Kaufmännische Buchführung - Aufbewahrungsvorschriften

Änderung des Obligationenrechts (OR) betreffend die kaufmännische Buchführung

Worum geht es?

Der 32. Titel des OR, um den es bei dieser Revision geht, legt insbesondere die Voraussetzungen fest, die erfüllt werden müssen, wenn Geschäftsbücher, Korrespondenz und Belege auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt werden. Die geltende Regelung hat sich angesichts der zunehmenden Verbreitung der elektronischen Geschäftsabwicklung und der Einführung neuer Medien zur Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen in maschinell lesbarer Form (E-Mail) als revisionsbedürftig erwiesen. Zum einen schränkt sie die Möglichkeit ein, bei der Buchführung die heute auf dem Markt vorhandenen Technologien der Datenverarbeitung, -kommunikation und -speicherung anzuwenden. Zum zweiten hat sie zu Auslegungsschwierigkeiten und einer gewissen Rechtsunsicherheit geführt. Besonders akut stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit neuartiger Speichermedien wie Bildplatten oder CD-ROM und der Aufbewahrung elektronisch ausgetauschter Korrespondenz.

Was ist bisher geschehen?

  • Am 14. Mai 1997 beauftragt der Bundesrat das EJPD, ein Vernehmlassungsverfahren über eine Änderung des Obligationenrechts betreffend die kaufmännische Buchführung durchzuführen (Medienmitteilung).
  • Am 31. März 1999 verabschiedet der Bundesrat Botschaft und Vorentwurf zu einer Änderung des Obligationenrechts betreffend die kaufmännische Buchführung (Medienmitteilung).
     
  • Parlamentarische Beratungen (99.034)
     
  • Der Bundesrat setzt die Revision des Obligationenrechts sowie die Ausführungsverordnung auf den 1. Juni 2002 in Kraft (Medienmitteilung).

Dokumentation

Referendumsvorlage

Medienmitteilungen

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Letzte Änderung 24.04.2002

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