g) Zusammenarbeit mit Drittstaaten

g) Zusammenarbeit mit Drittstaaten

«Zusammenarbeit mit Drittstaaten in von dieser Verordnung erfassten Bereichen mit besonderem Schwerpunkt auf benachbarten Drittstaaten und jenen Drittstaaten, die entsprechend der Risikoanalysen als Herkunfts- oder Transitländer für illegale Einwanderung zu betrachten sind»

(Art. 3, Abs. 1, Bst. g Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache)

Strategische Ziele der IBM-Strategie III und Massnahmen


Letzte Änderung 29.04.2024

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