnen, auch dann als aus einem Risikoland kommend gelten, wenn sie über den Flughafen eines Nicht-Risikolandes transitieren. Umgekehrt gelten Reisende, die ihre Reise in einem Nicht-Risikoland beginnen, auch dann als aus einem Nicht-Risikoland kommend, wenn sie lediglich über einen Flughafen eines Risikolandes transitieren, sofern sie dort die internationale Transitzone des Flughafens nicht verlassen. Die Aufenthaltsdauer in der internationalen Transitzone des Flughafens spielt dabei in beiden Fällen keine Rolle.
Ein- oder rückreisende Personen aus Staaten oder Gebieten auf der BAG-Liste der Risikoländer müssen möglicherweise ein Einreiseformular ausfüllen, ein negatives Testresultat mitführen und können einer Quarantänepflicht unterstehen. Bitte informieren Sie sich dazu beim zuständigen Bundesamt für Gesundheit (BAG):
www.bag.admin.ch
Helpline: +41 58 464 44 88 (6 bis 23 Uhr)
Warum kann ein Visum, das nach dem 16. März 2020 ausgestellt wurde, nicht genutzt werden?
Es ist möglich, dass Visa nicht genutzt werden können, die nach dem 16. März 2020 in einem von der Risikoliste des SEM gestrichenen Staat ausgestellt wurden – etwa weil der Staat, in dem das Visum ausgestellt wurde, zum Zeitpunkt der geplanten Reise wieder auf der Risikoliste steht.
In diesem Zusammenhang gilt es folgende Punkte zu beachten:
- Der Besitz eines Visums verleiht dem Inhaber oder der Inhaberin kein absolutes Recht auf das Überschreiten der Schengen-Aussengrenzen, da die Einreisevoraussetzungen gemäss dem Schengener Grenzkodex zum Einreisezeitpunkt erfüllt sein müssen und daher erneut überprüft werden.
- Es obliegt dem Visumsinhaber oder der Visumsinhaberin, sich vor der Reise über die beim geplanten Reiseantritt geltenden Einreisebestimmungen zu informieren.
Für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer, die aus Risikoländern einreisen und keiner Ausnahmekategorie der Covid-19-Verordnung 3 entsprechen, bestehen daher, trotz Vorliegen eines Visums, wieder Einreisebeschränkungen.
Welches Land ist massgebend für die Frage, von wo eingereist wird?
Als Einreiseland gilt grundsätzlich jenes Land, aus welchem eingereist wird. Im Luftverkehr ist das bei Direktflügen in die Schweiz jenes Land, in dem der Flug gestartet ist.
Erfolgt die Einreise im Luftverkehr jedoch über einen oder mehrere Transitflughäfen – ohne die internationale Transitzone des Flughafens zu verlassen – so gilt nicht das Transitland, sondern das Land des ursprünglichen Abflugs als Land, aus dem die Einreise erfolgt.
Das bedeutet, dass Passagiere, die ihre Reise in einem Risikoland beginnen, auch dann als aus einem Risikoland kommend gelten, wenn sie über den Flughafen eines Nicht-Risikolandes transitieren. Umgekehrt gelten Reisende, die ihre Reise in einem Nicht-Risikoland beginnen, auch dann als aus einem Nicht-Risikoland kommend, wenn sie lediglich über einen Flughafen eines Risikolandes transitieren, sofern sie dort die internationale Transitzone des Flughafens nicht verlassen. Die Aufenthaltsdauer in der internationalen Transitzone des Flughafens spielt dabei in beiden Fällen keine Rolle.
Zum Aufenthalt in sogenannten Flughafenhotels lassen sich keine generellen Aussagen machen, da sich diese teilweise innerhalb, teilweise ausserhalb der Transitzonen befinden.
Wer ist vom Einreiseverbot in die Schweiz betroffen?
Ausländerinnen und Ausländer, die aus einem Risikoland kommend für einen bewilligungsfreien Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten in die Schweiz einreisen wollen, namentlich:
- Personen, die in der Schweiz eine Dienstleistung empfangen wollen;
- Touristen, Besucher und Teilnehmende an Veranstaltungen;
- Personen, die zu einer medizinischen Behandlung einreisen wollen, die noch nicht begonnen wurde oder nicht als notwendig angesehen wird;
- Personen, die auf Stellensuche sind oder zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen sind;
- Personen, die ein Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung einreichen wollen.
Wer ist vom Einreiseverbot in die Schweiz nicht betroffen?
Personen – auch aus einem Risikoland kommend – dürfen weiterhin in die Schweiz einreisen, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie verfügen über das Schweizer Bürgerrecht.
- Sie verfügen über ein Reisedokument, beispielsweise Pass oder Identitätskarte, und
- • einen Aufenthaltstitel, namentlich eine gültige schweizerische Aufenthaltsbewilligung (Ausweis L / B / C / Ci);
- • eine Grenzgängerbewilligung (Ausweis G);
- • eine Legitimationskarte des EDA;
- • ein von der Schweiz ausgestelltes Visum D;
- • ein von der Schweiz ausgestelltes Visum C, welches ab dem 16. März 2020 aufgrund eines Ausnahmegrundes oder zur kurzfristigen Erwerbstätigkeit ausgestellt wurde;
- • eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung durch eine kantonale Migrationsbehörde oder eine Einreiseerlaubnis mit einem durch die Schweiz ausgestelltem Visum.
- Dienstleistungserbringer/innen aus dem Vereinten Königreich benötigen ab dem 1. Januar 2021 eine Meldebestätigung aus dem Online-Meldeverfahren, wenn sie bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr in die Schweiz reisen wollen.
- Sie verfügen über einen von der Schweiz ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge, oder für Staatenlose, respektive einen von der Schweiz ausgestellten Pass für ausländische Personen sowie eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder einen gültigen F-Ausweis.
- Sie sind freizügigkeitsberechtigt. Sofern solche Personen der Visumspflicht unterstehen, genügt ein gültiges Schengenvisum C, ein gültiges Visum D oder ein gültiger Schengen-Aufenthaltstitel. Siehe dazu die Frage «Wer ist freizügigkeitsberechtigt?»
- In gewissen Fällen: Sie reisen lediglich zur Durchreise in die Schweiz ein mit der Absicht und der Möglichkeit, direkt in ein anderes Land weiter zu reisen. Siehe dazu die Frage «Ist die Durchreise durch die Schweiz weiterhin möglich?» unter Aus- und Durchreise Schweiz.
- Sie befinden sich in einer Situation der äussersten Notwendigkeit (Härtefall; siehe unten). Die Beurteilung der Notwendigkeit liegt im Ermessen der zuständigen Grenzkontrollbehörde.
Die betroffenen Personen müssen glaubhaft machen, dass sie eine der obgenannten Bedingungen erfüllen. Geeignete Nachweise sind beim Grenzübertritt vorzulegen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass die Fluggesellschaften selbst entscheiden, unter welchen Bedingungen sie Passagiere transportieren. Bitte klären Sie gegebenenfalls bei der jeweiligen Fluggesellschaft deren Beförderungsbedingungen ab.
Wer ist freizügigkeitsberechtigt?
Freizügigkeitsberechtigt sind EU/EFTA-Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Zu den Familienangehörigen zählen
- die Ehegattin bzw. der Ehegatte sowie die/der zivilrechtlich eingetragene Partner/in des/der EU/EFTA-Staatsangehörigen;
- die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird. Es handelt sich um eigene Verwandte des/der EU/EFTA-Staatsangehörigen sowie diejenigen der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der/des zivilrechtlich eingetragenen Partner/in des/der EU/EFTA-Staatsangehörigen;
- die Verwandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Es handelt sich um eigene Verwandte des/der EU/EFTA-Staatsangehörigen sowie diejenigen der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der/des zivilrechtlich eingetragenen Partner/in des/der EU/EFTA-Staatsangehörigen;
- im Fall von EU/EFTA-Staatsangehörigen, die als Studierende in der Schweiz leben: der Ehegatte bzw. die Ehegattin oder der/die zivilrechtlich eingetragene Partner/in und die unterhaltsberechtigten Kinder.
Wenn es sich um Verwandte in absteigender Linie handelt, die 21 Jahre alt oder älter sind oder um Verwandte in aufsteigender Linie, wie Eltern oder Grosseltern, muss belegt werden, dass diesen Verwandten Unterhalt gewährt wird.
Der Begriff «Unterhaltsgewährung» bedeutet folgendes:
Bereits vor der Einreise in die Schweiz, sowie während des Aufenthalts in der Schweiz wird ein wesentlicher Teil des Unterhaltsbedarfs durch die Verwandten in der Schweiz gedeckt. Nur eine finanzielle Unterstützung für Verpflegung und Unterkunft in der Schweiz genügt nicht.
Visumpflichtige Personen erbringen den Nachweis der Unterhaltsgewährung im Rahmen des Visumverfahrens gegenüber der zuständigen Schweizer Auslandsvertretung.
Visumbefreite Personen erbringen den Nachweis der Unterhaltsgewährung an der Schweizer Grenze. In begründeten Fällen kann auch ihnen eine Bescheinigung zur Einreise durch die zuständige Schweizer Auslandsvertretung ausgestellt werden.
Ebenso freizügigkeitsberechtigt sind Drittstaatsangehörige, wenn sie für maximal 90 Tage im Jahr von einem Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA als Arbeitnehmende in die Schweiz entsandt werden und wenn sie zuvor seit mindestens einem Jahr auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem EU/EFTA-Mitgliedsstaat zugelassen waren.
Auch freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige können visumpflichtig sein. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an die für Ihren Aufenthaltsort zuständige schweizerische Auslandvertretung.
Wann liegt eine Situation der äussersten Notwendigkeit (Härtefall) vor?
Bei Situationen äusserster Notwendigkeit (Härtefälle) ist es möglich, trotz des Einreisestopps, in die Schweiz einzureisen. Visumpflichtige Personen müssen dazu bei der für ihren Wohnort zuständigen Schweizer Auslandvertretung ein Visumgesuch einreichen und die Situation der äussersten Notwendigkeit darlegen. Die Auslandvertretungen können im Einzelfall entsprechende Bescheinigungen zur Einreise ausstellen. Bei nicht visumpflichtigen Personen entscheidet die Grenzkontrollbehörde an den Schengen-Aussengrenzen (Flughäfen) über das Vorliegen einer solchen Situation. Sie gewährt die Einreise insbesondere in folgenden Fällen:
- Besuch wegen eines Todesfalls oder einer im Sterben liegenden Person eines in der Schweiz lebenden engen Familienmitglieds, insbesondere Ehegatten, Lebenspartner/in, Eltern, Geschwister, Kind, Enkelkind oder Schwäger/in. Die Einreise ist zusammen mit der Kernfamilie der/des Besuchenden möglich, dazu zählen: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner/in und minderjährige Kinder;
- Fortsetzung einer in der Schweiz oder im Ausland begonnenen notwendigen medizinischen Behandlung;
- Ehepartner/in und minderjährige Kinder ausländischer Staatsangehörigkeit eines/r Schweizer Staatsangehörigen, die wegen der aktuellen Situation von ihrem bisherigen Wohnsitz im Ausland zusammen mit dem/der Schweizer Staatsangehörigen in die Schweiz zurückkehren möchten, beispielsweise zur Evakuation;
- Dringende offizielle Besuche im Rahmen internationaler Verpflichtungen der Schweiz;
- Einreise von Besatzungsmitgliedern öffentlicher Transportmittel wie Linien- und Charterflügen sowie von Besatzungsmitgliedern von Fracht-, Arbeits- und Ambulanzflügen, Flügen zu Unterhaltszwecken und Privatflügen (Business- und General Aviation) zur Beförderung von einreiseberechtigten Personen;
- Besuch von Verwandten 1. und 2. Grades (Grosseltern, Eltern, Geschwistern, Kindern, Enkelkindern) in medizinischen Notfällen. Wenn kein medizinischer Notfall vorliegt, stellt die Kinderbetreuung durch Familienangehörige keine Situation der äussersten Notwendigkeit dar und gilt grundsätzlich als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit. Es kommen die üblichen Zulassungsvoraussetzungen zur Erwerbstätigkeit zur Anwendung;
- Wahrnehmung des zivilrechtlich geregelten Besuchsrechts von Kindern und deren Begleitperson, dies umfasst auch die Einreise des Kindes in die Schweiz;
- Besuch der Kernfamilie (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner/innen und minderjährige Kinder) mit Wohnsitz in der Schweiz;
- Besuch von Verwandten 1. und 2. Grades (Grosseltern, Eltern, Geschwistern, Kindern, Enkelkindern) mit Wohnitz in der Schweiz, wenn ein wichtiger familiärer Grund vorliegt (Geburt, Hochzeit, schwere Erkrankung). Das gilt auch für die Kernfamilie der Einreiseberechtigten, sofern die Einreise zusammen erfolgt.
- Wahrnehmung gerichtlicher oder nicht aufschiebbarer geschäftlicher Termine oder Besprechungen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern. Dazu zählen beispielsweise Vertragsverhandlungen und -unterzeichnungen, geschäftliche Besichtigungen, praktische Schulungen oder wichtige repräsentative Einsätze;
- Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten (seit dem 1. Januar 2021 auch aus dem Vereinigten Königreich), die während bis zu acht Tagen pro Kalenderjahr eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen oder die im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers aus einem Drittstaat vorübergehend in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern ihre persönliche Anwesenheit erforderlich ist (beispielsweise praktische Aus- und Weiterbildungen bzw. Trainings on the Job);
- Einreisen von Profisportler/innen und ihren Betreuenden für die Teilnahme an Wettkämpfen oder für Trainingscamps – beispielsweise die Teilnahme an Qualifikationsturnieren im Fussball oder internationale Tennis-Turniere;
- Begleitung von Personen bei der Ein- und Ausreise aus der Schweiz, deren Einreise gemäss Art. 4 Covid-19-Verordnung 3 erlaubt ist und die auf besondere Unterstützung angewiesen sind, beispielsweise Kinder, Betagte, Behinderte, Kranke;
- Einreise von Angehörigen der Kernfamilie von bei einer Schweizer Auslandvertretung registrierten Schweizer Staatsangehörigen, die zusammen mit der/dem Schweizer Staatsangehörigen für einen bewilligungsfreien Aufenthalt in die Schweiz einreisen. Zur Kernfamilie gehören die Ehegattin/der Ehegatte, die/der eingetragene Lebenspartner/in und minderjährige (Stief-)Kinder der/des Schweizer Staatsangehörigen. Unter bestimmten Bedingungen gilt dies auch für Konkubinatspartner/innen;
- Einreisen zwecks Besuchen bei Paar-, Liebesbeziehungen oder anderer engen Partnerschaften von nicht verheirateten oder registrierten Partnerinnen und Partner oder von Personen ohne gemeinsame Kinder (Lebenspartnerschaft) sind möglich, wenn:
- a) eine Einladung des in der Schweiz wohnhaften Lebenspartners vorliegt, der Schweizer Bürger oder eine ausländische Person mit einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
- b) eine Bestätigung der bestehenden Partnerschaft eingereicht wird;
- c) und mindestens ein persönlicher physischer Besuch oder Treffen in der Schweiz oder im Ausland nachgewiesen ist.
- Reine Ferienbekanntschaften berechtigen nicht zur Einreise. Es muss sich um eine bereits länger dauernde Beziehung handeln, die regelmässig gepflegt wird. Die betroffenen Personen müssen glaubhaft machen, dass sie regelmässig in Kontakt gestanden sind.
Ausnahmen dürfen weder im Widerspruch zur Pandemiebekämpfung noch zu Anordnungen des BAG stehen. Unabhängig von diesen Einreisegewährungen müssen sämtliche Personen, die aus einem Staat oder Gebiet auf der BAG-Risikoliste in die Schweiz einreisen, möglicherweise ein Einreiseformular ausfüllen, ein negatives Testresultat mitführen und sich nach der Einreise in Quarantäne begeben.
Härtefälle und Fälle von öffentlichem Interesse sind glaubhaft zu machen. Hierfür können insbesondere folgende Dokumente der Grenzkontrollbehörde oder der Schweizer Auslandvertretung vorgelegt werden:
- Wohnsitzbescheinigung
- Arztzeugnis
- Todesanzeige
- Familienregisterauszüge oder andere Zivilstandsurkunden
- Bei Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern:
- a) schriftliche Einladung der in der Schweiz wohnhaften Person, mit Kopie des Schweizer Passes oder des Ausländerausweises;
- b) von beiden unterschriebene Bestätigung der Partnerschaft, in Briefform oder gescanntes Dokument;
- c) Dokumente, die eine längerfristige Lebenspartnerschaft dokumentieren (beispielsweise Brief- und Mail-Korrespondenz, Socialmedia, Telefonabrechnungen, Flugticket, Fotos);
- d) und Belege wie beispielsweise eine Passkopie mit Ein- und Ausreisestempeln, dass mindestens ein gegenseitiger persönlicher Besuch oder Treffen in der Schweiz oder im Ausland stattgefunden hat.
- gerichtliche Vorladung
- Gerichtsurteile
- Geschäftliche Unterlagen
- Registrierung als Auslandschweizerin oder Auslandschweizer
- Entsendebestätigung, Kopie Werkvertrag oder Auftrag, Einladungsschreiben oder Bestätigung Sportverband
- Ein Einladungsschreiben des Unternehmens in der Schweiz mit kurzer nachvollziehbarer Begründung, weshalb es sich um einen nicht aufschiebbaren, wichtigen geschäftlichen Termin handelt und weshalb die persönliche Anwesenheit der einreisenden Person erforderlich ist.
Die Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, liegt im Ermessen der Grenzkontrollbehörde. Ein Vorabentscheid durch das SEM ist nicht notwendig. Bei visumpflichtigen Personen entscheidet die Auslandvertretung.
Ist die betroffene Person im Besitze einer Bescheinigung einer Schweizer Auslandvertretung bezüglich eines Härtefalls (Bescheinigung zur Einreise) oder eines entsprechenden Visums, wird die Einreise grundsätzlich gewährt, soweit beim Grenzübertritt die gewöhnlichen Einreisevoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.
Bei der Anreise mit dem Flugzeug in die Schweiz ist Folgendes zu beachten: Sofern die Voraussetzungen eines Härtefalls erfüllt sind und dieser mittels geeigneten Dokumenten glaubhaft gemacht werden kann, ist die Einreise in die Schweiz möglich, wenn die gewöhnlichen Einreisevoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Hier gilt allerdings zu beachten, dass die Fluggesellschaften selbst entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen sie Passagiere befördern. Die Schweizer Behörden haben keinen Einfluss auf diesen Entscheid und organisieren für die betroffenen Personen auch keine Flüge in die Schweiz. Bei nicht-visumpflichtigen Personen können die Auslandvertretungen entsprechende Bescheinigungen zur Einreise gebührenfrei ausstellen, falls ohne eine solche Bescheinigung die Reise in die Schweiz nicht möglich ist.
Es ist dringend empfohlen, direkt in die Schweiz einzureisen (Direktflug). Der Transit durch einen anderen Staat ist mit der Bescheinigung zur Einreise nicht gewährleistet. Es gelten die Ein- und Transitbestimmungen des jeweiligen Landes.
Wichtiger Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass die Vorgaben und Einschränkungen der lokalen Behörden im Ausland abhängig von der epidemiologischen Lage im Land variieren. Es ist mit längeren Wartefristen für die Terminvergabe zu rechnen. Für Informationen zu Restriktionen im entsprechenden Land sowie dem Dienstleistungsangebot bitten wir Sie, die Informationen der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung zu beachten. Im Notfall wenden Sie sich bitte an die für Ihren Aufenthaltsort zuständige schweizerische Auslandvertretung.
Letzte Änderung 12.02.2021