Bundesrat präsentiert das Konzept zur Umsetzung des Zuwanderungsartikels
Bern, 20.06.2014 - Der Bundesrat hat am Freitag das Konzept zur Umsetzung des neuen Verfassungsartikels zur Zuwanderung verabschiedet. Er hält darin fest, wie er die Höchstzahlen und Kontingente festlegen will, mit denen die Zuwanderung in die Schweiz ab Februar 2017 gesteuert wird. Der Bundesrat wird sich dabei nicht nur auf Bedarfsmeldungen der Kantone stützen, sondern auch auf die Analysen eines beratenden Gremiums. Auch die Sozialpartner werden einbezogen. Kontingentiert werden alle Bewilligungsarten ab vier Monaten Dauer. Damit die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts gedeckt werden können, soll das Potenzial der Arbeitskräfte im Inland gefördert und besser ausgeschöpft werden. Dies hält der Bundesrat in seinem Konzept zur Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen zur Zuwanderung fest. Mit dem Konzept, das er am Freitag verabschiedet hat, legt der Bundesrat wichtige Eckwerte für die Gesetzesvorlage fest, die Ende Jahr folgen wird.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat das Konzept in Zusammenarbeit mit den Departementen für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) erarbeitet. Das Bundesamt für Migration (BFM) setzte im Auftrag des EJPD eine Expertengruppe ein, die in den vergangenen Monaten Modelle und Grundsatzfragen zur Umsetzung diskutierte. Zudem sind verschiedenste Kreise - auch die Initianten - angehört worden. In das nun vorliegende Konzept sind sowohl die Überlegungen der Expertengruppe als auch die Resultate der Anhörungen eingeflossen.
Beziehungen zur EU erhalten, inländisches Potenzial fördern
Die Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung wird sich nicht auf ausländerrechtliche Regelungen beschränken. Deshalb umfasst das Konzept nicht nur ein Modell dafür, wie die Gesetzgebung gestaltet werden soll, sondern zeigt auch die übrigen Herausforderungen und Ziele im innen- und im aussenpolitischen Bereich auf. So will der Bundesrat die engen und wichtigen Beziehungen der Schweiz zur EU und ihren Mitgliedstaaten erhalten und weiterentwickeln. Zudem bekräftigt der Bundesrat die Absicht, das Potenzial an Arbeitskraft, das im Inland bereits vorhanden ist, künftig stärker zu fördern, damit es besser genutzt werden kann. Möglich ist dies zum Beispiel, wenn die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessert wird oder wenn Menschen ohne Berufsausbildung diese nachholen könnten. Ein weiteres Ziel: Im Asylbereich sind die zwingenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu respektieren.
Bedarfsmeldungen der Kantone und beratendes Gremium
Das Zulassungsmodell sieht vor, dass der Bundesrat die Höchstzahlen und Kontingente festlegt. Bei der Festlegung wird der Bundesrat verschiedene Indikatoren aus der Wirtschaft und dem Arbeitsmarkt berücksichtigen, beispielsweise die Zahl der offenen Stellen oder die Arbeitslosenquote. Da die Umsetzung des neuen Verfassungsartikels eine Verbundaufgabe des Bundes und der Kantone ist, stützt sich der Bundesrat bei seinem Entscheid auf die Bedarfsmeldungen der Kantone. Er lässt sich zudem von einem Gremium beraten, in dem die Migrations- und Arbeitsmarktbehörden des Bundes und der Kantone vertreten sind. Auch die Sozialpartner werden einbezogen.
Der Bundesrat verzichtet darauf, für die Zuwanderung ein fixes, starres Reduktionsziel festzulegen. Ein solches würde es nicht ermöglichen, bei der Steuerung der Zuwanderung die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen. Mit dem Verfassungstext ist das vereinbar. Er enthält ja ebenfalls keine konkrete Höchstzahl.
Kontingente für Aufenthalte ab vier Monaten Dauer
Kontingentiert werden neben den Aufenthaltsbewilligungen auch Kurzaufenthaltsbewilligungen von 4 bis 12 Monaten. Das soll verhindern, dass die Kontingente für einen dauerhaften Aufenthalt durch eine Bewilligung für einen Kurzaufenthalt unterlaufen werden können. Bei allen kontingentierten Bewilligungsarten wird der Inländervorrang berücksichtigt.
Die Zahl der Grenzgänger wird ebenfalls kontingentiert. Die Kantone können weitergehende Einschränkungen zum Schutz des regionalen Arbeitsmarktes vorsehen. Dies trägt den unterschiedlichen Situationen und Bedürfnissen der verschiedenen Regionen Rechnung.
Weniger restriktiv für EU- und EFTA-Angehörige
Die Zulassung von Angehörigen der EU- und EFTA-Staaten soll weniger restriktiv geregelt werden als die für Personen aus Drittstaaten. Im Unterschied zu diesen sollen Personen aus EU- und EFTA-Staaten auch dann zugelassen werden können, wenn es sich nicht um Spezialistinnen oder Spezialisten handelt. Die Schweiz wird damit weiterhin über ein duales Zulassungssystem verfügen.
In Übereinstimmung mit der Expertengruppe spricht sich der Bundesrat grundsätzlich gegen Einschränkungen beim Familiennachzug aus. Auch die Wiedereinführung eines Saisonnierstatuts lehnt er ab.
Weitere Schritte
Das EJPD wird jetzt einen Gesetzesentwurf für die Vernehmlassung erarbeiten, der die Eckwerte des Konzepts berücksichtigt. Das EJPD wird dabei und bei den anderen Arbeiten in diesem Zusammenhang weiterhin eng mit dem WBF und dem EDA zusammenarbeiten. Das WBF seinerseits wird in Zusammenarbeit mit dem EJPD und dem EDA den Bedarf für eine Anpassung der Flankierenden Massnahmen prüfen. Gestützt auf das neue Zulassungsmodell wird das WBF einen Vernehmlassungsentwurf ausarbeiten. Dieser soll, wenn möglich, ebenfalls bis Ende Jahr vorliegen.
Der Bundesrat hat das EJPD am Freitag weiter beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem EDA das angekündigte Begehren zur Anpassung des FZA einzureichen. Bis im Herbst wird das EJPD dem Bundesrat dann den Entwurf eines Verhandlungsmandats mit der EU für die Anpassung des FZA unterbreiten. Dieses Verhandlungsmandat wird sich zum einen auf die Eckwerte des Zulassungsmodells stützen, zum anderen auf eine Auslegeordnung der möglichen innen- und aussenpolitischen Szenarien. Der Bundesrat verfolgt seine Strategie weiter, alle Arbeiten in ihrer Gesamtheit voranzutreiben und aufeinander abzustimmen, um für die Schweiz das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Art. 121a BV Steuerung der Zuwanderung
1 Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.
2 Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.
3 Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.
4 Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.
5 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
Adresse für Rückfragen
Guido Balmer, Informationsdienst EJPD, T +41 58 462 18 18
Informationsdienst EDA, T + 41 58 462 31 53
Rudolf Christen, Informationsdienst WBF, T +41 58 462 39 60
Dokumente
Herausgeber
Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
http://www.ejpd.admin.ch
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
http://www.wbf.admin.ch
Letzte Änderung 10.06.2024