Coronavirus: Arbeitskräfte aus Drittstaaten können wieder zugelassen werden

Bern, 24.06.2020 - Für die Einreise in die Schweiz gab es seit dem 11. Mai verschiedene Lockerungsschritte. In einem weiteren Schritt hebt der Bundesrat nun per 6. Juli 2020 die corona-bedingten Beschränkungen bei der Zulassung von Arbeitskräften aus Drittstaaten – also Staaten ausserhalb der EU und der EFTA – vollständig auf. Auch die Gesuche nicht erwerbstätiger Drittstaatsangehöriger – zum Beispiel Rentner – sollen ab diesem Datum wieder gemäss den üblichen Kriterien von den Kantonen bearbeitet werden. Allerdings wird es Drittstaatsangehörigen noch nicht möglich sein, für Ferien in die Schweiz zu reisen: Einreisen für bewilligungsfreie Aufenthalte von weniger als 90 Tagen werden weiterhin nur in Fällen äusserster Notwendigkeit bewilligt.

Die Einreisebeschränkungen an den Grenzen zu allen Schengen-Staaten sind am 15. Juni 2020 aufgehoben worden. Seither sind die Binnengrenzen zwischen den Schengen-Staaten und der Schweiz wieder ohne Kontrollen geöffnet. Weiter gilt seit dem 15. Juni 2020 mit allen EU/EFTA-Staaten sowie dem Vereinigten Königreich ebenfalls wieder die volle Personenfreizügigkeit.

Zulassungen für Tourismus- oder Kulturbranche wieder möglich

Unter Berücksichtigung der jüngsten pandemischen Entwicklung hebt der Bundesrat in einem nächsten Schritt ab dem 6. Juli die Einschränkungen bei der Zulassung von Arbeitskräften aus Drittstaaten auf: Bewilligungen werden im Rahmen des Kontingentsystems wie vor der Corona-Krise erteilt. Damit sollen unter anderem Zulassungen zur Erwerbstätigkeit im Tourismus- oder Kulturbereich sowie für Weiterbildungen mit Erwerbstätigkeit – beispielsweise Au-pairs, landwirtschaftliche Praktikanten oder Jugendaustausch – wieder ermöglicht werden.

Ebenfalls per 6. Juli 2020 werden die Beschränkungen für Aufenthalte über 90 Tage für die nichterwerbstätigen Drittstaatsangehörigen – zum Beispiel Rentner – aufgehoben. Ab 6. Juli bearbeiten die Kantone solche Gesuche wieder im Rahmen der ordentlichen ausländerrechtlichen Bestimmungen.

Gestützt auf das Epidemiengesetz und je nach pandemischer Entwicklung in einzelnen Drittstaaten bleiben grenzsanitarische Massnahmen nach wie vor möglich für alle Personen, die aus diesen Staaten in die Schweiz einreisen.

Vollständige Lockerung in Abstimmung mit den anderen Schengen-Staaten

Von den Lockerungen ausgenommen bleibt weiterhin die Einreise von Drittstaats-angehörigen für Kurzaufenthalte von weniger als 90 Tagen – beispielsweise für Ferienaufenthalte, kurzfristige Ausbildungen, medizinische Behandlungen oder nicht dringende geschäftliche Besprechungen. Wie bis anhin sind derzeit solche Reisen nur in Fällen äusserster Notwendigkeit zulässig. Die Aufhebung dieser letzten Einreisebeschränkungen will die Schweiz nach Möglichkeit in Abstimmung mit den anderen Schengen-Staaten vollziehen. Je nach Entwicklung der epidemiologischen Situation in diesen Drittstaaten soll der Einreisestopp sukzessive und möglichst koordiniert aufgehoben werden – unter Umständen gegenüber gewissen Staaten auch bereits vor dem 6. Juli. Für die Koordination wird die EU-Kommission eine Liste mit Drittstaaten regelmässig aktualisieren. Das EJPD wird die Einreisevorschriften nach Rücksprache mit dem EDI und dem EDA entsprechend auch für die Schweiz schrittweise anpassen.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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