Söldnerfirmen sollen verboten werden; Bundesrat schickt Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung

Bern, 12.10.2011 - Der Bundesrat will Söldnerfirmen in der Schweiz verbieten. Neben der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Rahmen eines bewaffneten Konflikts sollen weitere Tätigkeiten von privaten Sicherheitsfirmen im Ausland verboten werden, wenn sie gegen Schweizer Interessen verstossen. Zusätzlich zu diesen Verboten schlägt der Bundesrat eine umfassende Meldepflicht für solche Firmen vor: Sie sollen verpflichtet werden, alle ihre Tätigkeiten im Ausland vorgängig der zuständigen Bundesbehörde zu Prüfung zu unterbreiten. Der Bundesrat hat am Mittwoch einen entsprechenden Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung geschickt.

Die Vorlage will dazu beitragen, die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten, die aussenpolitischen Ziele der Schweiz umzusetzen, die schweizerische Neutralität zu wahren sowie die Einhaltung des Völkerrechts zu garantieren. Dem neuen Gesetz sollen Unternehmen unterstellt sein, die von der Schweiz aus private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringen oder in der Schweiz damit zusammenhängende Tätigkeiten ausüben. Es soll auch für die in der Schweiz niedergelassenen Gesellschaften gelten, die im Ausland tätige Sicherheitsunternehmen kontrollieren (Holdinggesellschaften).

Verbote und Verhaltenskodex

Gemäss Gesetzesentwurf soll es insbesondere verboten sein, unmittelbar an Feindseligkeiten im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Ausland teilzunehmen (Verbot des Söldnertums). Ferner soll es verboten sein, zum Zweck der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten in der Schweiz Sicherheitspersonal zu rekrutieren, auszubilden, zu vermitteln oder zur Verfügung zu stellen. Weiter soll es untersagt sein, von der Schweiz aus Sicherheitsdienstleistungen zu erbringen, die mit schweren Menschenrechtsverletzungen verbunden sind. Der Gesetzesentwurf verpflichtet zudem die privaten Sicherheitsfirmen, den internationalen Verhaltenskodex vom 9. November 2010 einzuhalten. Dieser Verhaltenskodex sieht insbesondere vor, dass private Sicherheitsfirmen auf Offensivhandlungen verzichten und die Anwendung tödlicher Gewalt auf Fälle der Selbstverteidigung und der Verteidigung des Lebens Dritter beschränken.

Meldepflicht: Tätigkeiten müssen vorgängig gemeldet werden

Eine umfassende Meldepflicht gewährleistet die staatliche Kontrolle der privaten Sicherheitsfirmen, die von der Schweiz aus Dienstleistungen im Ausland erbringen. Alle betroffenen Unternehmen müssen ihre geplanten Tätigkeiten vorgängig der zuständigen Bundesbehörde melden. Die Behörde prüft, ob diese Tätigkeiten den Zielen des Gesetzes widersprechen. Ist dies der Fall, verbietet die Behörde diese Tätigkeiten. Unproblematische Dienstleistungen können die Unternehmen dagegen weiterhin im Ausland erbringen. Gesetzesverstösse sollen mit administrativen und strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden. Für gesetzlich verbotene Tätigkeiten sieht der Entwurf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.

Verzicht auf ein Zulassungssystem

Nach Ansicht des Bundesrates ermöglicht es die vorgeschlagene Regelung, problematische Dienstleistungen und Tätigkeiten privater Sicherheitsfirmen zu erfassen, zu prüfen und allenfalls zu verbieten. Er zieht diese einfache und wirksame Regelung einem schwerfälligen und bürokratischen Zulassungssystem vor. Die zuständige Behörde müsste nämlich komplexe Abklärungen hinsichtlich der Sicherheitsfirma und ihres Personals vornehmen. Zudem müsste sie die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen im Ausland kontrollieren, was mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Ferner könnte die Zulassung als eine Art Gütesiegel der Schweizer Behörden missverstanden werden. Dies könnte weitere ausländische Sicherheitsfirmen dazu bewegen, sich in unserem Land niederzulassen. Ein möglicher Eindruck anderer Staaten, die Schweiz stehe hinter gewissen Sicherheitsfirmen, könnte sich namentlich bei allfälligen Rechtsverletzungen dieser Firmen als besonders problematisch erweisen. 

Einsatz im Auftrag des Bundes

Der Gesetzesentwurf regelt auch den Einsatz von privaten Sicherheitsfirmen im Auftrag des Bundes. Bundesbehörden können für den Personenschutz, die Bewachung von Liegenschaften und weitere Schutzaufgaben im Ausland private Sicherheitsfirmen beiziehen. Sie müssen sich vergewissern, dass diese Firmen verschiedene Anforderungen erfüllen und dass deren Sicherheitspersonal über eine der Schutzaufgabe entsprechende Ausbildung verfügt. Das Sicherheitspersonal darf polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen nur anwenden, wenn es die Schutzaufgabe erfordert und das am Einsatzort geltende Recht es zulässt. Der Einsatz von Waffen ist nur zur Wahrnehmung der Schutzaufgabe und in Notwehrsituationen zulässig.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 31. Januar 2012.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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