Neues Finanzierungssystem im Asylbereich
Bern, 30.03.2022 - Das Finanzierungssystem des Asylbereichs wird angepasst, um die Aufgaben der Betreuung, Sozialhilfe und Integrationsförderung möglichst optimal aufeinander abzustimmen. Die Umstellung erfolgt kostenneutral und vermeidet eine systematische Lastenverschiebung zwischen Bund und Kantonen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 30. März 2022 die entsprechende Verordnung auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt.
In einem Folgemandat zur Integrationsagenda Schweiz (IAS) haben sich Bund und Kantone darauf geeinigt, das gesamte Finanzierungssystem des Asylbereichs zu überprüfen. Dadurch sollen die verschiedenen Bereiche des Asyl- und Flüchtlingswesens, namentlich die Betreuung, die Sozialhilfe und die Integrationsförderung optimal aufeinander abgestimmt und zusätzliche Anreize zur Berufsbildung bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen gesetzt werden. Ziel war es, das gesamte System auf die Erreichung der in der IAS formulierten Wirkungsziele auszurichten und allfällige Fehlanreize im System zu beseitigen. Damit soll eine rasche und nachhaltige Integration der Betroffenen in der Schweiz erreicht und die Sozialhilfeabhängigkeit von Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen reduziert werden.
Die drei wesentlichen Neuerungen:
- Das Modell «Berufsbildung» sieht vor, dass der Bund neu für alle 18- bis 25-jährigen Flüchtlinge und vorläufig aufgenommenen Personen unabhängig von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder einer Ausbildung eine Globalpauschale an die Kantone ausbezahlt. Das Finanzierungssystem führt mit dieser Anpassung dazu, dass auch Ausbildungslöhne zu einer finanziellen Entlastung der Kantone führen. Im bisherigen System bestand ein Fehlanreiz zulasten der Berufsbildung, weil die Kantone aufgrund des Wegfalls der Globalpauschale finanziell benachteiligt werden konnten.
- Es wird neu ein Korrekturfaktor «tiefes Erwerbseinkommen» bei den 25- bis 60-jährigen Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen eingeführt. Damit werden auch in dieser Altersgruppe unerwünschte Fehlanreize zulasten der beruflichen Grundbildung oder Teilzeiterwerbstätigkeit vermieden. Der Korrekturfaktor hat konkret zur Folge, dass für Personen mit einem Einkommen von 600 Franken oder weniger keine Globalpauschale mehr abgezogen wird.
- Die Globalpauschale für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene sowie für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Status S) wird in zwei separate Pauschalen aufgetrennt, um den unterschiedlichen ausländer- und integrationspolitischen Voraussetzungen Rechnung zu tragen. Für Asylsuchende gilt weiterhin das bisherige Finanzierungssystem, während für vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Status S) das neue Finanzierungssystem mit dem Modell «Berufsbildung» und dem Korrekturfaktor «tiefes Erwerbseinkommen» zum Tragen kommt.
Die Umstellung auf das neue Finanzierungssystem erfolgt kostenneutral und vermeidet eine systematische Lastenverschiebung zwischen Bund und Kantonen. Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) hatte sich an ihrer Plenarversammlung im März 2021 für die Einführung eines anreizorientierten Finanzierungssystems ausgesprochen und dem vom politischen Steuergremium vorgeschlagenen Gesamtpaket zugestimmt. Die entsprechende Vernehmlassung zur Anpassung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen dauerte vom 23. Juni bis zum 14. Oktober 2021. Die nun in die Verordnung aufgenommenen Elemente wurden in der Vernehmlassung von einer überwiegenden Mehrheit unterstützt.
Das neue Finanzierungssystem hat keine Auswirkungen auf den Status S. Im alten wie auch im neuen Finanzierungssystem wird den Kantonen die Globalpauschale für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Status S) analog zur Globalpauschale für vorläufig Aufgenommene ausgerichtet.
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Letzte Änderung 10.06.2024