Europarat
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Rahmenübereinkommen vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten
(SR 0.441.1)
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Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA
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Europäische Charta vom 5. November 1992 der Regional- oder Minderheitensprachen
(SR 0.441.2)
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Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
(SR 0.235.1)
UNO
Das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD) wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. Dezember 1965 verabschiedet und ist am 4. Januar 1969 in Kraft getreten. Die Schweiz ist dem Übereinkommen am 29. November 1994 beigetreten und es ist für sie am 29. Dezember 1994 in Kraft getreten.
Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten, mit allen geeigneten Mitteln eine Politik der Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung zu verfolgen, das Verständnis unter allen Rassen zu fördern und rassendiskriminierende Handlungen zu unterlassen, unter Strafe zu stellen und zu ahnden. Es definiert den Begriff Rassendiskriminierung und zählt bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte auf, die ohne Unterscheidung nach Rasse zu gewährleisten sind. Zudem enthält das Übereinkommen das Grundrecht auf wirksame gerichtliche Beschwerdeverfahren (Rechtsmittel) bei allen rassendiskriminierenden Handlungen.
Der Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung ist das Kontrollorgan zur Einhaltung des CERD durch die Vertragsstaaten. Diese müssen dem Ausschuss regelmässig über die zur Umsetzung der Verpflichtungen getroffenen Massnahmen Bericht erstatten.
Das CERD sieht auch ein Individualbeschwerdeverfahren sowie ein Staatenbeschwerdeverfahren vor. Die Schweiz hat das Individualbeschwerdeverfahren am 19. Juni 2003 anerkannt.
Für die Berichterstattung der Schweiz zur Umsetzung der Verpflichtungen aufgrund des CERD ist die Fachstelle für Rassismusbekämpfung (FRB) zuständig.
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Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
(SR 0.104)
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Committee on the Elimination of Racial Discrimination
Office of the High Commissioner for Human Rights OHCHR
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Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA
Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989 verabschiedet. Die Schweiz ist dem Übereinkommen am 24. Februar 1997 beigetreten und es ist für sie am 26. März 1997 in Kraft getreten.
Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes beinhaltet die Menschenrechte von Kindern und Jugendlichen unter achtzehn Jahren. Das Ziel der im Übereinkommen garantierten Rechte ist es, dass Kinder ihre Persönlichkeit entfalten können und ihrem besonderen Schutzbedürfnis Rechnung getragen wird.
Der Kinderrechtsausschuss überwacht die Umsetzung des Übereinkommens. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, regelmässig über ihre Aktivitäten im Sinne der Konvention Bericht zu erstatten.
Drei Fakultativprotokolle ergänzen das Übereinkommen über die Rechtes des Kindes:
- Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten: Das Protokoll hat den Zweck, Kinder und Jugendliche in bewaffneten Konflikten besser zu schützen. Die Vereinigten Nationen verabschiedeten es am 25. Mai 2000, am 12. Februar 2002 ist es in Kraft getreten. Die Schweiz hat das erste Fakultativprotokoll am 26. Juni 2002 ratifiziert und es ist für sie am 26. Juli 2002 in Kraft getreten.
- Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie: Das Protokoll stärkt den Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung. Die Vereinten Nationen verabschiedeten es am 25. Mai 2000, am 18. Januar 2002 ist es in Kraft getreten. Die Schweiz hat das zweite Fakultativprotokoll am 19. September 2006 ratifiziert und es ist für sie am 19. Oktober 2006 in Kraft getreten.
- Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren: Das Protokoll ergänzt das Übereinkommen und die beiden anderen Fakultativprotokolle, da es ein Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Zudem gibt es dem Ausschuss unter gewissen Voraussetzungen auch die Kompetenz für zwischenstaatliche Mitteilungsverfahren (Art. 12 des Protokolls) und Untersuchungsverfahren (Art. 13 des Protokolls). Zentrales Element dieses Protokolls ist ein individuelles Mitteilungsverfahren, mit dem Einzelpersonen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges Verletzungen des Übereinkommens und der beiden ersten Fakultativprotokolle vor dem Kinderrechtsausschuss geltend machen können. Die Vereinten Nationen verabschiedeten das Protokoll am 19. Dezember 2011, am 14. April 2014 ist es in Kraft getreten. Die Schweiz ist dem Protokoll am 24. April 2017 beigetreten und es ist für sie am 24. Juli 2017 in Kraft getreten.
Für die Berichterstattung der Schweiz zu den Massnahmen zur Umsetzung der Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens für die Rechte des Kindes ist das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zuständig.
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Übereinkommen über die Rechte des Kindes
(SR 0.107)
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Committee on the Rights of the Child
Office of the High Commissioner for Human Rights OHCHR
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Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA
Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 18. Dezember 1979 verabschiedet und ist am 3. September 1981 in Kraft getreten. Die Schweiz ist dem Übereinkommen am 27. März 1997 beigetreten und es ist für sie am 26. April 1997 in Kraft getreten.
Das Übereinkommen konkretisiert das Verbot der Diskriminierung der Frau in allen Lebensbereichen und verpflichtet die Vertragsstaaten, entsprechende Massnahmen zu ergreifen.
Der Ausschuss gegen die Frauendiskriminierung überwacht die Umsetzung des Übereinkommens. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, dem Ausschuss regelmässig über die Umsetzung ihrer Verpflichtungen Bericht zu erstatten.
Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau wurde am 6. Oktober 1999 verabschiedet und ist am 22. Dezember 2000 in Kraft getreten. Es bietet Frauen die Möglichkeit, gegen konkrete Fälle von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Ausschuss gegen die Frauendiskriminierung eine Individualbeschwerde einzureichen. Dieser ist zudem befugt, in schwerwiegenden Fällen von Diskriminierung Untersuchungen zu führen (Art. 8 FP CEDAW). Die Schweiz hat das Fakultativprotokoll am 29. September 2008 ratifiziert, am 29. Dezember 2008 ist es für die Schweiz in Kraft getreten.
Für die Berichterstattung der Schweiz zur Umsetzung der Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ist das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) zuständig.
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Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(SR 0.108)
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Committee on the Elimination of Discrimination against Women
Office of the High Commissioner for Human Rights OHCHR
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Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)
Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG
- Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG
Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRDP) wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Dezember 2006 verabschiedet. Es ist am 3. Mai 2008 in Kraft getreten. Die Schweiz hat das Übereinkommen am 15. April 2014 ratifiziert und es ist für sie am 15. Mai 2014 in Kraft getreten.
Mit dem Beitritt zum Übereinkommen hat sich die Schweiz verpflichtet, Hindernisse zu beheben, mit denen Menschen mit Behinderungen konfrontiert sind, sie gegen Diskriminierungen zu schützen und ihre Inklusion und ihre Gleichstellung in der Gesellschaft zu fördern. Das Übereinkommen schafft keine Sonderrechte für Menschen mit Behinderungen, sondern übernimmt die Grundrechte der verschiedenen Menschenrechtsinstrumente und überträgt sie auf die besondere Situation der behinderten Menschen, indem sie ihre Umsetzung spezifiziert und konkretisiert. Ziel ist es, dass Menschen mit Behinderungen ihre Rechte in gleichem Masse ausüben können wie Menschen ohne Behinderungen. Das Übereinkommen enthält daher Bürgerrechte, politische, wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Rechte.
Jeder Vertragsstaat muss dem Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen alle vier Jahre einen umfassenden Bericht über die Massnahmen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Übereinkommen getroffen hat, und über die dabei erzielten Fortschritte vorlegen.
Der Ausschuss prüft die Berichte der Vertragsstaaten. Im Anschluss übermittelt er dem betreffenden Staat Vorschläge und Empfehlungen auf der Grundlage des Berichts.
Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist am 3. Mai 2008 in Kraft getreten. Es erlaubt Menschen mit Behinderungen des Vertragsstaates dieses Protokolls, beim Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen eine Individualbeschwerde einzureichen. Die Schweiz hat das Protokoll nicht ratifiziert.
Für die Berichterstattung der Schweiz zur Umsetzung der Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB) zuständig.
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Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
(SR 0.109)
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Committee on the Rights of Persons with Disabilities
Office of the High Commissioner for Human Rights OHCHR
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Übereinkommen der UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Das Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. Dezember 2006 verabschiedet. Es ist am 23. Dezember 2010 in Kraft getreten. Die Schweiz hat das Übereinkommen am 2. Dezember 2016 ratifiziert und es ist für sie am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.
Das Übereinkommen hat zum Ziel, die Menschenrechtsverletzung des Verschwindenlassens zu ahnden und zu bekämpfen. Es versteht unter "Verschwindenlassen" jeden Freiheitsentzug, der durch Vertreter oder mit Billigung eines Staates geschieht und gefolgt ist von der Weigerung, den Freiheitsentzug anzuerkennen sowie den Aufenthaltsort der betroffenen Person bekannt zu geben.
Der Ausschuss über das Verschwindenlassen überwacht die Umsetzung des Übereinkommens. Jeder Vertragsstaat muss dem Ausschuss innerhalb von zwei Jahren nach der Ratifikation einen Gesamtbericht über die zur Umsetzung des Übereinkommens getroffenen Massnahmen unterbreiten. Die Schweiz hat diesen Bericht im Dezember 2018 vorgelegt.
Bei der Ratifikation des Übereinkommens erklärte die Schweiz, dass sie die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen anerkennt, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens durch die Schweiz zu sein.
Für die Berichterstattung der Schweiz zur Umsetzung der Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen ist die Direktion für Völkerrecht zuständig.
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Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
(SR 0.103.3)
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Committee on Enforced Disappearances
Office of the High Commissioner for Human Rights OHCHR
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Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA
Letzte Änderung 03.11.2022