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S-Status
Was bedeutet der Schutzstatus S und was beinhaltet er?
Mit dem Schutzstatus S erhalten die Betroffenen einen Ausweis S. Dieser ist auf höchstens ein Jahr befristet, jedoch verlängerbar. Nach frühestens fünf Jahren erhalten Schutzbedürftige eine Aufenthaltsbewilligung B, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist (Art. 74 AsylG).
Diejenigen Personen, welche den Schutzstatus S erhalten, dürfen ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren. Sie dürfen ohne Wartezeit einer Erwerbstätigkeit (auch selbständige Erwerbstätigkeit) nachgehen.
Personen mit Schutzstatus S werden nach der Registrierung an einen Kanton überwiesen. Was gilt in welchem Kanton? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen (PDF, 298 kB, 04.05.2022).
Es gibt beim Schutzstatus S keine Kontingentierung.
Für welche Personen gilt der Schutzstatus S?
Der Schutzstatus S gilt für folgende Personenkategorien:
- Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
- Schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
Beantragen Drittstaatsangehörige den Schutz der Schweiz, welche nicht zu den erwähnten Kategorien gehören, wird ein Asylverfahren durchgeführt. Damit ist sichergestellt, dass alle Personen, die den Schutz der Schweiz benötigen, diesen auch erhalten.
Wie soll eine gesuchstellende Person vorgehen, um den Schutzstatus S zu erhalten?
Wir empfehlen allen Schutzsuchenden, die bereits in die Schweiz eingereist sind und sich noch nicht registriert haben, ihr Gesuch online über das Web-Portal RegisterMe einzureichen.
Gruppen ab 30 Personen sowie Gruppen mit vulnerablen Personen werden gebeten, sich einige Tage vor der Ankunft in der Schweiz via gruppen-ukraine@sem.admin.ch anzumelden, damit Unterbringung und Registrierung organisiert werden kann.
Bei der Registrierung in den BAZ erhebt das SEM die Personendaten und Fingerabdrücke der schutzsuchenden Personen und prüft jedes Gesuch individuell (Sicherheitsüberprüfung und Prüfung, ob zugehörig zur Gruppe der Schutzbedürftigen). Für Personen, die noch über keine Unterkunftsmöglichkeit in der Schweiz verfügen, wird eine Unterbringung organisiert. Dort wartet die schutzsuchende Person auf den Entscheid zum Schutzstatus S (einige Tage).
Wichtige Informationen zu den verschiedenen Unterbringungsmöglichkeiten für geflüchtete Personen und zum Verfahren für Schutzsuchende finden Sie auf diesem Faktenblatt (PDF, 84 kB, 17.05.2022).
Wie viele Personen aus der Ukraine ist die Schweiz bereit aufzunehmen?
Es gibt keine Kontingentierung. Schutzbedürftige Personen (vgl. «Für welche Personen gilt der Schutzstatus S?»), die ihren Wohnsitz vor dem 24. Februar in der Ukraine hatten, erhalten in der Schweiz den Schutzstatus S. Sollte die EU ein Umsiedlungsprogramm (Relocation) beschliessen, würde sich die Schweiz solidarisch zeigen und daran beteiligen.
Weshalb kam der Status S z.B. bei Flüchtenden aus Syrien oder Afghanistan nicht zur Anwendung?
Ein Grossteil der weltweit Vertriebenen findet jeweils in Nachbarländern Zuflucht – so auch sehr viele Personen aus Syrien und Afghanistan. Oftmals sind diese Geflüchteten auf humanitäre Hilfe angewiesen. Die Zahl der Asylgesuche in der Schweiz von Personen aus diesen Ländern ist bisher in einer Grössenordnung geblieben, die das SEM im Rahmen der bestehenden Prozesse bewältigen kann. Im Vordergrund steht deshalb die Hilfe vor Ort, aber bedrohte Personen können selbstverständlich ein Asylgesuch in der Schweiz stellen.
Die Situation mit dem Krieg in der Ukraine ist eine andere. Die Schweiz ist mit einem Zustrom von Flüchtenden in präzedenzlosem Ausmass konfrontiert. In den ersten sechs Wochen nach Aktivierung des Schutzstatus S wurden über 40'000 schutzsuchende Personen, welche die Ukraine aufgrund des Krieges verlassen haben, in der Schweiz registriert. Mit dem Schutzstatus S kann dieser grossen Zahl von gleichzeitig eintreffenden Kriegsflüchtlingen rasch und ohne vertiefte individuelle Prüfung der Fluchtgründe der notwenige vorübergehende Schutz gewährt werden, ohne das Schweizer Asylsystem zu überlasten.
Warum kein Asylverfahren (statt Status S)?
Der Schutzstatus S für ukrainische Geflüchtete soll dazu dienen, das Asylsystem nicht zu überlasten. So wird gewährt, dass das Asylsystem weiter funktioniert, und die Geflüchteten aus der Ukraine trotzdem rasch, unbürokratisch und basierend auf einer soliden rechtlichen Grundlage jenen Schutz erhalten, den sie benötigen.
Da die Fluchtbewegungen aus der Ukraine Europa als Ganzes vor enorme Herausforderungen stellen, ist zudem eine auf europäischer Ebene abgestimmte Vorgehensweise entscheidend. Der Schutzstatus S entspricht hierbei in weiten Teilen dem durch die EU beschlossenen, für die Schweiz aber nicht direkt anwendbaren, vorübergehenden Schutz für Personen aus der Ukraine gemäss der sogenannten Temporary Protection Richtlinie der EU.
Wie funktioniert die Subventionierung?
Die Kantone erhalten vom Bund für die ihnen entstehenden Sozialhilfekosten Subventionen in Form von Globalpauschalen (vgl. Art 88 Abs. 2 AsylG).
Die Höhe dieser Globalpauschale entspricht derjenigen, welche auch für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene ausgerichtet wird (vgl. Art. 22 AsylV 2). Die Berechnung des Gesamtbetrags an auszuzahlenden Subventionen erfolgt wie bei vorläufig Aufgenommenen (vgl. Art. 23 AsylV 2).
Die Globalpauschalen sind ab Zeitpunkt der Kantonszuweisung bzw. ab Beginn des Folgemonats geschuldet (vgl. Art. 20 AsylV 2), deren Ausrichtung erfolgt quartalsweise (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 AsylV 2). Da die Kantonszuweisung rückwirkend auf die Gesucheinreichung vorgenommen wird, erhalten die Kantone die Globalpauschalen de facto bereits ab Gesucheinreichung bzw. ab Beginn des Folgemonats.
Zudem erhalten die Kantone einen Pauschalbeitrag an ihre Verwaltungskosten im Sinne von Art. 91 Abs. 2bis AsylG, welcher sich nach Art. 31 AsylV 2 berechnet.
Wie sieht die Asyl- und Wegweisungspraxis für ukrainische Bürgerinnen und Bürger aus?
Aufgrund des Krieges in der Ukraine hat das SEM die Behandlung der hängigen Asylgesuche ukrainischer Staatsangehöriger sistiert. Das SEM beobachtet die Entwicklung der Lage vor Ort aufmerksam. Eine Anpassung der Asyl- und Wegweisungspraxis ist derzeit noch verfrüht. Bis auf Weiteres werden jedoch keine Personen in die Ukraine zurückgeführt.
Ein- und Ausreise
Wie können Schutzbedürftige aus der Ukraine in die Schweiz einreisen?
Die Schweiz lässt ukrainische Bürgerinnen und Bürger ohne biometrisches Reisedokument, ohne Visum sowie ohne Covid-19-Impfung einreisen – soweit im Einzelfall nicht zwingende Gründe gegen eine Einreise sprechen.
Für Personen, welche sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinden und sich dort an eine Schweizer Vertretung wenden, gelten die ordentlichen Einreisebestimmungen.
Aus der Ukraine geflüchtete Personen können bis mindestens 31. Mai 2022 den öffentlichen Verkehr in der Schweiz in der 2. Klasse auf allen Strecken des GA-Anwendungsbereichs kostenlos nutzen.
Weitere Infos (Alliance SwissPass)
Dürfen Personen mit Schutzstatus S ins Ausland reisen?
Personen, die gemäss Beschluss des Bundesrates vom 11. März 2022 den S-Status erhalten, können mit einem gültigen anerkannten Reisepass ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren. Es gelten die Einreisebestimmungen der jeweiligen Einreiseländer.
Wie funktioniert der Familiennachzug?
Visumsbefreite Schutzsuchende (z.B. ukrainische Staatsangehörige mit biometrischem Pass) können in die Schweiz einreisen und hier selbständig ein Gesuch für den Schutzstatus S stellen. Visumspflichtige Schutzsuchende wenden sich bitte an eine Schweizer Auslandsvertretung.
Falls die Voraussetzungen der selbständigen Einreise nicht erfüllt sind, besteht die Möglichkeit, ein schriftliches Gesuch um Familiennachzug beim SEM einzureichen. Ehegatten, in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen, eingetragene Partner und minderjährige Kinder, welche sich im Ausland befinden, wird Einreise in die Schweiz bewilligt, sofern die Familie durch die Ereignisse in der Ukraine getrennt wurde und keine besonderen Umstände dagegensprechen.
Was muss bei der Einreise mit Haustieren beachtet werden?
Hunde und Katzen, die aus der Ukraine mitgeführt werden, dürfen in Ausnahmefällen in die Schweiz einreisen. Alle Informationen zum Vorgehen finden Sie hier:
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
(Meldeformular auf Englisch + Ukrainisch).
Aufgrund des hohen Seuchenrisikos ist die Einreise mit Geflügel, Huf- und Klauentieren verboten. Tierhalter werden gebeten, unverzüglich Kontakt mit den Veterinärbehörden aufzunehmen.
Unterbringung
Welche Unterbringungsmöglichkeiten für geflüchtete Personen aus der Ukraine bietet die Schweiz an?
Um die herausfordernde Aufgabe zur Unterbringung der geflüchteten Menschen aus der Ukraine bewältigen zu können, arbeiten Bund, Kantone, Gemeinden und Private zusammen.
Bundesasylzentren BAZ: Sind in der Regel die erste Anlaufstelle für Geflüchtete – und bieten bis zu 9000 Unterbringungsplätze. Hier erfolgt die Registrierung. Wer noch keine Unterbringungsmöglichkeit hat, wird kurzfristig (1-3 Nächte) in einem BAZ untergebracht. Anschliessend erfolgt die Zuweisung in einen Kanton, welcher ab diesem Zeitpunkt die Verantwortung für die Betreuung der schutzbedürftigen Person übernimmt.
Kantone: Die registrierten Geflüchteten werden in der Regel den Kantonen – proportional zur Bevölkerung – zugewiesen. Das SEM entschädigt die Kantone mit einer Globalpauschale von rund CHF 1500 pro Person und Monat (u.a. für Krankenkassenprämien).
Was gilt in welchem Kanton? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen (PDF, 298 kB, 04.05.2022).
Private Unterbringung: Die Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH in Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen (HEKS, Caritas, SRK, Heilsarmee, SAH und Campax) koordiniert die Unterbringung ukrainischer Geflüchteter bei privaten Gastfamilien. Über eine allfällige Entschädigung von Anbietern privater Unterbringungsplätze entscheidet der jeweils zuständige Kanton.
Weitere Initiativen: Hotels können freie Kapazitäten zur Unterbringung ukrainischer Geflüchteter auf der Webseite der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH oder von Campax melden. Sofern die Hotelbuchung vom Bund in Auftrag gegeben wurde, übernimmt er die für die Übernachtungen anfallenden Kosten, solange bis eine andere Unterkunftsmöglichkeit gefunden werden konnte (maximal bis zum Austritt der schutzsuchenden Person in den Kanton). Das Bundesamt für Wohnungswesen hat zudem mehrere Immobilien-Verbände aufgerufen, leerstehende Wohnungen zu melden.
Wichtige Informationen zu den verschiedenen Unterbringungsmöglichkeiten für geflüchtete Personen finden Sie auf diesem Faktenblatt (PDF, 84 kB, 17.05.2022).
Wo kann man sein Angebot für die private Unterbringung von Ukrainerinnen und Ukrainern deponieren?
Das SEM arbeitet eng mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und der Organisation Campax zusammen.
Muss man besondere Bedingungen erfüllen, um Geflüchtete bei sich aufzunehmen?
Ob grundlegende Bedingungen für eine private Unterbringung gegeben sind, wird von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH (in Zusammenarbeit mit der Hilfsorganisation Campax) im Einzelfall beurteilt. Gemäss SFH ist ein abschliessbares Schlafzimmer wichtig, ebenso der Zugang zu Badezimmer und Küche.
Weitere Infos (Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH)
Werden Private für die Unterbringung entschädigt?
Die Kantone erhalten, wie auch bei anerkannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen, eine Globalpauschale vom Bund für die Unterbringung und Betreuung der Aufgenommenen. Es liegt in kantonaler Kompetenz, ob/was sie davon für die Beherbergung an Private weitergeben.
Kantonszuweisung
Was ist eine Kantonszuweisung?
Das Verfahren zum Schutzstatus S führt das Staatssekretariat für Migration (SEM) durch. Im Rahmen dieses Verfahrens weist das SEM die schutzsuchende Person einem der 26 Schweizer Kantone zu. Ab diesem Zeitpunkt ist dieser Kanton für deren Unterbringung und Betreuung zuständig. Dazu gehört im Bedarfsfall auch die Ausrichtung der Sozialhilfe, welche den Grundbedarf des täglichen Lebens in der Schweiz deckt.
Welchem Kanton wird eine schutzsuchende Person zugewiesen und wie wird darüber informiert?
Die Kantonzuweisung von Asylsuchenden und von Personen im S-Verfahren erfolgt gemäss einem Verteilschlüssel. Jeder Kanton erhält proportional zu seiner Bevölkerung einen Anteil an Personen mit S-Verfahren. Gemäss diesem Verteilschlüssel entscheidet das SEM (am Tag der Registrierung) in einem der sechs Bundesasylzentren. Die schutzsuchende Person wird darüber mündlich informiert. Der schriftliche Entscheid zum S-Status sowie zur Kantonszuweisung wird entweder direkt vor Ort ausgehändigt oder im Anschluss per Post zugestellt.
Können Schutzsuchende bei der Kantonszuweisung mitbestimmen?
Das SEM entscheidet, welchem Kanton eine schutzsuchende Person zugewiesen wird. Grundsätzlich erfolgt die Kantonszuweisung gemäss dem Verteilschlüssel. Einzig in folgenden Fällen besteht ein Anspruch darauf, in denselben Kanton zugewiesen zu werden, wie Angehörige oder enge Bezugspersonen:
- Erweiterte Kernfamilie: Ehepartner; Eltern und deren minderjährige Kinder; Eltern und deren volljährige Kinder, sofern diese ohne eigene Familie um Schutz ersuchen; sowie Grosseltern.
- Vulnerable Personen mit engen Bezugspersonen ausserhalb der erweiterten Kernfamilie: z. B. unbegleitete Minderjährige, Personen mit Behinderungen, gravierenden gesundheitlichen Problem oder Altersgebrechen.
Wünsche zur Zuweisung mit/zu entfernteren Verwandten oder eng befreundeten Personen können nur berücksichtigt werden, sofern der Verteilschlüssel eingehalten werden kann.
Was ist mit schutzsuchenden Personen, die bereits eine private Unterkunft haben? Können sie dort wohnen bleiben?
Auch bei Personen mit selbstständig organisierter privater Unterkunft kommt grundsätzlich der Verteilschlüssel zur Anwendung. Eine bestehende Privatunterkunft kann bei der Kantonszuweisung also nur berücksichtigt werden, sofern der Verteilschlüssel eingehalten werden kann. Andernfalls wird die schutzsuchende Person einem anderen Kanton zugewiesen, welcher eine neue Unterkunft für sie suchen wird. Das SEM entscheidet am Tag der Registrierung im Bundesasylzentrum BAZ gemäss dem Verteilschlüssel und informiert die Person mündlich darüber.
Wichtig: Die Berücksichtigung einer Privatunterkunft kann nur geprüft werden, wenn die
«Verpflichtungserklärung Privatunterkunft (PDF, 269 kB, 06.05.2022)» ausgedruckt und mit Unterschrift der Gastgebenden am Tag der Registrierung ins Bundesasylzentrum mitgebracht wird.
Kann der Kantonszuweisungsentscheid angefochten werden?
Schutzsuchende haben die Möglichkeit, dem SEM ein schriftliches Gesuch um Kantonswechsel zukommen zu lassen. In diesem wird dargelegt, in welchen Kanton die Person wechseln möchte und aus welchem Grund. Schutzsuchende geben dabei den Aufenthaltskanton und den gewünschten Kanton sowie alle vom Kantonswechsel betroffenen Personen eindeutig an. Das Gesuch muss von den betroffenen Personen oder einer bevollmächtigten Person unterschrieben sein und kann an folgende Adresse gerichtet werden:
Staatssekretariat für Migration SEM
Taskforce Kantonswechsel Ukraine
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern
Vor Eintritt der Rechtskraft des Zuweisungsentscheids (30 Tage ab Datum des Entscheides über den S Status) wird das Gesuch gemäss den Kriterien der Kantonserstverteilung behandelt.
Nach Eintritt der Rechtskraft wird ein Gesuch um Kantonswechsel nur in speziellen Konstellationen bewilligt:
- Vereinigung der erweiterten Kernfamilie: Ehepartner; Eltern und deren minderjährige Kinder; Eltern und deren volljährige Kinder, sofern sich diese ohne eigene Familie in der Schweiz aufhalten; sowie Grosseltern.
- Vereinigung von vulnerablen Personen mit engen Bezugspersonen ausserhalb der erweiterten Kernfamilie (z. B. unbegleitete Minderjährige, Personen mit Behinderungen, gravierenden gesundheitlichen Problem oder Altersgebrechen), sofern damit die Betreuungssituation verbessert werden kann.
In allen anderen Konstellationen ist der Kantonswechsel nur möglich, wenn die betroffenen Kantone ihre Zustimmung geben, etwa in solchen Situationen:
- Umzug in eine passende Privatunterkunft
- Umzug zu einer entfernten Verwandten oder Bekannten
- Umzug aufgrund ausserkantonaler Erwerbstätigkeit
Medizinische Fragen
Haben die Schutzsuchenden Zugang zur nötigen medizinischen Versorgung?
Ukrainerinnen und Ukrainer können sich 3 Monate lang visums- und bewilligungsfrei in der Schweiz aufhalten, zum Beispiel also bei Verwandten oder Privatpersonen wohnen. In diesem Fall untersteht die Person nicht dem Krankenversicherungsobligatorium. Allenfalls verfügt sie über eine Reiseversicherung oder ihre Gastgeber haben eine Gästeversicherung abgeschlossen. Die ukrainische Krankenversicherung ist für eine medizinische Behandlung in der Schweiz nicht ausreichend.
Wenn eine schutzbedürftige Person ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung (S-Status) einreicht (in einem BAZ oder via RegisterMe), wird sie, sofern sie sozialhilfeabhängig ist, nach der Kantonszuweisung vom Kanton rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung für die obligatorische Krankenversicherung angemeldet. Die Kosten für die Prämien und Kostenbeteiligungen (Franchise und Selbstbehalt) werden den Kantonen vom Bund mit der Ausrichtung der Globalpauschalen subventioniert.
Personen, die nicht sozialhilfeabhängig sind, müssen die Krankenversicherungspflicht selbständig erfüllen, indem sie sich innert 3 Monaten nach der Gesuchstellung bei einer Krankenkasse – rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung – versichern. Diese Personen bezahlen die Prämien und Kostenbeteiligungen selber.
Benötigt eine bedürftige Person schon vor der Beantragung des Schutzstatus S sofortige medizinische Hilfe und verfügt sie über keine Krankenversicherung, so übernimmt die öffentliche Hand die Kosten.
Was gilt in welchem Kanton? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen (PDF, 298 kB, 04.05.2022).
Viele Gesundheitsinformationen aus der Schweiz sind auf der Webplattform migesplus.ch ersichtlich – ebenso wie wichtige, spezifische Informationen für Schutzsuchende aus der Ukraine.
Was bezahlt die Krankenversicherung den Schutzsuchenden?
Mit der Krankenversicherung haben Schutzsuchende das Recht auf die medizinische Grundversorgung. Die Wahl des Arztes bzw. der Ärztin ist jedoch eingeschränkt. Massgebend sind die Anweisungen der jeweils betreuenden Behörde im Zuweisungskanton. Sie erklärt den Schutzsuchenden, an wen sie sich bei Krankheit, Unfall, psychischen Problemen oder Schwangerschaft wenden sollen.
Unfallversicherung: Solange Schutzsuchende in der Schweiz nicht erwerbstätig sind, sind sie mit der Krankenversicherung auch gegen Unfall versichert. Wenn eine Person berufstätig ist, muss der Arbeitgeber die Person gegen Unfall versichern.
Was gilt in welchem Kanton? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen (PDF, 298 kB, 04.05.2022).
Wie stellt das SEM sicher, dass durch Kriegsereignisse traumatisierte Schutzsuchende Zugang zur nötigen psychologischen Betreuung erhalten?
Das SEM stellt sicher, dass durch Kriegsereignisse traumatisierte Schutzsuchende, die in den BAZ untergebracht sind, über Medic-Help, dann über die Partnerärzte und schliesslich über die Psychiater Zugang zu psychologischer Unterstützung erhalten. In den Kantonen sind die Kantone für die Bereitstellung dieses Dienstes zuständig. Im Übrigen wird die psychologische Betreuung über die obligatorische Krankenversicherung abgedeckt.
Was gilt in welchem Kanton? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen (PDF, 298 kB, 04.05.2022).
Was gilt für Schutzsuchende betreffend Covid-19?
Die aktuell in der Schweiz geltenden Covid-19-Regeln finden sich hier:
Coronavirus: Aktuelle Regeln
Das SEM bietet Schutzsuchenden in den Bundesasylzentren BAZ die Möglichkeit zur Covid-19-Impfung mit den in der Schweiz zugelassenen Impfstoffen.
Wenn bei einer schutzsuchenden Person (z.B. im Registrierungsprozess) Symptome festgestellt werden, die auf eine Covid-19-Erkrankung hinweisen, oder die Person gegenüber SEM-Mitarbeitenden oder dem Betreuungspersonal gesundheitliche Probleme anmeldet, führt das SEM einen Covid-19-Test durch und ergreift gegebenenfalls weitere notwendige Massnahmen.
Da Schutzsuchende in der Regel nur kurz (1-3 Tage) in einem der sechs Bundesasylzentren BAZ untergebracht sind bzw. oftmals nur für die Registrierung, bietet das SEM in den BAZ nur notfallmässige medizinische Beratungen und Behandlungen. Die medizinische Versorgung von Personen mit Schutzstatus S obliegt dem jeweils zugewiesenen Kanton. Dieser schliesst auch eine Krankenversicherung ab, rückwirkend ab Datum der Gesuchseinreichung.
Was gilt in welchem Kanton? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen (PDF, 298 kB, 04.05.2022).
Schutz für Geflüchtete vor Menschenhandel oder Prostitution
Was macht die Schweiz, um geflüchtete Personen vor Menschenhandel, Prostitution oder Ausbeutung zu schützen?
Bund und Kantone wie auch ihre Partnerorganisationen sind sich dieser Risiken bewusst. Das SEM sensibilisiert seine Mitarbeitenden seit Jahren auf diese Thematik und verteilt dazu in den Bundesasylzentren BAZ Informationsmaterial. Im aktuellen Kontext wurde zusätzlich eine Informationskampagne lanciert (Schützen Sie sich! Menschenhandel und andere Formen von Missbrauch) – in den Sprachen Ukrainisch, Russisch, Englisch, Französisch, Italienisch und Deutsch. Diese PDF können heruntergeladen und dürfen gerne genutzt und verteilt werden.
Im Auftrag des SEM und in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen vermittelt die Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) Ukrainerinnen und Ukrainern Unterkunftsplätze. Die Mitarbeitenden der SFH sind in den BAZ präsent und sensibilisieren die Geflüchteten auch zu diesen Risiken.
Das SEM ist zudem mit dem Fedpol, dem BAZG und der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz KKPKS in Kontakt, um die Ukrainerinnen und Ukrainer für die Gefahr von Menschenhandel und Ausbeutung zu sensibilisieren.
Flyer auf Deutsch (PDF, 6 MB, 30.03.2022)
Flyer auf Ukrainisch (PDF, 6 MB, 05.04.2022)
Flyer auf Russisch (PDF, 6 MB, 05.04.2022)
Integration, Arbeit und Schule
Wie können ukrainische Schutzsuchende ihren Lebensunterhalt in der Schweiz finanzieren?
Der Bund erleichtert die soziale und berufliche Integration in der Schweiz. Sämtliche Personen mit Schutzstatus S können ohne Wartefrist einer Arbeit nachgehen (auch Selbständigkeit). Personen mit Schutzstatus S erhalten – sofern sie ihren Lebensunterhalt nicht selbständig bestreiten können – Sozialhilfe vom Kanton, dem sie zugewiesen worden sind. Die Sozialhilfe deckt den Grundbedarf des täglichen Lebens in der Schweiz. Die Sozialhilfe kann in Form von Sachleistungen (Unterkunft, Lebensmittel, Hygieneartikel, etc.) und/oder in Form von Geld erfolgen. Für die Ausgestaltung der Sozialhilfe ist der Kanton zuständig.
Was gilt in welchem Kanton? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen (PDF, 298 kB, 04.05.2022).
Dürfen Personen mit Schutzstatus S arbeiten?
Ja, aber der Arbeitgeber muss vor Arbeitsantritt beim Kanton des Arbeitsortes (PDF, 298 kB, 04.05.2022) eine Arbeitsbewilligung beantragen. Dieser Antrag kann erst gestellt werden, wenn der Schutzstatus S bereits erteilt wurde. Die Personen erhalten einen Bestätigungsbrief. Der Ausweis S wird wenig später zugestellt. Der Kanton prüft ob die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Dürfen Personen mit Schutzstatus S eine selbstständige Arbeit aufnehmen?
Ja, aber die Person mit Status S muss vor dem Arbeitsantritt als selbstständig Erwerbender oder Erwerbende beim Kanton des Arbeitsortes (PDF, 298 kB, 04.05.2022) eine Arbeitsbewilligung beantragen. Der Kanton prüft, ob die finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen für die angestrebte Tätigkeit erfüllt sind. Der Kanton berücksichtigt die besondere Lage der Schutzbedürftigen Personen.
Können Personen mit Schutzstatus S ausserhalb ihres Wohnkantons arbeiten?
Ja, das ist möglich. Die Arbeitsbewilligung muss im Kanton des Arbeitsortes (PDF, 298 kB, 04.05.2022) durch den Arbeitgeber beantragt werden.
Haben Personen mit Schutzstatus S Zugang zu den Angeboten der öffentlichen Arbeitslosenvermittlung RAV?
Ja, allen arbeitsberechtigten stellensuchenden Personen, die sich in der Schweiz aufhalten, stehen die RAV zur Unterstützung der Stellensuche zur Verfügung. Die Anmeldung ist möglich, sobald der Schutzstatus S erteilt wurde. Die Personen erhalten dafür einen Bestätigungsbrief.
Weiterführende Informationen finden Sie auf dem Portal der Arbeitslosenversicherung und öffentlichen Arbeitsvermittlung oder aber auf der Internetseite des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO).
Werden ausländische (ukrainische) Diplome von der Schweiz anerkannt?
Ja, aber eine Diplomanerkennung ist nur für in der Schweiz reglementierte Berufe erforderlich. Wo ein Beruf reglementiert ist, muss die Situation im Detail und im Einzelfall angeschaut werden. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).
Aus ausländerrechtlicher Sicht ist der Zugang zum Arbeitsmarkt in allen Berufen möglich, für reglementierte Berufe wie bspw Ärzte, ist die erforderliche Bewilligung zur Berufsausübung beizulegen.
Können Personen mit Schutzstatus S im Homeoffice für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten?
Arbeiten im Homeoffice, welche ausschliesslich für einen ausländischen Arbeitgeber (z.B. für den bisherigen Arbeitgeber im Heimatland) getätigt werden, oder die Weiterführung einer bestehenden selbstständigen Tätigkeit ohne Einfluss auf den schweizerischen Arbeitsmarkt, gelten nicht als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeiten. Es braucht daher keine Arbeitsbewilligung.
Können Personen mit Schutzstatus S ein Praktikum absolvieren?
Praktika sind stets befristete Arbeitsverhältnisse mit Ausbildungscharakter und gelten als Erwerbstätigkeit. Vor Stellenantritt muss daher beim Kanton des Arbeitsortes eine Arbeitsbewilligung eingeholt werden. Dazu braucht es ein Ausbildungsprogramm sowie einen befristeten Arbeitsvertrag, in dem eine ort- und branchenübliche, funktionsgerechte und der vorhandenen Ausbildung entsprechende Entlöhnung festgelegt wurde.
Was gilt für Personen aus der Ukraine, die bereits eine befristete Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz haben?
Bereits bestehende befristete Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen können verlängert werden gemäss den geltenden Bestimmungen. Umwandlungen in Daueraufenthalte Aufenthaltsbewilligung B werden gemäss den regulären Bedingungen vom Kanton des Arbeitsortes (PDF, 298 kB, 04.05.2022) geprüft. In Fällen wo keine Verlängerung oder Umwandlung möglich ist, können die Personen den Schutzstatus S beantragen.
Gibt es Unterschiede bei der Sozialhilfe, je nachdem ob sich eine Person in einer Privatunterkunft oder in einer kantonalen Unterkunft befindet?
Ja, es gibt Unterschiede. In der Regel erhalten Personen in einer Privatunterbringung die Sozialhilfe in Form von finanziellen Beiträgen, Personen in kantonaler Unterbringung weitgehend in Form von Sachleistungen. Für die Ausgestaltung der Sozialhilfe ist der Kanton, dem sie zugewiesen worden sind, zuständig.
Was gilt in welchem Kanton? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen (PDF, 298 kB, 04.05.2022)
Gibt es auch finanzielle Unterstützung für Personen, die arbeiten?
Die Sozialhilfe dient der Existenzsicherung. Personen, die ihren Lebensunterhalt vollumfänglich durch eine bezahlte Arbeit bestreiten können, erhalten folglich keine Sozialhilfe. Ist der Lohn jedoch nicht ausreichend, um den Lebensunterhalt zu decken, erhalten sie ergänzend Sozialhilfe.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der SODK, der Website der SKOS, sowie über den zuständigen Kanton (PDF, 298 kB, 04.05.2022).
Haben Personen mit Schutzstatus S Zugang zur Unterstützungsmassnahmen wie Sprachkursen und Beratungen?
In jedem Kanton, in Städten und vielen Gemeinden gibt es Angebote, Kurse und Programme, um Migrantinnen und Migranten, d.h. auch Schutzsuchende mit Status S, zu unterstützen und über das Leben in der Schweiz zu informieren. Personen mit Schutzstatus S, welche bei der Asylsozialhilfe gemeldet sind, erhalten in der Regel direkt dort Auskunft.
Bitte informieren Sie sich in ihrer Gemeinde oder auf der offiziellen Seite Ihres Wohnkantons (PDF, 298 kB, 04.05.2022).
Ansonsten können Ihnen die Ansprechstellen für Integration in den Kantonen und Städten weiterhelfen.
Hier finden Sie Informationen zu den kantonalen Integrationsprogrammen.
Stehen Übersetzer zur Verfügung, die bei der Verständigung (z.B. zwischen Gastfamilien und Geflüchteten) helfen können?
Das wird von den zuständigen Kantonen geregelt, in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH. Dank speziellen (kostenlosen) Übersetzungs-Apps auf dem Smartphone/Tablet ist eine Kommunikation zwischen Gastfamilien und ukrainischen Schutzbedürftigen mittlerweile relativ problemlos möglich.
Ab wann können ukrainische Kinder eine Schule besuchen?
Der Entscheid, wann ein schutzbedürftiges Kind in die Schule gehen kann, liegt jeweils in der Verantwortung des Zuweisungskantons. Weil die ukrainischen Kinder nur in seltenen Fällen Deutsch sprechen, werden von den zuständigen Kantonen ggf. spezielle Vorstufen organisiert. Die Einschulung von schutzbedürftigen Kindern bedingt also u.U. eine Wartezeit.
Was gilt in welchem Kanton? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen (PDF, 298 kB, 04.05.2022).
Wie ist der Zugang der Kinder zur Schule geregelt?
Der Zugang zur schulischen Bildung ist ein von der Schweizer Bundesverfassung garantiertes soziales Grundrecht. Auch die Pflicht, die Schule zu besuchen, ist in der Bundesverfassung festgeschrieben. Das heisst, der Schulbesuch ist für alle Kinder, die sich an einem Ort in der Schweiz längere Zeit aufhalten obligatorisch und kostenlos.
Das Recht auf Grundschulunterricht steht Kindern und Jugendlichen ungeachtet ihrer Nationalität oder ihres Aufenthaltsstatus zu. Informationen zum Schulbesuch sind bei der Gemeinde am Aufenthaltsort erhältlich.
Was gilt in welchem Kanton? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen (PDF, 298 kB, 04.05.2022).
Humanitäres Engagement der Schweiz
Wie engagiert sich die Schweiz vor Ort in der Ukraine und in den Nachbarländern?
Das humanitäre Unterstützungspaket der Schweiz umfasst zurzeit drei Aktionslinien, die sich gegenseitig ergänzen und den Bedürfnissen entsprechend erweitert und ausgebaut werden können: Finanzbeiträge (u.a. an Hilfsorganisationen wie IKRK), Hilfsgüterlieferungen (in die Ukraine und in Nachbarländer) und Personal (z.B. Spezialistinnen und Spezialisten in den Bereichen Notunterkünfte, Wasser/Sanität/Hygiene und Gesundheit/Medizin).
Zusätzlich unterstützt die Schweiz – zusammen mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) – Drittstaatsangehörige, die in ukrainische Nachbarländer geflüchtet sind und in ihre Heimatländer zurückkehren möchten.
Statistiken
Auswertung Berufsqualifikationen
Angaben zum Erwerb der Personen mit Schutzstatus S
Kantonszuweisungen von Personen mit Schutzstatus S
Letzte Änderung 12.05.2022