FAQ – Frequently asked questions
Dublin-Verfahren
Werden an der Grenze Dublinverfahren durchgeführt?
Nein. Diese Verfahren werden nicht an der Grenze durchgeführt, sondern in den Zentren des Bundes (SEM). Sie sind Teil des Asylverfahrens und werden nur angewendet, wenn eine Person in der Schweiz tatsächlich ein Asylgesuch stellt. Das Dublin-Verfahren hat zum Ziel, dass nur ein einziger Dublin-Staat das Asylgesuch für eine asylsuchende Person prüft. Es vereinheitlicht nicht das Asylverfahren im Dublin-Raum, sondern regelt lediglich die Zuständigkeit eines bestimmten Dublin-Staates für die Durchführung des Asylverfahrens.
Worum geht es beim Dublin-Verfahren?
Der Dublin-Raum wird dereinst 31 Staaten umfassen, nämlich die 27 Staaten der Europäischen Union, Norwegen, Island und die Schweiz sowie voraussichtlich ab Sommer 2010 das Fürstentum Liechtenstein.
Grundlage des Dublin-Verfahrens bilden im Wesentlichen zwei Verordnungen des Rates und der Kommission, welche die Zuständigkeitskriterien eines Dublin-Staates für die Prüfung eines Asylgesuchs festschreiben.
Welches sind die wesentlichen Zuständigkeitskriterien?
Was ist das Ziel des Systems Dublin?
Mit dem System Dublin sollen nicht nur Mehrfachgesuche, sondern auch so genannte refugees in orbit (negativer Zuständigkeitskonflikt) vermieden werden.
In den Anwendungsbereich des Assoziierungsabkommens Dublin fallen nur Drittstaatsangehörige, d. h. Personen, die nicht über die Staatsangehörigkeit eines Dublin-Staates verfügen. Bei Staatsangehörigen eines Dublin-Staates, die ein Asylgesuch in der Schweiz stellen, kann kein Dublin-Verfahren durchgeführt werden.
Was ändert sich für die Asylsuchenden?
Wie gestaltet sich das Dublin-Verfahren organisatorisch?
Grundsätzlich sind alle Personen, welche ein Asylgesuch stellen, daktyloskopisch zu erfassen und die Fingerabdrücke u. a. in der Zentraleinheit Eurodac zu speichern. Es kann daher in der Regel festgestellt werden, ob die asylsuchende Person bereits in einem anderen Dublin-Staat ein Asylverfahren durchlaufen hat, womit im Wesentlichen die Zuständigkeit jenes Dublin-Staates feststeht. Die Befragung zur Person soll helfen, andere Sachverhalte – wie beispielweise den Aufenthalt enger Familienangehöriger in anderen Dublin-Staaten – aufzudecken, womit ebenso ein Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit feststehen würde.
Falls sich aus Sicht der Schweiz die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates ergibt, wird dieser Dublin-Staat um Übernahme ersucht (so genanntes Out-Verfahren). Wird dem Ersuchen stattgegeben, wird ein Nichteintretensentscheid gefällt. Die asylsuchende Person hat die Schweiz zu verlassen und der zuständige Dublin-Staat muss das Asylverfahren durchführen.
Es ist selbstredend, dass diese Zuständigkeitsregeln auch für die Schweiz gelten: Reicht eine asylsuchende Person in einem Dublin-Staat ein Asylgesuch ein und ist die Schweiz gemäss den Zuständigkeitskriterien für das Asylverfahren zuständig, so hat sie die asylsuchende Person einreisen zu lassen (so genanntes In-Verfahren) und das Asylgesuch zu prüfen.
Welches sind die wichtigsten rechtlichen Grundlagen?
Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003
Eurodac
Is there a risk of fingerprint data being misused?
No. Access to Eurodac data is restricted. Member states can only store and compare data, but not request other data. Also, the fingerprint forms contain a numerical code that is issued by the competent member state and can only be decrypted by the same member state. The code does not reveal the identity of the person.
How long are fingerprints stored in the database?
Depending on the category of the person, fingerprints are stored for 10 years (asylum seekers) or 18 months (illegal migrants to the Dublin area). The fingerprints of people who reside illegally in a Dublin member state are not stored but merely transmitted to Eurodac for comparison. The storage period is the same as for asylum seekers.
Is a person entitled to have their fingerprints deleted before the deadline and if so, how should they proceed?
A Dublin member state that grants a person asylum or naturalisation must ensure that the fingerprints are deleted in Eurodac. The Council’s Eurodac Regulation grants every person the right to information and correction of data. The Dublin member state that takes the fingerprints must provide, on request, an applicant with information on the stored data and, if necessary, delete it on request. People who have been fingerprinted as part of the Eurodac procedure must be informed in advance of the purpose of fingerprinting and of their right to information and data correction.
to the top Last modification 23.08.2016