Doppelbürger

Das Doppelbürgerrecht ist in der Schweiz seit dem 1. Januar 1992 ohne Einschränkungen erlaubt. Wer sich in der Schweiz einbürgern lässt, muss somit nicht mehr auf die bisherige Staatsangehörigkeit verzichten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass das Recht des Herkunftsstaates den automatischen Bürgerrechtsverlust beim freiwilligen Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit vorsieht.

Die weitaus meisten Doppelbürgerrechte entstehen nicht mehr als Folge der Einbürgerung, seitdem in nahezu allen Staaten Mann und Frau in Bezug auf die Weitergabe des Bürgerrechts an ihre Kinder gleichgestellt sind. Kinder aus national gemischten Ehen erwerben somit mindestens zwei Staatsangehörigkeiten.

Schweizer Bürger, welche im Ausland eine andere Staatsangehörigkeit erwerben, müssen nicht auf das Schweizer Bürgerrecht verzichten - es sei denn, der andere Staat verlange als Voraussetzung für den Erwerb der Staatsangehörigkeit den Verzicht auf die bisherige Staatszugehörigkeit.

Die schweizerischen Behörden können keine Auskunft über den Verlust oder die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung in der Schweiz erteilen. Wer solche Informationen wünscht, kann sich mit den zuständigen Behörden der einzelnen Staaten in Verbindung setzen. In der Schweiz sind dies die entsprechenden diplomatischen oder konsularischen Vertretungen.

Militärdienst bei Doppelbürgern

Der Militärdienst wird in der Regel in demjenigen Staat geleistet, in dem der Bewerber im Zeitpunkt der Aushebung wohnhaft ist. Wer im Ausland Militärdienst geleistet hat, wird in der Schweiz nicht mehr aufgeboten. 
  

Letzte Änderung 20.12.2020

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