Bei Personen aus dem Asylbereich unterscheidet das Bundesrecht zwischen Personen in einem laufenden Asylverfahren (Asylsuchende) und Personen, die aufgrund eines bereits vorliegenden Entscheids zum Aufenthalt in unserem Land berechtigt sind (anerkannte Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Personen und Schutzbedürftige).
Die Rahmenbedingungen für die Erwerbstätigkeit von Personen aus dem Asylbereich sind in den Weisungen des SEM zum Ausländerbereich in Kapitel 4 unter Punkt 4.8.5 geregelt:
Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B), vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F), Schutzbedürftige (Ausweis S) und Staatenlose (Ausweis B oder F)
Vorläufig Aufgenommene, Flüchtlinge, Schutzbedürftige und Staatenlose sind zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz berechtigt. Dafür genügt eine einfache Meldung. Dies soll die rasche Integration in den Arbeitsmarkt fördern.
Meldung der Erwerbstätigkeit
Die Meldung einer Erwerbstätigkeit tätigen Sie bitte über den Online-Schalter EasyGov.swiss. Die Bearbeitung erfolgt dadurch einfach, schnell und effizient. EasyGov ist eine sichere und zuverlässige Plattform zur Abwicklung von Behördengängen für Unternehmen.
Das Formular zur Meldung einer Erwerbstätigkeit von anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B), vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen (Ausweis F), vorläufig aufgenommenen Personen (Ausweis F) und Staatenlosen (Ausweis B oder F) finden Sie hier:
Viele Browser können PDF-Formulare nicht anzeigen. Laden Sie das Formular deshalb herunter und öffnen Sie es unbedingt mit einem geeigneten Programm wie bspw. Acrobat Reader!
Wenn die Konfiguration Ihres Computers die Übertragung dieses Formulars mit der Funktion "Übermittlung" nicht zulässt, können Sie folgendes tun:
- wandeln Sie dieses Formular in ein PDF-Dokument um und senden Sie es an die für den Arbeitsort zuständige kantonale Behörde gemäß der beigefügten Mailingliste
- ausnahmsweise und nur wenn der Versand per E-Mail nicht möglich ist, drucken Sie dieses Formular aus und senden Sie es per Post an die für den Arbeitsort zuständige kantonale Behörde gemäß der beigefügten Adressliste
Wichtig: Bitte senden Sie das Formular nicht dem Staatssekretariat für Migration (SEM), sondern der zuständigen kantonalen Behörde.
Die Mailadressen und Postadressen der zuständigen kantonalen Behörden finden Sie hier:
Asylsuchende (Ausweis N)
Die Erwerbstätigkeit von Asylsuchenden kann nicht gemeldet werden und ist weiterhin bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für Asylsuchende kann bei der zuständigen kantonalen Behörde beantragt werden.
Während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben. Eine vorübergehende Erwerbstätigkeit kann den Asylsuchenden nach erfolgter Zuteilung in einen Kanton bewilligt werden, wenn es die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage erlauben, sowie die Lohn- und Arbeitsbedingungen und der Vorrang eingehalten werden. Im Interesse eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes können die Kantone die Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit auf einzelne Branchen beschränken.
Bewilligungsfrei ist ausschliesslich die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen möglich. In praktisch allen Kantonen besteht ein Angebot an Beschäftigungsprojekten, die auf die Vermittlung von Basiskenntnissen für das Zurechtfinden im Alltag in der Schweiz ausgerichtet sind. Darüber hinaus bestehen in den Kantonen auch Angebote für die Teilnahme an Programmen mit gemeinnützigem Charakter. Informationen zu verfügbaren Beschäftigungsprogrammen können bei den zuständigen kantonalen Behörden angefragt werden.
Letzte Änderung 11.08.2021