Inkrafttreten von Gesetzes- und Verordnungsänderungen im Migrationsbereich

Bern, 19.02.2020 - Am 1. April 2020 treten verschiedene Gesetzes- und Verordnungsänderungen im Migrationsbereich in Kraft. Dieses Datum hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 19. Februar 2020 festgelegt. Zu den vom Parlament im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) vorgenommenen Änderungen gehört unter anderem, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) anerkannten Flüchtlingen die Reise in einen Drittstaat verbieten kann, insbesondere in Nachbarländer ihres Herkunftsstaates, um das Heimatreiseverbot durchzusetzen.

Anerkannten Flüchtlingen ist es bereits heute verboten, in ihr Heimat- oder Herkunftsland zu reisen, zumal sie dort als verfolgt gelten. Wird dieses Reiseverbot missachtet, kann das Asyl widerrufen werden. Das Parlament hat im Dezember 2018 beschlossen, dieses Reiseverbot, das bisher in einer Verordnung geregelt war, im AIG zu verankern.

Das Parlament hat zudem beschlossen, dass anerkannten Flüchtlingen neu auch Reisen in andere Länder, insbesondere in Nachbarstaaten ihres Herkunftslands, verboten werden können, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Flüchtlinge über dieses Land in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Der Gesetzgeber hat jedoch dem SEM für diesen Fall die Möglichkeit eingeräumt, im Einzelfall eine Reise zu bewilligen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Der Bundesrat hat nun diese wichtigen Gründe in der Verordnung festgelegt. Reisen sollen demnach möglich sein, wenn ein Familienmitglied des Flüchtlings schwer erkrankt, verunfallt oder stirbt. In der Vernehmlassung hatten einige Teilnehmerinnen und Teilnehmer restriktivere Bestimmung gefordert, andere hatten sich für eine Ausdehnung der Ausnahmen ausgesprochen.

Weitere Änderungen

Eine weitere Verordnungsänderung, die am 1. April 2020 in Kraft tritt, betrifft die Pflicht der Arbeitgeber, die Auslagen ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Entsendung in die Schweiz zu tragen. Bisher mussten diese Auslagen während der gesamten Entsendedauer vergütet werden. Neu ist die Entschädigungspflicht auf zwölf Monate begrenzt. Ebenfalls geändert wurden die Berechtigungen und der Umfang des Zugriffs auf das neue Informationssystem des SEM für die Durchführung der Rückkehr (eRetour). Ausserdem werden die für die Datensicherheit erforderlichen Massnahmen und die Aufbewahrungsdauer der Daten geregelt. Und schliesslich werden die Grenzen für den Einsatz der Videoüberwachung innerhalb und ausserhalb der Bundesasylzentren festgelegt.

Vernehmlassungsverfahren

Zu den Verordnungsänderungen wurde vom 1. Mai bis zum 22. August 2019 eine Vernehmlassung durchgeführt. Die Gesetzes- und Verordnungsänderungen treten am 1. April 2020 in Kraft. Weitere Verordnungsänderungen, die keiner Vernehmlassung bedurften, sind bereits seit dem 1. Juni 2019 in Kraft.


Adresse für Rückfragen

Information und Kommunikation SEM, T +41 58 465 78 44



Herausgeber

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
http://www.ejpd.admin.ch

Staatssekretariat für Migration
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home.html

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Letzte Änderung 10.06.2024

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