Einreise
Schlagwörter: Zuwanderung | Visum
Die Voraussetzungen für die Einreise in die Schweiz sind je nach Aufenthaltszweck (z.B. Tourismus, Besuch, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug oder Studium) und Aufenthaltsdauer (kurz- oder langfristig) unterschiedlich.
Das Staatssekretariat für Migration empfiehlt Personen, diese Voraussetzungen vor der Reise abzuklären. Konsultieren Sie bitte dazu die Informationen, die sich in den folgenden Seiten befinden:
Informationen zur Einreise
- Die Einreise in die Schweiz oder den Schengen-Raum
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Kurzfristiger Aufenthalt – Einreisevoraussetzungen in die Schweiz
(90 Tage je Bezugszeitraum von 180 Tagen)
- Berechnung des kurzfristigen Aufenthalts / Aufenthaltsrechner
- Visumpflicht
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www.swiss-visa.ch – Das Online-Visumportal
(Wo und wie kann ein Visum beantragt werden)
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Langfristige Aufenthalte
(Aufenthalt von über 90 Tagen)
Auskünfte
Sollten Sie dennoch weitere Fragen zum Thema Aufenthalt und/oder den Einreisevoraussetzungen in die Schweiz haben, erteilen die folgenden Stellen Auskünfte:
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Staatssekretariat für Migration: Telefonnummern und Kontaktformulare
- Allgemeine Fragen zu Einreise- und Visumbestimmungen
- Fragen zu konkreten, nicht entschiedenen oder abgelehnten Visumgesuchen
- Fragen zum Einreiseverbot
- Allgemeine Fragen zur Arbeitsmarktzulassung aus den EU/EFTA-Staaten
- Allgemeine Fragen zur Arbeitsmarktzulassung aus Drittstaaten -
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
Fragen im Zusammenhang mit:
- Verlängerungsgesuch der Aufenthaltsbewilligung
- Vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
- Arbeitsbewilligungsgesuch
- Familiennachzugsgesuch -
Schweizerische Vertretungen im Ausland
Allgemeine Fragen zu Einreise- und Visumbestimmungen von Personen, die im Ausland wohnen
18. Oktober 2013: Neue Regel zur Berechnung der Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum
Gemäss der bisherigen Schengen-Regelung durften Staatsangehörige von Nicht-Schengen-Staaten – unabhängig von der Visumpflicht – in den Schengen-Raum einreisen und sich dort während "90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise" ohne Aufenthaltsbewilligung aufhalten.
Am 18. Oktober 2013 wurde diese Regelung dahingehend geändert, dass der bewilligungsfreie Aufenthalt im Schengen-Raum während "90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen" möglich ist.
Aufgrund dieser Änderung entspricht der Zeitraum von 180 Tagen (der sogenannte Referenzzeitraum) nicht mehr den 180 Tagen nach der ersten Einreise, sondern den 180 Tagen, die dem Tag der Kontrolle vorangehen (Grenzkontrolle bei der Einreise in oder Ausreise aus dem Schengen-Raum oder Polizeikontrolle innerhalb des Schengen-Raums). Mit anderen Worten: Die Aufenthaltsdauer darf 90 Tage innerhalb des Zeitraums von 180 Tagen zu keinem Zeitpunkt überschreiten.
Für die Mehrheit der Reisenden hat die neue Regelung keine Konsequenzen. In bestimmten Situationen, insbesondere bei häufigen Aufenthalten im Schengen-Raum, kann sie aber dennoch Auswirkungen haben. Aufenthalte, die nach der bisherigen Regelung möglich waren, sind nach der neuen Regelung allenfalls nicht mehr möglich (vgl. die Beispiele im nachfolgenden PDF-Dokument).
- Beispiele (PDF, 25.83 KB)
- Neue Weisungen (PDF, 317.22 KB)
Weitere Infos
Dossier
nach oben Letzte Änderung 10.06.2015