Die Zentralen Behörden der Kantone sind mit der Umsetzung des HKsÜ betraut und nehmen die Aufgaben war, die ihnen dieses unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Zentralen Behörde des Bundes nach Artikel 1 BG-KKE zuweist.
Sie haben namentlich die grenzüberschreitende Übermittlung von Mitteilungen und Dokumenten an die im In- und Ausland direkt befassten Behörden und Gerichte sowie den gegenseitigen Meinungsaustausch zu sichern und gleichzeitig nach innen die Koordination der materiell mit dem Kinderschutz befassten kantonalen und kommunalen Behörden zu fördern.
Für die Kinderschutzbehörden und die Gerichte bietet das HKsÜ die Möglichkeit der direkten Kommunikation mit einem klar bezeichneten Ansprechpartner im Ausland, um sich beispielsweise über die Zuständigkeit zu einigen oder die erforderlichen Informationen für die Beurteilung von Kinderschutzmassnahmen oder die Erteilung des Sorgerechts einzuholen.
Letzte Änderung 31.10.2022