Ukraine: Schutzstatus S kann bei ausgedehnten Heimatreisen widerrufen werden

Bern-Wabern, 02.06.2022 - Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat nach Konsultation der Kantone, Städte und Gemeinden festgelegt, dass das SEM den Schutzstatus S geflohener Personen widerrufen kann, wenn sich diese mehr als 15 Tage pro Quartal in der Ukraine aufhalten. Davon ausgenommen sind Personen, die belegen können, dass ihr Aufenthalt dazu diente, die Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten. Mit einer Aufhebung des Schutzstatus muss auch rechnen, wer seinen Lebensmittelpunkt in einen Drittstaat verlegt.

Die Regelung zu den Reisen in den Heimatstaat wurde an der 8. Sitzung des Sonderstabs Asyl (SONAS) verabschiedet. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK), die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), der Schweizerische Städteverband, der Schweizerische Gemeindeverband wie auch die Vereinigung der Kantonalen Migrationsbehörden (VKM) hatten einem entsprechenden Vorschlag des SEM vorgängig zugestimmt. Personen mit Schutzstatus S dürfen grundsätzlich in die Ukraine reisen und auch wieder in die Schweiz zurückkehren. Wenn sie sich jedoch mehr als 15 Tage pro Quartal dort aufhalten, kann das SEM ihren Schutzstatus S widerrufen. Diese Regelung gilt nicht für Personen, die belegen können, dass sie Abklärungen oder Vorbereitungen für eine definitive Rückkehr in die Ukraine getroffen haben. Das Gleiche gilt, wenn sie zwingende Gründe für einen längeren Aufenthalt gelten machen können wie etwa den Besuch eines schwer erkrankten nahen Familienangehörigen.

Der Widerruf kann auch dann erfolgen, wenn sich Geflüchtete mehr als zwei Monate in einem Drittstaat aufhalten und das SEM davon ausgehen kann, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in dieses Land verschoben haben.

Weiter hat das SEM festgelegt, dass binationale Paare keinen Anspruch auf den Schutzstatus S in der Schweiz haben, wenn eine der beiden Personen über eine Staatsbürgerschaft in einem EU/EFTA-Staat, in Grossbritannien, Kanada, den USA, Neuseeland oder Australien verfügt. Falls einer Person bereits ein Schutzstatus in einem anderen Schengen-Staat gewährt wurde, erhält diese ebenfalls keinen Schutzstatus S in der Schweiz.

Geflüchtete bleiben länger in den Bundesasylzentren

Auf Wunsch der Kantone bleiben Geflüchtete aus der Ukraine, die neu in ein Bundesasylzentrum (BAZ) eintreten, ab sofort grundsätzlich sieben Tage länger dort als bisher. Bis anhin wurden sie in den meisten Fällen rascher einer Unterkunft in einem Kanton zugewiesen. Wer über eine stabile Privatunterkunft verfügt und vom SEM dem entsprechenden Kanton zugewiesen wird, kann weiterhin in dieser Privatunterkunft bleiben. Besonders verletzliche Personen können so lange in einem BAZ bleiben, bis eine geeignete Unterkunft gefunden und eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Betreuung organisiert ist.


Adresse für Rückfragen

Daniel Bach, Leiter Kommunikation SEM, 079 570 37 81


Herausgeber

Staatssekretariat für Migration
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Letzte Änderung 10.06.2024

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