Die Wahl der Richterinnen und Richter durch das Parlament hat sich bewährt. Das Parlament achtet freiwillig darauf, dass die Parteien angemessen am Bundesgericht vertreten sind. Dadurch ist sichergestellt, dass die unterschiedlichen Werthaltungen und Grundüberzeugungen in der Bevölkerung am höchsten Gericht vertreten sind. Dank der Parteizugehörigkeit der Richterinnen und Richter ist das auch für Aussenstehende erkennbar. Der Parteienproporz und die Transparenz stärken die Akzeptanz der Rechtsprechung.
Das Los hingegen überlässt die Bestimmung der Bundesrichterinnen und Bundesrichter dem Zufall. Das Amt bekommen nicht die besten Kandidatinnen und Kandidaten, sondern jene, die am meisten Glück haben. Es kann passieren, dass eine Partei, eine Region oder auch ein Geschlecht für lange Zeit am Bundesgericht stark unter- oder übervertreten ist. Dadurch besteht die Gefahr, dass die Urteile dadurch weniger gut akzeptiert werden.
Bundesrichterinnen und Bundesrichter urteilen schon heute unabhängig von den Parteien. Es gibt keine Hinweise, dass sie sich unter Druck setzen lassen oder ihre Urteile an den Wünschen ihrer Partei ausrichten. Das Risiko einer Nichtwiederwahl ist daher auch nur theoretisch: In den letzten knapp 150 Jahren wurde noch nie ein Richter oder eine Richterin wegen eines Urteils nicht wiedergewählt.
Die Bundesrichterinnen und Bundesrichter werden zwar von der eigenen Partei nominiert. Gewählt werden sie aber von allen Parteien im Parlament. Der Einfluss einer einzelnen Partei ist dadurch begrenzt.
Richterinnen und Richter zahlen ihren Parteien einen Teil ihres Gehalts – so wie auch die Mitglieder von Parlamenten oder Regierungen. Hintergrund ist, dass es in der Schweiz keine Parteienfinanzierung gibt. Diese so genannte Mandatssteuer wird jedoch international kritisiert. Das Parlament diskutiert unabhängig von der Initiative über deren Abschaffung.
Die Wahl der Bundesrichterinnen und Bundesrichter erfolgt nach Verfassung und Gesetz. Das Parlament und das Volk haben dem Wahlverfahren zugestimmt. Den Parteienproporz berücksichtigt das Parlament zwar freiwillig. Es entspricht aber der politischen Tradition der Schweiz, die verschiedenen politischen Kräfte angemessen zu berücksichtigen. So orientiert sich das Parlament auch bei der Wahl des Bundesrats freiwillig am Parteienproporz.
Die Bestimmung der Bundesrichterinnen und Bundesrichter im Losverfahren widerspricht der schweizerischen Tradition. Sie wäre ein Fremdkörper im Rechtssystem der Schweiz. Kein einziger Kanton bestimmt die Richterinnen und Richter durch das Los.
- Kein Kanton lost seine ständigen Gerichte aus. Im Fall des ausserordentlichen Walliser Kantonsgerichts ersetzt das Losverfahren nicht die demokratische Wahl der Richterinnen und Richter.
- Das ausserordentliche Kantonsgericht des Kantons Wallis setzt sich aus demokratisch gewählten Richterinnen und Richtern zusammen. Es besteht aus Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter, die vom Grossen Rat gewählt werden, sowie aus ebenfalls gewählten Mitgliedern der erstinstanzlichen Gerichte.
- Das ausserordentliche Gericht ist kein ständiges kantonales Gericht. Es wird nur dann einberufen, wenn der Ausstand von sämtlichen ordentlichen Mitgliedern des Kantonsgerichts verlangt wird.
Letzte Änderung 24.08.2021