f) Zusammenarbeit zwischen den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

f) Zusammenarbeit zwischen Organen der Union

«Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen, einschliesslich eines regelmässigen Informationsaustauschs»

(Art. 3, Abs. 1, Bst. f Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache)

Strategische Ziele der IBM-Strategie III und Massnahmen

Die Strategie der europäischen Kommission bezieht sich in dieser Komponente insbesondere auf die Zusammenarbeit der Agentur der Europäischen Grenz- und Küstenwache mit anderen europäischen Akteurinnen und Akteuren. Die Komponente hat deshalb für die Schweiz in der praktischen Umsetzung wenig Bedeutung. Weitere Aspekte der europäischen Zusammenarbeit sind in den anderen Komponenten dargestellt.


Letzte Änderung 22.03.2024

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