Weltweit sehen sich Millionen von Menschen gezwungen, ihren Heimatstaat zu verlassen und in einem anderen Land ein Asylgesuch zu stellen. Manche werden von den heimatlichen Behörden wegen ihrer politischen Anschauungen oder ihres Glaubens verfolgt, andere leiden unter den Auswirkungen eines Bürgerkrieges. Die Schweiz gehört zu den Zieldestinationen dieser Menschen. Sie gewährt verfolgten Menschen Asyl und bietet Schutzbedürftigen vorübergehenden Schutz.
Humanitäre Tradition
An einer UN-Sonderkonferenz in Genf haben die Mitgliedstaaten am 28. Juli 1951 das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge verabschiedet. Vor dieser Genfer Flüchtlingskonvention gab es keine völkerrechtlich verbindliche Regelung zum Flüchtlingsrecht. Trotzdem hat die Schweiz schon seit Jahrhunderten religiös oder politisch verfolgten Menschen Schutz gewährt.
Flüchtlingseigenschaft
Das schweizerische Asylgesetz definiert, wer als Flüchtling anerkannt wird. Das Asylgesetz orientiert sich an der Genfer Flüchtlingskonvention. Flüchtlinge sind Menschen, die in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind. Flüchtling kann somit nur sein, wer
- aktuell ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit zu befürchten hat,
- aus einem der oben genannten Motive heraus gezielt verfolgt wird,
- keinen Schutz durch den Heimatstaat erhält und
- keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung hat.
Asylverfahren
Das Staatssekretariat für Migration prüft jedes Asylgesuch sorgfältig und individuell. Basierend auf dem revidierten Asylgesetz, das am 1. März 2019 in Kraft getreten ist, werden die Asylverfahren deutlich beschleunigt. Die Schweiz ist in sechs Asylregionen unterteilt, in denen die Asylsuchenden registriert, die Asylgesuche geprüft und die meisten Asylverfahren innerhalb von maximal 140 Tagen abgeschlossen werden.
Die Schweiz wendet seit dem 12. Dezember 2008 auch das Dublinverfahren an. Gemäss dem Assoziierungsabkommen Dublin ist derjenige Staat für die Behandlung eines Asylgesuchs zuständig, in dem das erste Gesuch eingereicht wurde.
Sozialhilfe
Mittellose Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen und anerkannte Flüchtlinge werden sofern nötig durch die öffentliche Sozialhilfe unterstützt.
Dossier
Links
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Schutz in den Herkunftsregionen
Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten
Letzte Änderung 01.03.2019