Vereinigtes Königreich

Austritt des Vereinigten Königsreichs aus der EU: Konsequenzen für die Schweiz

Das Vereinigte Königreich (UK) ist am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten. Im Austrittsabkommen verständigten sich das Vereinigte Königreich und die EU auf eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020. Dies bedeutete, dass die bestehenden bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU bis am 31. Dezember 2020 auf das Vereinigte Königreich anwendbar blieben.

Seit dem 1. Januar 2021 kommt das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU für das UK nicht mehr zur Anwendung. UK-Staatsangehörige gelten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als EU/EFTA-Staatsangehörige, sondern als Drittstaatsangehörige.

Bereits vor dem 1. Januar 2021 in der Schweiz anwesende UK-Staatsangehörige: Erworbene Rechte

Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben am 25. Februar 2019 das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet. Es wird seit dem 1. Januar 2021 angewendet. Auf Basis dieses Abkommens behalten jene Schweizer/-innen und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs ihre Aufenthaltsrechte (und andere Rechte), welche sie gestützt auf das FZA bis am 31. Dezember 2020 erworben haben. Der Familiennachzug bleibt gestützt auf dieses Abkommen auch nach dem 31. Dezember 2020 möglich.

Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die nach dem 31. Dezember 2020 einwandern, können sich nicht auf das Abkommen über die erworbenen Rechte berufen (siehe unten).

Weitere Informationen zu UK-Staatsangehörigen, die über erworbene Rechte gestützt auf das FZA verfügen, finden Sie unter:
UK-Staatsangehörige mit erworbenen Rechten.

Neu in die Schweiz einreisende UK-Staatsangehörige ab dem 1. Januar 2021: Erwerbstätigkeit

Neu einreisende UK-Staatsangehörige, die in der Schweiz arbeiten möchten, sind seit dem 1. Januar 2021 ausländerrechtlich grundsätzlich Drittstaatsangehörigen gleichgestellt. Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz muss vorgängig eine Bewilligung bei der zuständigen kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde beantragt werden. Es gelten die Zulassungsvoraussetzungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG).

Weitere Informationen zur Arbeitsmarktzulassung finden Sie unter:
Zulassung von UK-Staatsangehörigen seit dem 1. Januar 2021.

Informationen für Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit finden Sie unter «Aufenthalt» 
und Informationen zur Einreise und den Visabedingungen sind unter «Einreise» zu finden.

Weitere Informationen

Rechtliche Grundlagen

Rundschreiben

Letzte Änderung 01.01.2021

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