Die Cyberkriminalität verstärkt bekämpfen; Europaratskonvention tritt für die Schweiz am 1. Januar 2012 in Kraft

Bern, 15.09.2011 - Mit der Ratifikation der Europaratskonvention über die Cyberkriminalität beteiligt sich die Schweiz an der verstärkten internationalen Bekämpfung der Computer- und Internetkriminalität. Die Konvention tritt für die Schweiz am 1. Januar 2012 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt hat der Bundesrat die erforderlichen Gesetzesanpassungen in Kraft gesetzt.

Die Europaratskonvention über die Cyberkriminalität ist das erste internationale Übereinkommen zur Bekämpfung von Computer- und Internetkriminalität. Sie verpflichtet die Vertragsstaaten unter anderem, Computerbetrug, Datendiebstahl, Fälschung von Dokumenten mit Hilfe eines Computers oder das Eindringen in ein geschütztes Computersystem unter Strafe zu stellen. Die Vertragstaaten müssen zudem Kinderpornografie sowie die Verletzung von Urheberrechten im Internet bestrafen.

Die Konvention regelt ferner, wie in der Strafuntersuchung Beweise in Form von elektronischen Daten erhoben und gesichert werden. Sie will insbesondere sicherstellen, dass die Untersuchungsbehörden rasch auf elektronisch bearbeitete Daten zugreifen können, damit diese im Laufe des Verfahrens nicht verfälscht oder vernichtet werden. Schliesslich will die Konvention eine schnelle, wirksame und umfassende Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten gewährleisten.

Zwei kleinere Gesetzesanpassungen

Die Umsetzung der Konvention erforderte je eine kleinere Anpassung des Strafgesetzbuches und des Rechtshilfegesetzes. Beim Straftatbestand des unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage ("Hacking") ist die Strafbarkeit vorverlagert worden. Demnach werden künftig bereits das Zugänglichmachen und das Inverkehrbringen von Passwörtern, Programmen und anderen Daten unter Strafe gestellt, wenn der Betreffende weiss oder annehmen muss, dass diese für das illegale Eindringen in ein geschütztes Computersystem verwendet werden sollen.

Das Rechtshilfegesetz räumt zukünftig der schweizerischen Rechtshilfebehörde die Kompetenz ein, in bestimmten Fällen Verkehrsdaten bereits vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens zu Ermittlungszwecken an die ersuchende Behörde zu übermitteln. Diese Daten - die Aufschluss über Absender und Empfänger, Zeitpunkt, Dauer, Grösse und Weg einer Nachricht geben - dürfen allerdings erst als Beweismittel verwendet werden, nachdem die Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe rechtskräftig geworden ist.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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