Neben dem Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HEsÜ) gelangen im Bereich des internationalen Erwachsenenschutzes zwei Bundesgesetze zur Anwendung.
BG-KKE
Das Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE; SR 211.222.32) ist am 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Es umschreibt die Zuständigkeiten der Zentralen Behörde des Bundes und der Zentralen Behörden der Kantone im Bereich des internationalen Erwachsenenschutzes.
IPRG
Gemäss Artikel 85 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) gilt das HEsÜ für den Schutz von Erwachsenen in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen.
Nach Artikel 85 Absatz 3 IPRG sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden ausserdem zuständig, wenn es für den Schutz einer Person oder von deren Vermögen unerlässlich ist. Damit wird es schweizerischen Behörden ermöglicht, für im Ausland wohnhafte schutzbedürftige Erwachsene Massnahmen zu ergreifen, sofern dies die Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt unterlassen. Dabei geht es in erster Linie um Schweizer Bürger mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Nichtvertragsstaat.
Artikel 85 Absatz 4 ermöglicht die Anerkennung von Massnahmen, die in einem Nichtvertragsstaat ergangen sind, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts ergangen sind oder dort anerkannt werden.
Letzte Änderung 29.08.2023