Teilrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und Zusatzprotokoll zu STE 108

Bern, 05.09.2001 - Der Bundesrat eröffnet das Vernehmlassungsverfahren

Am Mittwoch hat der Bundesrat beschlossen, das Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz zu eröffnen. Die Vernehmlassung dauert bis 15. Dezember 2001. Die Revision geht auf zwei Motionen zurück, welche die Eidgenössischen Räte in den Jahren 1999 und 2000 überwiesen haben. Der Bundesrat verbindet das Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision mit der Vernehmlassung zum Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten (Série des traités européens STE Nr. 108). Das Zusatzprotokoll, welches demnächst unterzeichnet werden soll, enthält Bestimmungen über die Aufsichtsbehörden und die grenzüberschreitende Datenübermittlung.

Die Revision zielt in der Hauptsache auf die Erhöhung der Transparenz bei der Beschaffung von Daten ab. Sie führt für Privatpersonen und Bundesorgane die Pflicht ein, die betroffene Person zu informieren, wenn besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile gesammelt werden. Der betroffenen Person müssen mindestens der Inhaber der Datensammlung, der Zweck des Bearbeitens sowie - wenn eine Bekanntgabe vorgesehen ist - die Kategorien der Datenempfänger mitgeteilt werden. Es ist möglich, die Information zu verweigern oder einzuschränken, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies erfordert. Verbessert werden soll darüber hinaus die Position der Person, welche sich einer Bearbeitung sie betreffender Daten widersetzen will. Bei Personendaten, die weder besonders schützenswert sind noch Persönlichkeitsprofile darstellen, muss die Beschaffung mindestens erkennbar sein.

Weitere im Rahmen der Teilrevision vorgesehene Änderungen

Bei der Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane soll die Revision die Voraussetzung, dass eine formellgesetzliche Grundlage bestehen muss, lockern. Damit wird den Schwierigkeiten Rechnung getragen, die der Aufbau von eidgenössischen Datenbanken mit "Online"-Zugang mit sich bringt. Mit Bewilligung des Bundesrates können solche Bearbeitungen während einer begrenzten Pilotphase bereits vor Inkraftreten einer formellgesetzlichen Grundlage getestet werden. Das Gesetzesvorhaben verbessert ausserdem die Voraussetzungen und die Möglichkeiten der Kontrolle bei der Bearbeitung eidgenössischer Daten durch kantonale Organe, die Bundesrecht vollziehen. Die Meldepflicht für Datensammlungen soll für Privatpersonen nicht mehr bestehen. Sie gilt jedoch für Bundesorgane weiterhin. Die Meldepflicht bei einer Bekanntgabe von Daten ins Ausland wird durch eine Sorgfaltspflicht ersetzt.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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