Volksinitiative "gegen die Abzockerei": Statement von Bundesrätin Simonetta Sommaruga
Bern, 18.12.2012 - Es gilt das gesprochene Wort.
Sehr geehrte Damen und Herren
1 Die Volksinitiative "gegen die Abzockerei" verspricht mehr als sie halten kann
Es gab in den letzten Jahren immer wieder Unternehmen, die ihrem obersten Kader sehr hohe Vergütungen und Abgangsentschädigungen bezahlt haben - und zwar unabhängig davon, ob das Unternehmen erfolgreich war oder nicht. Das hat in der Öffentlichkeit für Ärger gesorgt. Die Volksinitiative "gegen die Abzockerei" nimmt diesen Ärger auf und verspricht, Abhilfe zu schaffen.
Was genau aber unternimmt die Volksinitiative "gegen die Abzockerei"?
Die Initiative will den börsenkotierten Aktiengesellschaften Schranken setzen und gegen die überhöhten Vergütungen vorgehen. Sie will vor allem, dass die Aktionärinnen und Aktionäre mehr Einfluss auf die Vergütungen von Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und Beirat nehmen können.
Angesichts der bevorstehenden Abstimmung lohnt es sich, genau zu prüfen, ob die Massnahmen, welche die Initiative vorschlägt, auch tatsächlich hilfreich sind.
- Zwingende Genehmigung der Vergütungen
Die Initiative verlangt unter anderem, dass die Aktionärinnen und Aktionäre die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats genehmigen müssen - und zwar zwingend.
Die Aktionärinnen und Aktionäre einiger sehr grossen Schweizer Aktiengesellschaften dürfen schon heute über Vergütungen abstimmen. Diese Abstimmungen haben aber keine bindende Wirkung für den Verwaltungsrat. Die Aktionärinnen und Aktionäre haben den vorgeschlagenen Summen in allen Fällen zugestimmt - und zwar auch dann, als diese sehr hoch ausfielen.
Aktionärinnen und Aktionäre sind an einer guten Dividende interessiert. Wenn ein Verwaltungsrat stark gewinnorientiert ist und eine hohe Rendite in Aussicht steht, dann haben sie kaum je korrigierend eingegriffen. Oftmals haben die Aktionärinnen und Aktionäre den Korrekturbedarf auch erst im Nachhinein erkannt
- Zwingende jährliche Wiederwahl
In einem weiteren Punkt verlangt die Initiative, dass alle Mitglieder des Verwaltungsrates, der Verwaltungsratspräsident und jedes Mitglied des Vergütungsausschusses jedes Jahr einzeln gewählt werden müssen. Dieses zwingende jährliche Wahlprozedere kann ein Unternehmen unter Umständen destabilisieren.
Aus der Politik wissen wir, wie gut es ist, wenn Mandatsträger sich immer wieder der Wahl stellen müssen - das zwingt sie, die Anliegen ihrer Wählerinnen und Wähler ernst zu nehmen. Doch in der Politik kennen wir mehrjährige Legislaturperioden. Mit gutem Grund: Würde man jedes Jahr wählen, stünden wir im Dauerwahlkampf.Die Folge wären sich überbietende Wahlversprechen und eine Fokussierung auf kurzfristige Erfolge - langfristige Projekte hätten es besonders schwer.
Bei Mitgliedern eines Verwaltungsrates ist das nicht anders: Wenn sie Jahr für Jahr wieder gewählt werden müssen, dann entscheiden sie naturgemäss kurzfristiger. Ausserdem droht, wenn die Kontinuität fehlt, eine gewisse Führungslosigkeit. Das ist aus der Sicht der Angestellten, der Lieferanten, aber auch der Konsumentinnen und Konsumenten nicht wünschenswert. Unternehmen müssen auch einmal eine Durststrecke aushalten können - ohne dass der Führung gleich die Abwahl droht.
- Interdiction des indemnités de départ
L'initiative aborde également un autre thème en proposant d'interdire sans exception certains types de rémunération, par exemple les indemnités de départ ou les primes versées à l'occasion d'achats d'entreprises.
S'il y a bien eu, par le passé, quelques cas peu glorieux concernant le versement d'indemnités de ce genre, l'interdiction absolue visée par l'initiative est-elle vraiment la bonne réponse à ce problème ? Le Conseil fédéral pense que non. Dans certaines conditions, des indemnités de départ peuvent tout à fait se justifier. Par exemple lorsque deux personnes importantes pour la bonne marche d'une entreprise ne s'entendent pas et qu'une séparation à l'amiable est envisagée. Cette solution peut également correspondre à l'intérêt général de l'entreprise, qui évitera ainsi une procédure judiciaire publique.
Voilà pourquoi sur ce point également, les interdictions absolues que prône l'initiative ne sont une bonne solution ni pour les entreprises, ni pour l'attrait économique de la Suisse.
- Les caisses de pension votent dans l'intérêt de leurs assurés
L'initiative contient enfin une exigence qu'il ne sera guère possible de mettre en œuvre : elle exige des caisses de pension qui détiennent des actions de sociétés cotées en bourse qu'elles participent obligatoirement aux assemblées générales de celles-ci et qu'elles votent dans l'intérêt de leurs assurés.
C'est un point qui est assez représentatif de l'ensemble des dispositions proposées par l'initiative. Lorsqu'on le découvre, le premier réflexe est de se dire : voilà qui est très bien, les caisses de pension votent dans l'intérêt de leurs assurés.
Mais quels sont donc les intérêts "des assurés" ? Ces intérêts peuvent présenter de grandes divergences. Pensons par exemple aux intérêts d'assurés très jeunes et comparons-les à ceux d'assurés qui s'apprêtent à partir en retraite ou qui touchent déjà une rente. Les uns et les autres peuvent avoir des besoins très différents et accorder ou non plus de poids à la capacité financière à long terme de la caisse de pension qu'au montant de la rente ou au niveau de risque des investissements opérés par la caisse avec son capital. La question se pose par ailleurs de savoir comment les caisses de pension feraient, en cas d'acceptation de l'initiative, pour déterminer les intérêts de leurs assurés. L'initiative ne livre ici aucune réponse.
- Verbot von Abgangsentschädigungen
Die Initiative greift noch ein weiteres Thema auf: Sie will gewisse Arten von Vergütungen - wie zum Beispiel Abgangsentschädigungen oder Prämien für Firmenkäufe - ausnahmslos verbieten.
In der Tat gab es auch diesbezüglich in der Vergangenheit eine Reihe von unrühmlichen Beispielen solcher Vergütungen. Doch ist ein absolutes Verbot - wie das die Initiative will - tatsächlich die richtige Antwort? Der Bundesrat meint: nein. Unter gewissen Bedingungen können Abgangsentschädigungen im Einzelfall nämlich durchaus sinnvoll sein. Dann nämlich, wenn zum Beispiel die Chemie zwischen zwei Personen, die für ein Unternehmen wichtig sind, nicht stimmt und man sich gütlich trennen will. Dies kann durchaus im Gesamtinteresse des Unternehmens sein, um beispielsweise öffentliche Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Deshalb gilt auch hier: Absolute Verbote, wie sie die Initiative verlangt, sind weder für die Unternehmen noch für den Wirtschaftsstandort Schweiz hilfreich.
- Pensionskassen stimmen im Interesse der Versicherten
Schliesslich enthält die Initiative noch eine Forderung, die letztlich kaum umsetzbar ist: Sie verlangt, dass Pensionskassen, die börsenkotierte Aktien halten, zwingend an der Generalversammlung teilnehmen und im Interesse der Versicherten abstimmen müssen.
Dieser Punkt ist exemplarisch für die ganze Initiative: Wenn man das liest oder hört, denkt man im ersten Moment reflexartig: Sehr gut, so muss es sein: Abstimmen im Interesse der Versicherten.
Doch welches sind denn die Interessen "der Versicherten"? Die Interessen können sehr unterschiedlich sein - denken wir etwa an die Interessen der sehr jungen Versicherten und vergleichen sie mit den Interessen jener, die kurz vor der Pension stehen oder bereits eine Rente beziehen. Da können die Bedürfnisse sehr verschieden sein: je nach Perspektive gewichtet man die langfristige Zahlungsfähigkeit der Pensionskasse stärker als die Höhe der Rente oder das Mass an Risiko, das die Pensionskasse mit ihrem Kapital eingehen soll oder nicht eingehen soll. Da stellt sich dann auch die Frage, wie die Pensionskassen nach einer Annahme der Initiative die Interessen ihrer Kunden überhaupt ermitteln würden. Darauf gibt die Initiative keine Antworten.
Meine Damen und Herren, diese Ausführungen zeigen, dass die Initiative gegen die Abzockerei ein berechtigtes Thema aufgreift und einen verheissungsvollen Titel hat. Doch die Massnahmen, die sie vorschlägt, schiessen zum Teil über das Ziel hinaus, sind schwierig umsetzbar oder sogar kontraproduktiv. Deshalb lehnt der Bundesrat die Initiative ab.
2 Der indirekte Gegenvorschlag
Für den Bundesrat wie auch für das Parlament ist es aber unbestritten, dass Regelungsbedarf besteht. Der Selbstbedienungsmentalität gewisser Manager muss man einen Riegel schieben. Und deshalb hat das Parlament einen indirekten Gegenvorschlag verabschiedet, der die wesentlichen Forderungen der Initiative aufnimmt.
Die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre werden gestärkt, man lässt den Gesellschaften aber dennoch genug Spielraum, um jene Lösungen vorzusehen, die für das jeweilige Unternehmen am besten sind.
Auch mit dem indirekten Gegenvorschlag muss die Generalversammlung die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats jährlich genehmigen. Was die Vergütungen der Geschäftsleitung anbelangt, können die Aktionärinnen und Aktionäre bestimmen, ob die Genehmigung bindend oder rein konsultativ ist, also ob es sich um eine Empfehlung oder eine Verpflichtung handelt. Diese Ausnahme für die Geschäftsleitung ist durchaus gerechtfertigt, weil ja die Geschäftsleitung ihre Vergütungen nicht selber festlegt. Somit besteht hier auch kein Interessenkonflikt.
Was die Amtsdauer des Verwaltungsrats anbelangt, geht auch der indirekte Gegenvorschlag von grundsätzlich einem Jahr aus. Die Aktionärinnen und Aktionäre können die Amtsdauer aber auf maximal drei Jahre verlängern. Nachhaltigkeit und eine längerfristige Ausrichtung des Unternehmens sind auch weiterhin möglich.
Schliesslich verbietet auch der indirekte Gegenvorschlag Abgangsentschädigungen und Vergütungen im Voraus. Die Aktionärinnen und Aktionäre können aber Ausnahmen beschliessen, sofern dies im Interesse der Gesellschaft ist.
In mehreren Punkten geht der indirekte Gegenvorschlag sogar weiter als die Initiative.
Der Verwaltungsrat muss ein Vergütungsreglement erlassen. Das heisst: Das Unternehmen muss gemäss Gegenvorschlag transparent machen, wie es seine Manager entlöhnt, wie hoch diese Vergütungen sind, und ob es Boni und Mali gibt. Dieses Reglement muss von der Generalversammlung genehmigt werden. Damit stimmen die Aktionärinnen und Aktionäre nicht nur über die Gesamtsumme der Vergütungen ab, sondern sie nehmen auch auf die allgemeine Vergütungspolitik des Unternehmens Einfluss.
Schliesslich muss der Verwaltungsrat jährlich einen Vergütungsbericht erstellen. Darin legt er Rechenschaft darüber ab, wie das Vergütungsreglement eingehalten wurde, und er muss die Vergütungen an Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und Beirat offenlegen.
Es gibt im indirekten Gegenvorschlag noch weitere Elemente, die über die Forderungen der Initiative hinausgehen. Erwähnen möchte ich die Rückerstattungsklage für überhöhte Vergütungen und Löhne. Diese wird gegenüber heute verschärft. So dehnt der Gegenvorschlag zum Beispiel die Rückforderungsmöglichkeiten auf die Geschäftsleitung und den Beirat aus.
Ausserdem konkretisiert der Gegenvorschlag die Sorgfaltspflicht des Verwaltungsrats bei der Festlegung der Vergütungen. Die Vergütungen müssen z.B. in einem angemessenen Verhältnis zu den konkreten Aufgaben und Leistungen des Empfängers stehen und gleichzeitig dem mittel- bis längerfristigem Gedeihen des Unternehmens entsprechen. Heute gibt es dazu nur eine allgemeine Sorgfalts-Bestimmung für Fälle, in denen Verwaltungsräte bewusst eine Fehlentscheidung getroffen oder grobfahrlässig gehandelt haben und das Unternehmen so zu Schaden kam.
Soviel zum indirekten Gegenvorschlag.
Das Parlament hat den indirekten Gegenvorschlag bereits verabschiedet. Er kann aber nur in Kraft treten, wenn die Initiative abgelehnt wird. In diesem Fall wäre es möglich, dass gegen den indirekten Gegenvorschlag das Referendum ergriffen wird. Dann würde auch darüber noch abgestimmt. Zur Zeit gibt es allerdings keine Anzeichen für ein Referendum.
3 Haltung des Bundesrates
Ich äussere mich nun zur Haltung des Bundesrates.
Der Bundesrat begrüsst grundsätzlich, dass Aktionärinnen und Aktionäre auf die Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften mehr Einfluss nehmen. Es ist eine Tatsache, dass in der Vergangenheit die Verwaltungsräte und Geschäftsleitungen bei den Vergütungen manchmal jegliches Mass verloren haben, die Kontrolle nicht genügend funktioniert hat und die Aktionäre zu wenig Einfluss nahmen. Die Volksinitiative nimmt deshalb ein berechtigtes Anliegen auf.
Mit ihrer sehr einseitigen Stärkung der Aktionärsrechte fällt die Initiative nun aber in ein anderes Extrem. Es gibt nämlich nicht nur unter den Verwaltungsräten und Managern sogenannte "Abzocker", sondern es gibt sie auch unter den Aktionärinnen und Aktionären. Jene, zum Beispiele, die nur auf die kurzfristige Rendite eines Unternehmens setzen. Wenn sie zu viel Macht erhalten, dann können auch sie ein Unternehmen schwächen oder gar gefährden.
Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass das Gesamtinteresse eines Unternehmens dann am besten gewährleistet ist, wenn es ein Gleichgewicht der Kräfte gibt. Ein Gleichgewicht zwischen den Interessen und Rechten der Aktionäre, des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung. Die Balance zwischen diesen Kräften verspricht am ehesten, dass nicht nur die Interessen der Aktionärinnen und Aktionäre berücksichtigt werden, sondern auch jene der Arbeitnehmenden wie auch der Konsumentinnen und Konsumenten.
Der indirekte Gegenvorschlag stärkt die Aktionärsrechte auch. Er nimmt auf Gesetzesstufe die wesentlichen Forderungen der Initiative auf. Er gewährt den Aktionärinnen und Aktionären mehr Mitspracherechte als heute und kann deshalb besser zu einem Gleichgewicht der Kräfte beitragen.
Der Bundesrat betrachtet daher den indirekten Gegenvorschlag als die bessere und vor allem ausgewogenere Lösung als die Initiative.
- Keine Abstimmungsempfehlung
Die Behandlung der Initiative gegen die Abzockerei hat im Parlament ungewöhnlich - und vielleicht auch ungebührlich - lange gedauert. Von der Einreichung der Initiative bis zur Verabschiedung im Parlament dauerte es fünf Jahre.
Während der parlamentarischen Beratung war auch die Rede von einer weiteren Massnahme, mit welcher man die masslosen Vergütungen eindämmen und der Initiative etwas entgegensetzen wollte: Die Unternehmen hätten Vergütungen von über 3 Mio. Franken pro Jahr nicht mehr vom Gewinn abziehen können. Folglich hätten diese sehr hohen Vergütungen als Gewinn versteuert werden müssen.
Der Bundesrat hat diese sogenannten "Boni-Steuer" als zusätzliches Argument gegen die Initiative unterstützt. Er versprach sich davon nämlich eine disziplinierende Wirkung gegen die überhöhten Vergütungen. Im Laufe der Beratungen hat das Parlament entgegen dem Willen des Bundesrates diese Boni-Steuer aber wieder fallen gelassen.
Das Parlament hat zudem auf eine Abstimmungsempfehlung zur Initiative gegen die Abzockerei verzichtet. Entsprechend verzichtet auch der Bundesrat auf eine Empfehlung. Hingegen bekräftigt der Bundesrat seine Haltung, dass die Initiative nicht geeignet ist, um gegen die Abzockerei vorzugehen. Der Bundesrat lehnt die Initiative ab und unterstützt den indirekten Gegenvorschlag.
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Letzte Änderung 19.01.2023