Dublin-Verfahren

Ein männlicher Asylsuchender wird fotografiert.
Die Registrierung der Gesuchsteller und der Datenabgleich mit Eurodac verhindern, dass Personen in mehreren Dublin-Staaten Asylverfahren durchlaufen. (Foto: SEM © Tomas Wüthrich)

Grundlage des Dublin-Verfahrens bildet die Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement (AMMR) des Europäischen Parlaments und des Rates. Diese regelt die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren. Das Ziel ist, dass nur ein einziger Dublin-Staat für die Prüfung des jeweiligen Asylgesuchs zuständig ist. Es vereinheitlicht jedoch nicht das Asylverfahren im Dublin-Raum. Steht die Zuständigkeit fest, findet das nationale Recht des zuständigen Dublin-Staates Anwendung.

Das Dublin Assoziierungsabkommen wurde in der Schweiz am 12. Dezember 2008 umgesetzt. Somit umfasst der Dublin-Raum nun 31 Staaten, nämlich die 27 Staaten der Europäischen Union und die vier assoziierten Staaten Norwegen, Island, das Fürstentum Liechtenstein und die Schweiz.

Die Schweiz konnte seit Beitritt zum Dublin-Assoziierungsabkommen bislang bedeutend mehr Personen an andere Staaten überstellen, als sie selbst übernehmen musste – im Verhältnis von ca. 3.3:1.

In den Anwendungsbereich des Dublin-Verfahrens fallen nur Drittstaatsangehörige, d. h. Personen, die nicht über die Staatsangehörigkeit eines Dublin-Staates verfügen. Wenn hingegen eine Person mit der Staatsangehörigkeit eines Dublin-Staates in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, kann kein Dublin-Verfahren durchgeführt werden; in diesen Fällen kommen in der Regel die bilateralen Rückübernahmeabkommen zur Anwendung.

Im Rahmen des Dublin-Verfahrens werden den Asylsuchenden Fingerabdrücke genommen, welche in der zentralen Fingerabdruckdatenbank Eurodac gespeichert werden. Der Datenabgleich verhindert, dass Personen in mehreren Dublin-Staaten Asylverfahren durchlaufen.

Letzte Änderung 12.06.2026

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