Änderung der Strafverfolgungsverjährung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern unter 16 Jahren sowie Verbot des Besitzes von harter Pornografie.
Worum geht es?
Seit dem Inkrafttreten des revidierten Sexualstrafrechts im Jahre 1992 ist die Erfahrung immer mehr ins öffentliche Bewusstsein getreten, dass viele Opfer sexueller Ausbeutung erst Jahre nach den Übergriffen in der Lage sind, eine Strafanzeige zu erstatten. Da Kinder die aufgezwungenen sexuellen Handlungen oft verdrängen oder wegen Drohungen des Täters lange verschweigen, erschien die geltende Verjährungsfrist von 10 Jahren zuweilen als zu kurz. Deshalb wurde der Bundesrat mit einem Postulat beider Räte beauftragt, ein Verjährungsmodell auszuarbeiten, bei dem die Strafverfolgung bei sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren bis zum 18 Altersjahr des Opfers ruht.
Erwerb, Besitz und Beschaffung harter Pornografie zum eigenen Konsum waren nach bisherigem Recht straflos. Die in beiden Räten angenommene Motion Béguin beauftragte den Bundesrat, auch solche Handlungen unter Strafe zu stellen. Der Bundesrat war der Meinung, dass auch Artikel 135 StGB, der Gewaltdarstellungen als strafbar erklärt, in die vorliegende Revision mit einbezogen werden müsse. Wenn der Besitz harter Pornografie strafbar sein sollte, müsste dies auch für Gewaltdarstellungen gelten, weil in beiden Fällen die Menschenwürde in schwerer Weise verletzt wird.
Was ist bisher geschehen?
- Am 26. August 1998 schickt der Bundesrat die Vorentwürfe und den Bericht zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes in die Vernehmlassung (Medienmitteilung).
- Am 8. September 1999 nimmt der Bundesrat von den Vernehmlassungsergebnissen Kenntnissen und beauftragt das EJPD, eine entsprechende Botschaft vorzubereiten (Medienmitteilung).
- Am 10. Mai 2000 verabschiedet der Bundesrat die Botschaft über die Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität/Verjährung bei Sexualdelikten an Kindern und Verbot des Besitzes harter Pornografie) (Medienmitteilung).
- Parlamentarische Beratungen (00.041)
- Da wegen der Aufhebung von Artikel 72 StGB (Wegfall des Ruhens und der Unterbrechung der Verjährung) verschiedene Verjährungsfristen ohne entsprechende Anpassung verkürzt worden wären, werden die betreffenden Bestimmungen mittels einer von der Rechtskommission des Ständerates am 16. November 2001 eingereichten parlamentarischen Initiative angepasst.
- Parlamentarische Beratungen (01.457)
- Der Bundesrat setzt das Verbot des Besitzes harter Pornographie auf den 1. April 2002 in Kraft (Medienmitteilung).
- Der Bundesrat setzt die neue Verjährungsregelung für Straftaten auf den 1. Oktober 2002 in Kraft (Medienmitteilung).
Dokumentation
Parlamentarische Vorstösse
Vernehmlassungsverfahren
Botschaft und Entwurf
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Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes
(BBI 2000 2943)
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Entwurf A
(BBl 2000 2987)
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Entwurf B
(BBl 2000 2989)
- Medienmitteilung vom 10. Mai 2000
Referendumvorlagen vom 5. Oktober 2001
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Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern
(BBI 2001 5738)
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Verbot des Besitzes harter Pornografie
(BBI 2001 5741)
Parlamentarische Initiative
"Anpassung von Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes an das neue Verjährungsrecht"
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Bericht der Rechtskommission des Ständerates vom 16. November 2001
(BBI 2002 2673)
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Stellungnahme des Bundesrates
(BBI 2002 1649)
Referendumsvorlage vom 22. März 2002
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Gesetzesvorlage vom 22. März 2002
(BBI 2002 2750)
Dossier
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Letzte Änderung 17.09.2002
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