Die Vermögenswertabnahme ist im Asylgesetz verankert und existiert seit über 20 Jahren. Das Asylgesetz wurde vom Schweizer Volk mehrmals an der Urne bestätigt. Die Vermögenswertabnahme sieht vor, dass Asylsuchenden, die in die Schweiz einreisen, Vermögen über 1000 Schweizer Franken abgenommen werden kann (allerdings nur bis zu einer Maximalgrenze von 15 000 Schweizer Franken pro Person). Sie leisten damit einen Beitrag an die Kosten, die sie in der Schweiz verursachen. Diese Praxis fusst auf einem bewährten Grundsatz: Auch die Bewohnerinnen und Bewohner der Schweiz müssen die Kosten zurückerstatten, die sie der Sozialhilfe verursachen – oder sie erhalten erst dann Hilfe, wenn sie (bis auf einen Freibetrag) kein Vermögen besitzen. Vermögen wird nicht abgenommen, wenn es sich nachweislich um Erwerbseinkommen oder um Sozialhilfeleistungen handelt.
Die Vermögenswertabnahme im Asylbereich betrifft konkret Asylsuchende (Ausweis N) sowie Personen, die über keine Flüchtlingseigenschaft verfügen, in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sind und sich noch nicht länger als sieben Jahre hier befinden. In praktisch allen Fällen handelt es sich beim abgenommenen Vermögen um Bargeld. Die Schweiz zieht unter keinen Umständen emotional wertvolle Gegenstände wie Eheringe und ähnliches ein.
Die Schweizer Behörden haben 2015 in 112 Fällen einen Teil des Vermögens abgenommen – die Summe belief sich auf 210 000 Schweizer Franken. Diese Mittel fliessen in die Bundeskasse. Theoretisch wären rund 45 000 Personen (Stand Ende November 15) dieser Regelung unterworfen. Weil jedoch die allermeisten Asylsuchenden mittellos sind, erfolgt nur bei einem kleinen Teil der Personen eine Vermögenswertabnahme.
Dokumentation
Letzte Änderung 15.01.2016