Rassistische Symbole

Ergänzung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes

Worum geht es?

Die Verwendung und Verbreitung rassistischer Symbole gemäss den Artikeln 261bis StGB und 171c MStG sind strafbar, wenn diese Fahnen, Abzeichen, Parolen oder Grussformen eine Ideologie symbolisieren, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung von Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet ist, und wenn für diese Ideologie in der Öffentlichkeit geworben wird. Gegen die vorgeschlagene neue Strafnorm, wonach sich auch jene Personen oder Gruppen strafbar machen, die solche Symbole in der Öffentlichkeit verwenden ohne damit für eine rassistische Ideologie zu werben, sind in der Vernehmlassung Bedenken geäussert worden. Wegen der geltend gemachten Anwendungsschwierigkeiten hat der Bundesrat auf die Schaffung der neuen Strafnorm verzichtet.

Was ist bisher geschehen?

  • Am 1. Juli 2009 schickt der Bundesrat eine Ergänzung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes in die Vernehmlassung (Medienmitteilung).
  • Am 30. Juni 2010 verzichtet der Bundesrat darauf, eine neue Strafnorm gegen rassistische Symbole zu schaffen (Medienmitteilung).

Dokumentation

Vernehmlassungsergebnisse

Dossier

Medienmitteilungen

Zur Darstellung der Medienmitteilungen wird Java Script benötigt. Wenn sie Java Script nicht aktivieren möchten, können sie über den unten stehenden Link die Medienmitteilungen lesen. 

Zur externen NSB Seite

Letzte Änderung 30.06.2010

Zum Seitenanfang

Kontakt

Bundesamt für Justiz
David Steiner
Bundesrain 20
CH-3003 Bern
T +41 58 462 41 03
F +41 58 462 78 79
Kontakt

Kontaktinformationen drucken

https://www.sem.admin.ch/content/bj/de/home/sicherheit/gesetzgebung/archiv/rassistischesymbole.html