Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD, SR 172.213.1)
Art. 6 Ziele und Funktionen
1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) ist unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten anderer Departemente die Fachbehörde und das Dienstleistungszentrum des Bundes für Rechtsfragen. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- a.
- Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für eine gerechte Ordnung des gesellschaftlichen Zusammenlebens und für eine gedeihliche wirtschaftliche Entwicklung des Landes;
- b.
- Stärkung der bundesstaatlichen Ordnung, namentlich in den Bereichen der Grundrechte, der Demokratie und des Rechtsstaates in der Schweiz;
- c.
- Erarbeitung zweckmässiger bundesrechtlicher Regelungen, die verständlich und widerspruchsfrei sind und mit dem übergeordneten Recht im Einklang stehen;
- cbis.
- Weiterentwicklung des Rechts angesichts sich wandelnder, insbesondere technischer Rahmenbedingungen;
- d.
- Mitwirkung bei der Herstellung einer friedlichen internationalen Ordnung und bei der Harmonisierung der Rechtsentwicklung in Europa;
- e.
- Erhaltung und Sicherung des juristischen Fachwissens in der Bundesverwaltung und Förderung des Verständnisses für das Recht.
2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BJ folgende Funktionen wahr:
- a.
- Es wirkt hin auf die Rechtmässigkeit von Erlassen, Beschlüssen und Entscheiden der Bundesversammlung, des Bundesrates und der Bundesverwaltung, namentlich auf die Wahrung der Grundrechte sowie die Einhaltung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, der bundesstaatlichen Kompetenzordnung und anderer verfassungsrechtlicher Vorgaben.
- b.
- Es beobachtet die Rechtsentwicklung im In- und Ausland, berät die zuständigen Behörden fachkundig in Fragen des Bundesrechts und der Rechtspolitik und unterbreitet zeitgerechte und taugliche Lösungen.
Art. 7 Rechtsetzungsprojekte des BJ
Das BJ bereitet in Zusammenarbeit mit den mitinteressierten Ämtern in folgenden Rechtsbereichen die Erlasse vor und wirkt bei deren Vollzug sowie bei der Erarbeitung, Genehmigung und Umsetzung notwendiger internationaler Instrumente mit:
- a.
- Verfassungsrecht, namentlich die rechtsstaatliche, bundesstaatliche und demokratische Grundordnung sowie weitere Verfassungsbereiche, die nicht in die Zuständigkeit anderer Bundesämter fallen, einschliesslich des Bereichs der internationalen Menschenrechte unter Einbezug des EDA;
- b.
- Zivil-, Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht, einschliesslich des internationalen Privat-, Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrechts sowie der Regelungen über das Handelsregister und über das Zivilstands- und das Grundbuchwesen, aber ohne das Immaterialgüterrecht;
- c.
- Straf- und Strafprozessrecht, einschliesslich des Jugendstraf- und Jugendstrafprozessrechts, des internationalen Strafrechts, des Verwaltungsstrafrechts, Strafbehördenorganisationsrechts, des Strafregisterrechts sowie des Straf- und Massnahmenvollzugs, aber ohne das Militär- und Nebenstrafrecht;
- d.
- öffentliches Recht, soweit es nicht in die Zuständigkeit anderer Bundesämter fällt, namentlich das Recht über die Organisation und das Verfahren der eidgenössischen Gerichte, die Zusammenarbeit mit ausländischen und internationalen Gerichten, das Verwaltungsverfahren, den Datenschutz, die Öffentlichkeit der Verwaltung und die digitalen Infrastrukturen für den Rechtsverkehr und die Datenbearbeitung im Justizbereich, das Geldspielrecht, das Anwaltsrecht sowie die Regelungen über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, die Hilfe an die Opfer von Straftaten und die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981;
- e.
- internationale Rechtshilfe in Strafsachen, namentlich die Regelungen über die akzessorische Rechtshilfe, die Auslieferung, die Überstellung sowie die stellvertretende Strafverfolgung und Strafvollstreckung.
Art. 7a Rechtsetzungsbegleitung und Legistik
1 Das BJ überprüft sämtliche Entwürfe für rechtsetzende Erlasse auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit, auf ihre Übereinstimmung und Vereinbarkeit mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht, auf ihre inhaltliche Richtigkeit sowie, in Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei, auf ihre gesetzestechnische und sprachlich-redaktionelle Angemessenheit.
2 Es koordiniert und unterstützt in Zusammenarbeit mit dem EDA die zuständigen Ämter bei der Rechtsetzung im Rahmen der Weiterentwicklung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen.
3 Es entwickelt methodische Hilfsmittel für die Vorbereitung von Erlassen und die Evaluation staatlicher Massnahmen, insbesondere im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung der Digitalisierung. Es sorgt für Weiterbildungsmöglichkeiten und ein geeignetes Wissensmanagement.
Art. 7b Unterstützung der Bundesbehörden
1 Das BJ erteilt in den Rechtsbereichen nach Artikel 7 Rechtsauskünfte und erstellt Rechtsgutachten zuhanden der Bundesversammlung, des Bundesrates und der Bundesverwaltung.
2 Es erarbeitet die Botschaften zur Gewährleistung der Kantonsverfassungen und bereitet die Genehmigung kantonaler Erlasse in den Rechtsbereichen nach Artikel 7 vor.
3 Es bereitet die Berichte des Bundesrates zu Begnadigungen nach den Artikeln 381 und 382 des Strafgesetzbuches (StGB) vor.
4 Es berät die Verwaltungseinheiten des Bundes vor der Ausarbeitung von Erlassen sowie im Allgemeinen bei Rechtsetzungsfragen mit Bezug zur Digitalisierung.
Art. 7c Aufgaben in Beschwerde- und Vorabentscheidungsverfahren
1 Das BJ instruiert Beschwerden, über die der Bundesrat entscheidet, mit Ausnahme von Beschwerden gegen das Departement.
2 Es ist zu Beschwerden in Zivilsachen (Art. 76 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 BGG]), Strafsachen (Art. 81 Abs. 3 BGG) und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG) berechtigt.
3 Es vertritt die Schweiz in den Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie vor den Ausschüssen der Vereinten Nationen gegen die Folter, für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, für die Beseitigung der Rassendiskriminierung, gegen das Verschwindenlassen und für die Rechte des Kindes. Es kann dazu Beraterinnen und Berater beiziehen.
4 Es erarbeitet und verfasst mit Unterstützung der zuständigen Ämter die Stellungnahmen der Schweiz zuhanden des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Einreichung der Stellungnahmen erfolgt unter Einbezug des EDA.
Art. 7d Internationale Rechtshilfe und Zusammenarbeit
1 Das BJ stellt eine rasch funktionierende internationale Rechtshilfe in Straf‑, Verwaltungs‑, Zivil- und Handelssachen sicher und entscheidet über Rechtshilfeersuchen, Auslieferungen, Überstellungen sowie über die stellvertretende Strafverfolgung und Strafvollstreckung. Es kann zu diesem Zweck direkt mit ausländischen Vertretungen und Behörden im In- und Ausland kommunizieren, auch mittels diplomatischer Noten.
2 Es ist zuständig für die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweiz und Eurojust vom 27. November 2008.
3 Es wirkt als Zentralstelle für die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof gemäss dem Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof vom 22. Juni 2001
4 Es wirkt als Zentralbehörde des Bundes im Bereich der internationalen Kindesentführungen, des internationalen Kindes- und Erwachsenenschutzes, der internationalen Adoptionen, der internationalen Alimentensachen und der internationalen Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen.
7e Weitere Aufgaben im Zivil- und Zivilprozessrecht
1 Das BJ vollzieht die Übereinkommen des internationalen Privat- und Zivilprozessrechts, soweit diese nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen.
2 …
3 Es ist in nichtstreitigen Fällen zuständig für die Genehmigung von kantonalen Pilotprojekten nach Artikel 401 ZPO.
4 Es übt die Aufsicht über die Informationsstelle für Konsumkredit gemäss Artikel 23 Absatz 2 und 4 des Konsumkreditgesetzes vom 23. März 2001 aus; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.
Art. 8 Besondere Dienststellen
1 Das BJ führt:
- a.
- das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen;
- b.
- das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht, einschliesslich des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes;
- c.
- das Eidgenössische Amt für das Handelsregister;
- d.
- das Strafregister-Informationssystem VOSTRA unter Mitwirkung anderer Bundesbehörden und der Kantone;
- e.
- die Dienststelle für die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen.
3 Dem BJ administrativ zugeordnet sind:
- a.
- die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter;
- b.
- die Beratende Kommission für die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981.
Rechtsgrundlagen
-
Verordnung
(SR 172.213.1)
Letzte Änderung 18.11.2024