Das Entry/Exit System (EES) wird seit dem 12. Oktober 2025 im gesamten Schengen-Raum schrittweise eingeführt.
Reisende werden gebeten, sich auf der offiziellen EES-Webseite der Europäischen Kommission zu informieren.
Sie haben das Recht, Auskunft darüber zu erhalten, ob im EES (Entry/Exit System) Daten über Sie bearbeitet wurden. Sie können Einsicht in Ihre Daten erhalten und sie gegebenenfalls berichtigen bzw. löschen lassen. Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu konsultieren.
Allgemeiner Disclaimer:
Das Staatssekretariat für Migration SEM kann Ihnen nur Auskunft zur Einreise in die Schweiz geben. Fragen zur Einreise in andere Staaten liegen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Staates.
- 1. Reisedokumente
- 2. Visum
- 3. Voraussetzungen zur Einreise
- 4. Aufenthaltsdauer
- 5. Einreiseverbot/Landesverweis
- 6. Familiennachzug / Arbeiten in der Schweiz
- 7. Minderjährige / Schülerinnen und Schüler
- 8. Gastgeberin oder Gastgeber in der Schweiz
- 9. Visa für Personen- oder Warentransporte in die Schweiz
1. Reisedokumente
1.1 Welche Reisedokumente benötigen Schweizer Staatsangehörige zur Einreise in die Schweiz?
Schweizerinnen und Schweizer haben ein Einreiserecht. Sie müssen ihre Schweizer Staatsangehörigkeit beim Grenzübertritt beweisen oder glaubhaft machen. Dazu werden folgende Dokumente empfohlen:
- Reisepass oder Identitätskarte;
- Fotokopie des gültigen Reisepasses oder der Identitätskarte;
- ein abgelaufenes Reisedokument;
- ein amtliches Dokument, aus dem die Identität und/oder die Staatsangehörigkeit hervorgehen (z.B. Führerausweis).
1.2 Welche Reisedokumente benötigen EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger zur Einreise in die Schweiz?
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Hier finden Sie Informationen zu EU/EFTA-Staaten: |
Jede Person benötigt grundsätzlich ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument. Je nach Staatsangehörigkeit anerkennt die Schweiz für den Grenzübertritt auch abgelaufene Reisedokumente:
Liste: Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit
→ Vgl. zudem Frage 1.6: Ist die Einreise in die Schweiz auch ohne gültiges Reisedokument möglich?
1.3 Welche Reisedokumente benötigen Drittstaatsangehörige zur Einreise in die Schweiz?
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Drittstaaten sind Staaten, die nicht zur Europäischen Union und/oder zum Schengen-Raum gehören. |
1.3.1 Für einen kurzfristigen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (z.B. Tourismus oder Besuch)
Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die für einen kurzfristigen Aufenthalt in die Schweiz einreisen, müssen:
- noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Schengen-Raum gültig sein; und
- innerhalb der vorangehenden zehn Jahre ausgestellt worden sein.
Jede Person benötigt grundsätzlich ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument:
Liste: Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit
→ Vgl. zudem Frage 1.4: Ist mein Reisedokument anerkannt?
1.3.2 Ich bin Inhaberin / Inhaber eines Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums D von einem Schengen-Staat
Sie benötigen ein Reisedokument sowie einen Aufenthaltstitel oder ein Visum D, die zum Zeitpunkt der Einreise und während des geplanten Aufenthaltes in der Schweiz gültig sind.
Liste der von den Schengen-Mitgliedsstaaten ausgestellten Aufenthaltstiteln (PDF, 1 MB, 28.08.2025)
1.4 Ist mein Reisedokument anerkannt?
Ob ein Reisdokument zur Einreise in die Schweiz anerkannt wird, kann in folgender Tabelle kontrolliert werden:
Hinweis:
- Suchen Sie in der Tabelle nach dem Ausstellerstaat des Dokuments. In der letzten Spalte ist vermerkt, ob die Schweiz «CH/LI» das Reisedokument anerkennt.
- Ein grüner Eintrag bedeutet, dass das Dokument durch die Schweiz anerkannt wird.
- Rote Einträge bedeuten, dass ein Dokument nicht anerkannt wird.
1.5 Welche Dokumente benötigen staatenlose Personen zur Einreise in die Schweiz?
Folgender Link (Punkt 2.5) gibt Auskunft über die Einreisebestimmungen von staatenlosen Personen:
Liste: Ausweis- und Visumvorschriften – Besondere Bestimmungen unabhängig von der Staatsangehörigkeit (PDF, 169 kB, 28.06.2024)
Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte direkt an die für Ihren Wohnort zuständige Schweizer Vertretung:
Schweizer Vertretungen im Ausland
1.6 Ist die Einreise in die Schweiz auch ohne gültiges Reisedokument möglich?
1.6.1 Schweizerinnen und Schweizer ohne gültiges Reisedokument
Schweizerinnen und Schweizer haben ein Einreiserecht. Sie müssen ihre Schweizer Staatsangehörigkeit beweisen oder glaubhaft machen. Dazu werden folgende Dokumente empfohlen:
- Fotokopie des gültigen Reisepasses oder der Identitätskarte;
- ein abgelaufenes Reisedokument;
- ein amtliches Dokument, aus dem die Identität und/oder die Staatsangehörigkeit hervorgehen (z.B. Führerausweis);
- bei Kindern: ein Auszug aus einem amtlichen Register (z.B. Personenstandsregister) und/oder die Geburtsurkunde im Original.
1.6.2 EU/EFTA-Staatsangehörige ohne gültiges Reisedokument
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Hier finden Sie Informationen zu EU/EFTA-Staaten: |
Besitzt eine Angehörige oder ein Angehöriger eines EU/EFTA-Staates kein Reisedokument, muss sie/er zum Zwecke der Einreise ihre/seine Staatsangehörigkeit beweisen oder glaubhaft machen. Der Nachweis kann mit allen Mitteln erbracht werden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) empfiehlt, insbesondere folgende Dokumente mitzuführen:
- Fotokopie des gültigen Reisedokuments;
- ein abgelaufenes Reisedokument;
- ein amtliches Dokument, aus dem die Identität und/oder die Staatsangehörigkeit hervorgeht (z.B. Führerschein);
- bei Kindern: ein Auszug aus einem amtlichen Register (z.B. Personenstandsregister) und/oder die Geburtsurkunde im Original.
Es wird in jedem Fall empfohlen, so schnell wie möglich ein Reisedokument zu beantragen.
Beachten Sie, dass einige Fluggesellschaften die Beförderung von Passagieren ohne gültige Reisedokumente verweigern. Klären Sie bei der jeweiligen Fluggesellschaft die Beförderungsbedingungen ab.
1.6.3 Drittstaatsangehörige ohne gültiges Reisedokument
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Drittstaaten sind Staaten, die nicht zur Europäischen Union und/oder zum Schengen-Raum gehören. |
Drittstaatsangehörige benötigen grundsätzlich ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument für die Einreise in die Schweiz.
→ Vgl. Frage 1.4: Ist mein Reisedokument anerkannt?
Ausnahmen gelten für Personen, die Inhaberin oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels, oder eines Visums D sind, welche von der Schweiz oder einem Schengen-Staat ausgestellt wurden, zwecks Transit in den ausstellenden Staat.
Hinweis:
Beachten Sie, dass einige Fluggesellschaften die Beförderung von Passagieren ohne gültige Reisedokumente verweigern. Klären Sie bei der jeweiligen Fluggesellschaft die Beförderungsbedingungen ab.
1.6.4 Baby ohne gültiges Reisedokument (EU/EFTA)
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Hier finden Sie Informationen zu EU/EFTA-Staaten: |
Minderjährige benötigen grundsätzlich ein anerkanntes und gültiges Reisedokument.
→ Vgl. Frage 1.4: Ist mein Reisedokument anerkannt?
Die Einreise für ein Baby mit EU/EFTA-Staatsangehörigkeit in die Schweiz wird gewährt, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Das Baby ist nicht älter als sechs Monate;
- es ist in einem amtlichen Register (z.B. Personenstandsregister) eingetragen;
- es reist in Begleitung der Eltern oder eines Elternteils;
- bei den Eltern oder einem Elternteil handelt es sich um Staatsangehörige der EU oder der EFTA;
- die Eltern oder der Elternteil weisen den eigenen Pass oder Personalausweis/Identitätskarte und einen Auszug des amtlichen Registers mit dem Eintrag des Babys vor.
Falls kein amtliches Register geführt wird oder wenn aus Zeitgründen kein Auszug bestellt werden konnte, empfiehlt das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Eltern, die Geburtsurkunde im Original mitzuführen.
Es wird auf alle Fälle empfohlen, so schnell wie möglich ein Reisedokument für das Baby zu beantragen.
1.7 Ich bin Inhaber/in eines Ausweises F oder eines Ausweises N. Darf ich damit reisen?
Weder der F noch der N Ausweis ist ein Reisedokument. Die Ausweise F und N belegen, dass sich die Inhaberin oder der Inhaber vorläufig in der Schweiz aufhalten kann. Deshalb sind Reisen ins Ausland (einschliesslich des Schengen-Raumes) mit diesen beiden Ausweisen nicht erlaubt.
Inhaber/innen von Ausweisen F oder N, die ins Ausland reisen wollen, wenden sich bitte an das Migrationsamt ihres Aufenthaltskantons.
1.8 Haben Sie ihr Reisedokument verloren?
Wenn Sie Ihr Reisedokument verloren haben, finden Sie das richtige Vorgehen in folgendem Merkblatt:
Verlorenes Reisedokument (PDF, 47 kB, 12.06.2012)
2. Visum
2.1 Brauche ich ein Visum?
Bitte überprüfen Sie unter folgendem Link die Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit:
Liste: Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit
Informationen zu besonderen Bestimmungen unabhängig von der Staatsangehörigkeit finden Sie hier:
Liste: Ausweis- und Visumvorschriften – Besondere Bestimmungen unabhängig von der Staatsangehörigkeit (PDF, 169 kB, 28.06.2024)
Schengen-Visa sind für die Schweiz und den gesamten Schengen-Raum gültig (ausser, wenn es auf dem Visum anders vermerkt wurde).
2.2 Welches Visum brauche ich?
Ein Visum C wird für Aufenthalte von maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt. Es ist für den gesamten Schengen-Raum gültig und wird auch «Schengen-Visum» genannt.
Das Visum C wird benötigt, wenn der Aufenthalt aus einem der folgenden Gründe erfolgt:
- Touristische Zwecke
- Besuch von Verwandten oder Freunden
- Teilnahme an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen
- Geschäftliche Zwecke
- Schule oder Studium
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass für einen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit zusätzlich zu einem gültigen Visum C eine separate Arbeitsbewilligung vorliegen muss. Weitere Informationen dazu finden Sie hier:
Arbeit
Ein Visum D wird für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen ausgestellt. Da es sich um ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt in der Schweiz handelt, wird es auch als nationales Visum bezeichnet.
Das Visum D wird benötigt, wenn der Aufenthalt aus einem der folgenden Gründe erfolgt:
- Erwerbstätigkeit
- Ausbildung oder Weiterbildung
- Familiennachzug
2.2.1 Ich möchte ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen, das eine längere Gültigkeitsdauer besitzt und mit dem ich mehrmals in den Schengen-Raum einreisen kann.
Ein Schengen-Visum kann für eine, zwei oder mehrere Einreisen erteilt werden und bis maximal 5 Jahre lang gültig sein. Für welche Gültigkeitsdauer und für wie viele Einreisen ein Visum bewilligt wird, entscheidet im Einzelfall die zuständige Auslandvertretung, gestützt auf die Reisegründe und die eingereichten Unterlagen.
Visa mit ein- bzw. maximal 5-jähriger Gültigkeit können insbesondere an Personen erteilt werden, die
- belegen können, dass sie aus beruflichen oder privaten Gründen häufig und/oder regelmässig reisen; und
- ihre Zuverlässigkeit unter anderem dadurch nachgewiesen haben, dass sie Visa, die ihnen früher einmal erteilt wurden, vorschriftsgemäss verwendet haben.
Beachten Sie, dass auch mit einem Visum mit längerer Gültigkeitsdauer und für mehrere Einreisen folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:
- Der Aufenthalt im Schengen-Raum darf maximal 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen betragen. Der Aufenthalt von 90 Tagen kann entweder ununterbrochen oder in mehreren Einreisen aufgeteilt sein;
- für jeden Aufenthalt im Schengen- Raum muss eine Reisekrankenversicherung vorliegen.
2.3 Welche Vertretung ist für das Visumgesuch zuständig?
Wenn nur ein Mitgliedstaat Reiseziel ist, ist das Konsulat dieses Mitgliedstaats für den Visumantrag zuständig. Falls die Reise verschiedene Destinationen umfasst, ist das Konsulat des Hauptreiseziels (in der Regel längster Aufenthalt) zuständig.
2.4 Wo und wie beantrage ich ein Visum C für die Schweiz?
Anträge für Visa C müssen online, schriftlich per Antragsformular oder direkt bei der für Ihren Wohnort zuständigen Schweizer Vertretung eingereicht werden.
Der Antrag kann sechs Monate vor der geplanten Reise eingereicht werden. Idealerweise wird er spätestens zwei Monate vor Reiseantritt eingereicht.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass für einen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit zusätzlich zu einem gültigen Visum C eine separate Arbeitsbewilligung vorliegen muss. Weitere Informationen dazu finden Sie hier:
Arbeit
2.5 Wo und wie beantrage ich ein Visum D für die Schweiz?
Das Visum D muss schriftlich per Antragsformular oder direkt bei der für ihren Wohnort zuständigen Schweizerischen Auslandvertretung gestellt werden.
Das Antragsformular finden Sie hier:
Visumantragsformular nationales Visum D
Bitte beachten Sie, dass Sie für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als 90 Tagen in der Schweiz eine Bewilligung benötigen. Dazu sendet die Auslandvertretung Ihr Visumgesuch zur Überprüfung an das kantonale Migrationsamt weiter.
Bitte kontaktieren Sie:
- bei Fragen zum Aufenthalt in der Schweiz und für Informationen zur Bewilligung die kantonalen Migrations- und Arbeitsmarkbehörden:
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden - bei Fragen zum Visumantrag und den benötigten Dokumenten die für Ihren Wohnort zuständige Auslandvertretung der Schweiz:
Schweizer Vertretungen im Ausland
2.6 Wie lange dauert das Visumverfahren?
Sobald eine Schweizer Vertretung ein Visumsgesuch für ein Visum C als zulässig erachtet (d.h. wenn das Visumsgesuch, das Reisedokument, das Foto und sonstige relevante Unterlagen eingereicht, die Fingerabdrücke abgenommen und die Visumsgebühr eingezogen worden sind), entscheidet sie in der Regel innerhalb von 15 Tagen über das Gesuch. In Ausnahmefällen kann diese Frist auch auf 30 oder sogar 60 Tage ausgedehnt werden.
Visumsgesuche für ein nationales Visum D fallen unter die kantonale Zuständigkeit (Aufenthaltsbewilligung erforderlich). Die Behandlungsdauer für diese Gesuche variiert von Kanton zu Kanton und ist abhängig vom Aufenthaltszweck. In der Regel muss mit mindestens einem Monat und mehr gerechnet werden.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige kantonale Behörde:
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
→ Vgl. zudem Frage 2.2: Welches Visum brauche ich?
2.7 Ich habe Fragen zum Termin bei der Vertretung / zum Einreichen und Ausfüllen der Unterlagen
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann in dieser Angelegenheit leider keine Auskunft geben. Bitte setzen Sie sich direkt mit der für den Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers zuständigen Schweizer Vertretung in Verbindung.
Sollte das Herunterladen aus dem Internet nicht klappen, versuchen Sie es am besten zu einem späteren Zeitpunkt nochmals. Das Schliessen sämtlicher Applikationen oder ein kompletter Neustart des Computers können auch helfen.
Relevante Informationen können in der Regel direkt auf der Homepage der Vertretung eingeholt werden.
2.8 Wie viel kostet das Visum?
Für die Gesucheinreichung wird grundsätzlich eine Gebühr erhoben, welche für Erwachsene 90 Euro und für Kinder im Alter zwischen 6 und 12 Jahren 45 Euro beträgt. Es dürfen keine Zuschläge für Schengen-Visa verlangt werden. Für bestimmte Antragssteller kann unter Umständen eine gebührenfreie Visumerteilung erfolgen.
An den meisten Standorten der Schweizer Auslandvertretungen reichen Visumantragstellende ihre Visumanträge bei einem externen Dienstleistungserbringer ein und nicht direkt bei den Schweizer Auslandvertretungen. Wenn der Visumantrag bei einem externen Dienstleistungsempfänger eingereicht wird, ist zusätzlich zur Visumgebühr auch eine Dienstleistungsgebühr an den Anbieter für seine Dienstleistung zu bezahlen.
Bei nationalen Visa (Aufenthalt über 90 Tage) hingegen kann ein Zuschlag von bis zu 50% der Gebühr erhoben werden bei Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden sowie bei Verfahren und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit.
Die Visa für Familienangehörige von EU/EFTA Bürgern werden gebührenfrei erteilt.
2.8 Benötige ich eine Reiseversicherung?
Wer ein Visum C beantragt, muss den Nachweis einer Reisekrankenversicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer erbringen. Diese muss folgende Kosten bis 30 000 Euro decken, die der antragstellenden Person während des Aufenthalts im Schengen-Raum entstehen könnten:
- Kosten einer Rückführung aus medizinischen Gründen;
- Kosten einer medizinischen Notfallversorgung;
- Kosten einer Notfallbehandlung im Krankenhaus;
- Todesfallkosten, einschliesslich Kosten einer Rückführung der sterblichen Überreste.
Bei mehreren Aufenthalten ist der Abschluss einer Versicherung für den ersten Aufenthalt nachzuweisen. Für die weiteren geplanten Aufenthalte muss die antragstellende Person auf dem Antragsformular eine Erklärung darüber unterzeichnen, wonach ihr bekannt sei, dass sie für die weiteren Aufenthalte ebenfalls eine angemessene Reisekrankenversicherung abschliessen muss.
Die Versicherung ist von der antragstellenden Person bei einer Versicherungsgesellschaft abzuschliessen, die vom Konsulat, das den Visumantrag prüft, anerkannt wird. Die Liste der anerkannten Versicherer ist auf der Website des Konsulats verfügbar oder kann bei diesem angefordert werden.
Die Versicherung kann auch von Dritten – namentlich Personen, die eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen – im Namen der antragstellenden Person bei einer Schweizer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden.
2.9 Ich habe einen Aufenthaltstitel Schengen – brauche ich ein Visum für die Schweiz?
Inhaberinnen und Inhaber von Aufenthaltstiteln eines Schengen-Mitgliedstaats können ohne Visum in die Schweiz einreisen. Sie können maximal 90 Tage innerhalb der letzten 180 Tage in der Schweiz verbringen.
Folgende Aufenthaltstitel berechtigen zur visumfreien Einreise in die Schweiz:
Liste der von den Schengen-Mitgliedsstaaten ausgestellten Aufenthaltstiteln (PDF, 1 MB, 28.08.2025)
2.10 Für welche Länder gilt mein Visum C?
Grundsätzlich gelten Visa C für sämtliche Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens, also auch für die Schweiz. In seltenen Fällen ist die Gültigkeit auf einzelne Staaten begrenzt und auf dem Visum schriftlich festgehalten.
Ein Visum C wird nur zusammen mit einem anerkannten und gültigen Reisedokument für die Einreise akzeptiert.
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Hier finden Sie Informationen zu Schengen-Staaten: |
2.11 Brauche ich ein Visum für den Flughafentransit?
Informationen zum Visum für einen Flughafentransit finden Sie unter Punkt 2.1 im folgenden Dokument:
Liste: Ausweis- und Visumvorschriften – Besondere Bestimmungen unabhängig von der Staatsangehörigkeit (PDF, 169 kB, 28.06.2024)
Hinweis:
Als Transit (oder auch Flughafentransit) gilt, wenn eine Person von ausserhalb des Schengen-Raums in einen anderen Staat ausserhalb des Schengen-Raums reist und an einem Schweizer Flughafen umsteigt. Die internationale Transitzone des Flughafens wird nicht verlassen. Es findet keine Einreise in die Schweiz statt.
2.12 Wie kann ich Einsprache gegen die Verweigerung des Visums erheben?
Um Einsprache gegen die Verweigerung eines Visums zu erheben, muss die zuständige Schweizer Vertretung im Ausland kontaktiert werden.
Die Verweigerung wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit dem ausgefüllten Formular «Visumverweigerung» mitgeteilt. Dieses Formular stellt eine anfechtbare Verfügung dar.
Gegen die Visumverweigerung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich (Deutsch, Französisch, Italienisch) und begründet Einsprache erhoben werden. Die betroffene Person oder eine von ihr bevollmächtigte Stellvertretung (beispielsweise eine Gastgeberin oder ein Gastgeber in der Schweiz), kann die Einsprache hier einreichen:
Staatssekretariat für Migration (SEM)
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern
Bei Fehlen einer bevollmächtigten Vertretung kann die Beschwerde auch auf der Auslandvertretung eingereicht werden.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) bestätigt den Eingang der Einsprache und fordert die Einsprecherin oder den Einsprecher zur Überweisung eines Kostenvorschusses von CHF 200 (Art. 63 VwVG) innerhalb von 30 Tagen auf. Die Zahlung des Kostenvorschusses darf nur mittels des Einzahlungsscheins erfolgen, den das SEM nach Eingang der Einsprache verschickt.
2.13 Kann ich mit einem gültigen Visum in einem abgelaufenen oder annullierten Pass reisen?
Die Einreise und der Aufenthalt in der Schweiz wird gewährt, wenn die/der Drittstaatsangehörige bei der Kontrolle folgende Dokumente vorweist:
- Den abgelaufenen oder annullierten Pass, der das gültige Visum enthält; und
- einen anerkannten und gültigen Reisepass (ohne Visum).
Die Verweigerung der Einreise aus anderen Gründen bleibt ausdrücklich vorbehalten.
2.15 Wie kann ich mein Visum verlängern?
Für die Verlängerung eines Visums bitten wir Sie, sich an den Migrationsdienst des Aufenthaltskantons zu wenden:
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
Bitte beachten Sie, dass ein Besuch der Schweiz grundsätzlich nur für maximal 90 Tage je Bezugszeitraum von 180 Tagen möglich ist.
3. Voraussetzungen zur Einreise
3.1 Welche Voraussetzungen müssen Drittstaatsangehörige zur Einreise in die Schweiz erfüllen?
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Drittstaaten sind Staaten, die nicht zur Europäischen Union und/oder zum Schengen-Raum gehören. |
Neben einem gültigen und anerkannten Reisedokument (→ vgl. Fragen 1.3 und 1.4) gelten folgende Voraussetzungen:
3.1.1 Voraussetzungen für nicht visumspflichtige Drittstaatsangehörige
→ Vgl. Frage 2.1: Brauche ich ein Visum?
- Sie belegen den Zweck und die Umstände des Aufenthalts in der Schweiz und/oder in den Staaten, die Sie sonst noch besuchen.
- Sie verfügen über ausreichende finanzielle Mittel für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in ein Drittland, oder Sie sind in der Lage, diese Mittel rechtmässig zu erwerben.
→ vgl. dazu Frage 3.2 - Sie sind nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben.
- Sie stellen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Schengen-Staaten dar.
- Sie sind nicht zu einer Landesverweisung oder einer Fernhaltemassnahme verurteilt worden.
Wir empfehlen Ihnen, zusätzlich folgende Dokumente mitzuführen:
- Hin- und Rückreiseticket, das maximal 90 Tage gültig ist, oder gültiges Ticket für die Fortsetzung der Reise ausserhalb des Schengen-Raums mit dem Visum des Endbestimmungslandes;
- Einladungsschreiben bei Unterkunft bei Privatpersonen oder Familienangehörigen (keine besonderen Formvorschriften, Kopie genügt);
→ siehe Frage 8 - Reservationsbestätigung bei Unterkunft in einem Hotel (Kopie genügt);
- bei einer Geschäftsreise ein Schreiben des Unternehmens, das in die Schweiz einlädt, mit Angabe der Aufenthaltsdaten (Kopie genügt).
→ siehe Frage 8
3.1.2 Voraussetzungen für visumspflichtige Drittstaatsangehörige
→ Vgl. Frage 2.1: Brauche ich ein Visum?
- Sie sind im Besitz eines gültigen Visums C eines gültigen Visums D oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines Schengen-Staates:
Liste der von den Schengen-Mitgliedsstaaten ausgestellten Aufenthaltstiteln (PDF, 1 MB, 28.08.2025) - Sie belegen den Zweck und die Umstände des Aufenthalts in der Schweiz und/oder dem (den) zu besuchenden Staat(en).
- Sie verfügen über ausreichende finanzielle Mittel für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in ein Drittland, oder sind in der Lage, diese Mittel rechtmässig zu erwerben.
- Sie verfügen über eine Reiseversicherung.
- Sie sind nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben.
- Sie stellen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Schengen-Staaten dar.
- Sie sind nicht zu einer Landesverweisung oder einer Fernhaltemassnahme verurteilt worden.
Hinweis:
Personen, die über einen anderen Staat als die Schweiz in den Schengen-Raum einreisen, werden gebeten, sich bei der Vertretung des entsprechenden Staates über die Formalitäten der Einreise in den Schengen-Raum zu erkundigen.
3.2 Was ist mit «genügende finanzielle Mittel für einen Aufenthalt im Schengen-Raum» gemeint?
Drittstaatsangehörige können von den Grenzkontrollbehörden über den Aufenthaltszweck und die finanziellen Mittel befragt werden. Die Einreise kann verweigert werden, wenn die Person nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt oder keine Angaben über den Aufenthaltsort und Zweck gibt.
Die finanziellen Mittel können durch Bargeld, Reisechecks, Kreditkarten oder andere Sicherheiten (z.B. Bankgarantie) nachgewiesen werden.
Drittstaatsangehörige, die sich auf eigene Kosten nur in der Schweiz aufhalten, müssen pro Aufenthaltstag CHF 100 nachweisen. Der Richtwert für Studierende mit einem gültigen Studentenausweis beträgt CHF 30 pro Tag.
Hinweis:
Personen, die nicht über genügende finanzielle Mittel verfügen, können mit einem Einladungsschreiben eines Gastgebers in die Schweiz einreisen.
→ Vgl. dazu Fragen 8.1 und 8.2
3.3 Mein Aufenthaltstitel ist abgelaufen – kann ich trotzdem reisen?
Nicht visumpflichtige Drittstaatsangehörige können sich nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels noch 90 Tage in der Schweiz aufhalten.
Visumpflichtige Drittstaatsangehörige müssen grundsätzlich im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines Visums sein um in die Schweiz zu reisen.
→ Vgl. Frage 2.4: Wo und wie beantrage ich ein Visum C für die Schweiz?
Falls Ihnen noch kein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, oder er gerade erneuert wird, gilt folgendes:
3.3.1 Aufenthaltstitel der Schweiz
Das Staatssekretariat für Migration empfiehlt Ihnen, vor der Ausreise aus der Schweiz ein sogenanntes «Rückreisevisum» zu beantragen. Kontaktieren Sie dazu die Migrationsbehörden Ihres Wohnsitzkantons:
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
Für Reisen im Schengen-Raum:
→ vgl. Frage 4.3: Kann ich nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung im Schengen-Raum verweilen?
3.3.2 Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates
Wenn Ihr Aufenthaltstitel erneuert wird und Sie in die Schweiz einreisen möchten, empfiehlt Ihnen das Staatssekretariat für Migration vor der Reise in die Schweiz, bei der zuständigen Behörde des Staates, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, ein Rückreisevisum zu beantragen.
Bitten beachten Sie, dass vorläufige Aufenthaltstitel, die für die Dauer der Prüfung eines ersten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Asylantrags ausgestellt wurden, sowie Belege der Erneuerungsanträge in der Regel nicht als gleichwertig gelten (insofern nicht ausdrücklich auf der
Liste der von den Schengen-Mitgliedsstaaten ausgestellten Aufenthaltstiteln (PDF, 1 MB, 28.08.2025) aufgeführt sind) und dass Sie damit nicht in der Schweiz einreisen können.
Wenn Sie sich im Ausland aufhalten und wieder in den Schengen-Raum einreisen möchten, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige ausländische Behörde.
3.4 Welche Voraussetzungen müssen Familienangehörige von EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürgern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, erfüllen, um in die Schweiz einzureisen?
Familienangehörige von Bürgerinnen und -Bürgern der EU und der EFTA, die Staatsangehörige eines Drittstaates (nicht EU/EFTA) sind, müssen folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
- Sie benötigen, ungeachtet der Visumpflicht, bei der Einreise in den Schengen-Raum für den kurzfristigen Aufenthalt (ohne Erwerbstätigkeit) von maximal 90 Tagen je Bezugszeitraum von 180 Tagen ein anerkanntes Reisedokument, welches die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllen muss:
- es ist noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Schengen-Raum gültig; und
- es wurde innerhalb der vorangehenden zehn Jahre ausgestellt (das Ausstellungsdatum ist nur relevant für die Einreise in den Schengen-Raum).
Massgebend ist das Ausstellungsdatum des Reisedokuments, ungeachtet einer allfälligen behördlich festgelegten Verlängerung seiner Laufzeit.
Die beiden oben erwähnten Bedingungen gelten hingegen nicht für Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die über einen gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates
Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel (PDF, 1 MB, 28.08.2025)
oder ein gültiges Visum für einen längerfristigen Aufenthalt der Kategorie D eines Schengen-Staates (nationales Visum, das einem Aufenthaltstitel als gleichwertig gilt[1]) verfügen. Das Reisedokument muss in diesen Fällen im Zeitpunkt der Einreise und während des geplanten Aufenthaltes in der Schweiz oder in einem anderen Schengen-Staat noch gültig sein.
Ob ein Reisedokument zur Einreise anerkannt wird, entnehme man folgendem Dokument (englisch):
Anerkannte Reisedokumente (englisch)
Um sicherzustellen, dass stets die aktuellsten Dokumente zur Verfügung stehen, wird auf die Webseite der Europäischen Kommission verwiesen. Die Dokumente sind am Ende der Seite unter «Related documents» zu finden: (Travel documents issued by third countries and territorial entities (Part I); Travel documents issued by Member States (Part II); Travel documents issued by international organisations and other entities subject to international law (Part III); List of known fantasy and camouflage passports).
- Sie sind – wenn nötig – im Besitz eines gültigen Visums C (Schengen-Visum), ausser sie verfügen über einen gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates
Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel (PDF, 1 MB, 28.08.2025)
oder ein gültiges Visum für einen längerfristigen Aufenthalt der Kategorie D eines Schengen-Staates (nationales Visum, das einem Aufenthaltstitel als gleichwertig gilt[1]).
- Falls die oder der Drittstaatsangehörige visumpflichtig ist und über keinen Aufenthaltstitel verfügt vgl.
Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit
- Sie dürfen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.
- Sie dürfen nicht zu einer Landesverweisung verurteilt worden sein.
Familienangehörige von Bürgerinnen und Bürgern der EU und der EFTA sind unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit:
- der Ehegatte und der Lebenspartner, mit dem die Bürgerin oder der Bürger der EU oder der EFTA eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist. Die eingetragene Partnerschaft muss sich auf die Rechtsvorschriften eines EU/EFTA-Staates stützen und nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates und des Aufnahmemitgliedstaats der Ehe gleichgestellt sein;
- die Verwandten in gerade absteigender Linie der Bürgerin oder des Bürgers der EU oder der EFTA und seines/ihres Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, sofern diese das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder ihnen von diesen Unterhalt gewährt wird,
z.B. Kinder, Enkel oder Enkelinnen; - die Verwandten in gerader aufsteigender Linie der Bürgerin oder des Bürgers der EU oder der EFTA und seines/ihres Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, denen von dieser/diesem Unterhalt gewährt wird,
z.B. Eltern oder Grosseltern.
______
[1] Nicht als gleichwertig gelten vorläufige Aufenthaltstitel, die für die Dauer der Prüfung eines ersten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Asylantrags ausgestellt wurden.
4. Aufenthaltsdauer
4.1 Wie lange dürfen sich Drittstaatsangehörige in der Schweiz aufhalten?
|
Drittstaaten sind Staaten, die nicht zur Europäischen Union und/oder zum Schengen-Raum gehören. |
Grundsätzlich können Drittstaatsangehörige maximal für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in den Schengen-Raum einreisen.
Für visumspflichtige Drittstaatsangehörige werden auch Visa mit einer kürzeren Aufenthaltsdauer ausgestellt. Die Dauer des Aufenthaltes ist in diesen Fällen auf dem Visum vermerkt.
→ Vgl. zudem Frage 2.1: Brauche ich ein Visum?
Hinweis:
Für Aufenthalte, die länger dauern als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen, benötigen Drittstaatsangehörige eine Bewilligung:
Aufenthalt
4.2 Wie wird die Aufenthaltsdauer berechnet?
Zur Berechnung der Aufenthaltsdauer werden der Tag der Ein- und Ausreise mitkalkuliert.
Der Aufenthaltsrechner hilft Ihnen bei der Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer:
Aufenthaltsrechner (englisch)
Hinweis:
Genauere Erläuterungen zur Aufenthaltsdauer finden Sie hier:
Einreise
4.3 Kann ich nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung im Schengen-Raum verweilen?
Visumpflichtige Personen können spätestens 15 Tage vor Ablauf ihres Aufenthaltstitels ein Visumgesuch bei der zuständigen Vertretung desjenigen Schengen-Staates stellen, in dem sich ihr vorgesehenes Hauptreiseziel befindet. Falls das Hauptreiseziel die Schweiz bleibt, handelt es sich um eine Verlängerung des Aufenthaltes. Diese kann bei der Migrationsbehörde des Wohnsitzkantons beantragt werden:
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
Von der Visumpflicht befreite Personen können sich nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines bewilligungsbefreiten Aufenthalts noch 90 Tage ununterbrochen in der Schweiz aufhalten. Für eine Reise in einen anderen Schengen-Staat wird empfohlen, sich bei den zuständigen Behörden dieses Staates zu erkundigen, ob und in welchem Rahmen ein Aufenthalt gestattet ist.
4.4 Ich möchte eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz für mehr als 90 Tage
Aufgrund der Kompetenzaufteilung zwischen dem Bund und den Kantonen sind für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen die kantonalen Behörden zuständig. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich mit Ihrem Anliegen direkt an die für Ihren Wohnort zuständige kantonale Migrationsbehörde zu wenden:
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
Weitere Information zum Aufenthalt in der Schweiz finden Sie ausserdem hier:
Aufenthalt
5. Einreiseverbot/Landesverweis
5.1 Ich wünsche Auskunft über ein Einreiseverbot
Personen, die Informationen über ein Einreiseverbot des Staatssekretariats für Migration wünschen, wenden sich an:
Staatssekretariat für Migration
Abteilung Zulassung Aufenthalt
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern
Tel.: +41 (0)58 465 11 11
Fax: +41 (0)31 325 93 79
5.2 Kann ich trotz Landesverweis einreisen?
Personen, gegen welche eine strafrechtliche Landesverweisung ausgesprochen wurde, können während der Dauer der Landesverweisung nicht in die Schweiz einreisen und sich in der Schweiz aufhalten.
Die Landesverweisung kann weder aufgehoben noch ausgesetzt (suspendiert) werden.
6. Familiennachzug / Arbeiten in der Schweiz
6.1 Ich suche Informationen zum Familiennachzug
6.1.1 Personen, die sich nicht in einem Asylverfahren befinden
Auskünfte zum Familiennachzug erhalten Sie von der für Ihren Wohnort zuständigen kantonalen Migrationsbehörde:
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
Weitere Informationen zum Familiennachzug finden Sie hier:
FAQ Aufenthalt und Integrationskriterien
6.1.2 Personen im Asylverfahren
Auskünfte zum Familienasyl oder zum Familiennachzug finden Sie hier:
Sonderverfahren
Anträge müssen schriftlich an das Staatssekretariat für Migration adressiert werden.
6.2 Kann ich in der Schweiz arbeiten?
Informationen über den Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt finden Sie hier:
Arbeit
7. Minderjährige / Schülerinnen und Schüler
7.1 Gibt es Reiseerleichterungen für Schülerinnen und Schüler?
7.1.1 In der Schweiz wohnhafte Schülerinnen und Schüler
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Hier finden Sie Informationen zu EU/EFTA-Staaten: |
Schülerinnen und Schüler, die kein Reisedokument oder keinen Schweizer Aufenthaltstitel besitzen, können im Rahmen von Schulreisen ohne Visum im EU/EFTA-Raum reisen, sofern sie auf einer besonderen Liste aufgeführt sind.
Die Liste gilt nur für Schülerinnen und Schüler, die in einer Gruppe reisen und von mindestens einer Lehrperson begleitet werden.
In die Liste können auch Schülerinnen und Schüler mit N-, F- oder S-Ausweis eingetragen werden.
Besitzt ein Schüler oder eine Schülerin kein Reisedokument, gilt die Liste als Ersatz des Reisedokuments, sofern sie ein Foto des/r Betreffenden enthält.
Die Liste sowie weitere Informationen sind beim zuständigen kantonalen Migrationsamt erhältlich:
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
Für Reisen nach Irland und Zypern ist bei der jeweiligen Botschaft in Erfahrung zu bringen, ob die von der Schweiz ausgestellte Liste anerkannt wird.
7.1.2 Im EU/EFTA-Raum wohnhafte Schülerinnen und Schüler
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Hier finden Sie Informationen zu EU/EFTA-Staaten: |
Schülerinnen und Schüler aus Drittstaaten mit Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat können ohne Visum in die Schweiz einreisen, sofern sie in einer besonderen Liste aufgeführt werden, die von den zuständigen Behörden des Wohnsitzlandes ausgestellt wurde.
Die Liste gilt, sofern sie Passfotos enthält, als Ersatz des Reisedokuments für die Einreise in die Schweiz.
7.2 Dürfen Minderjährige ohne Begleitung, oder in Begleitung von anderen Personen als den Eltern in die Schweiz einreisen?
Grundsätzlich ist die Einreise für unbegleitete Minderjährige oder Minderjährige, die nicht in Begleitung eines Elternteils reisen, möglich, sofern sie die ordentlichen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
→ Vgl. Frage 3
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) empfiehlt jedoch aus Sicherheitsgründen (z.B. Verdacht auf Kindesentführung), dass Minderjährige eine Einverständniserklärung der Eltern oder der Person, die über die elterliche Sorge verfügt, mitführen.
Die Einverständniserklärung sollte die Personalien und die Telefonnummer der fürsorgeberechtigten Person enthalten. Zudem können Datum der Reise, Reiseziel, Reisedauer, Reisegrund angegeben werden.
Die Einverständniserklärung muss in einer der offiziellen Schweizer Amtssprachen (Deutsch, Französisch oder Italienisch) oder auf Englisch verfasst werden. Das SEM verfügt über keine Vorlage, und es gibt keine besonderen Formvorschriften für die Einverständniserklärung.
8. Gastgeberin oder Gastgeber in der Schweiz
8.1 Wie kann ich einen Gast in die Schweiz einladen (privat oder geschäftlich)?
Die Behörden können Drittstaatsangehörige, die zum Besuch von Familie oder Freunden oder aus geschäftlichen Gründen in die Schweiz einreisen, im Visumverfahren oder bei der Einreise dazu auffordern, ein Einladungsschreiben vorzuweisen. Das Einladungsschreiben wird durch den Gastgeber in der Schweiz erstellt.
Informationen zum Einladungsschreiben finden Sie hier:
Merkblatt zum Einladungsschreiben (PDF, 140 kB, 17.06.2025)
8.2 Was ist eine Verpflichtungserklärung?
Die Verpflichtungserklärung ist ein amtliches Dokument, welches als Garantie dient, dass die während des Aufenthalts im Schengen-Raum durch Visuminhaber verursachten Kosten gedeckt werden. Bei Abschluss einer Verpflichtungserklärung erklärt sich eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz dazu bereit, alle Kosten zu übernehmen, die während des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen im Schengenraum entstehen können, da diese selbst nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, um sich den Aufenthalt in der Schweiz leisten zu können. Die Garantiesumme beträgt 30 000 Franken für eine einzelne Person oder für eine Gruppe bzw. Familie bis zu 10 Personen und deckt Kosten zum Beispiel für Krankheit, Unfälle, Rückreise oder Lebensunterhalt.
Das Formular für die Verpflichtungserklärung ist nicht öffentlich zugänglich, sondern wird direkt von den Schweizer Botschaften abgegeben.
Weitere Informationen zur Verpflichtungserklärung, und wie Sie diese erhalten, finden Sie hier:
Merkblatt zur Verpflichtungserklärung (PDF, 154 kB, 06.12.2013)
9. Visa für Personen- oder Warentransporte in die Schweiz
9. Visa für Personen- oder Warentransporte in die Schweiz
Es ist zwischen einer Melde- oder Arbeitsbewilligungspflicht und einer Visumpflicht zu unterscheiden.
Melde- oder Arbeitsbewilligungspflicht:
- Gelegentliche Personentransporte in die Schweiz (touristische Transporte) sowie Warentransporte per Lastwagen in die Schweiz sind in folgenden Fällen nicht melde- oder bewilligungspflichtig:
- wenn die Transporte von einem Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA gestützt auf das Landverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und EU durchgeführt werden. Auch Chauffeurinnen und Chauffeure, die Drittstaatsangehörige sind, können im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) von Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA entsandt werden, sofern sie in einem regulären Arbeitsmarkt eines EU/EFTA-Staates zugelassen worden sind.
- wenn die Transporte von einem Unternehmen mit Sitz in einem der folgenden Drittstaaten durchgeführt werden: Albanien, Algerien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Jordanien, Kasachstan, Kosovo, Marokko, Montenegro, Nordmazedonien, Moldawien, Russland, Serbien, Syrien, Tunesien, Türkei, Ukraine, Usbekistan, Weissrussland. Mit diesen Ländern hat die Schweiz ein Abkommen über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse abgeschlossen.
- Gelegentliche Personentransporte (touristische Transporte) und Warentransporte in die Schweiz, welche von einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Drittstaat durchgeführt werden, sind ausländerrechtlich bewilligungspflichtig, sofern sie länger als acht Tage dauern. Die entsprechende Person bebenötigt also eine Arbeitsbewilligung.
Gesuche für Arbeitsbewilligungen sind von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde (Arbeitsmarkt- oder Migrationsbehörde) einzureichen. Informationen betreffend einzureichenden Gesuchsunterlagen finden Sie hier: Gesuchsunterlagen.
- Regelmässige Personentransporte/Passagierdienstleistungen (Linienverkehr) in die Schweiz sind unabhängig von der Staatszugehörigkeit der Chauffeurinnen und Chauffeure oder dem Sitz des Unternehmens immer bewilligungspflichtig. Einerseits bedarf es einer Bewilligung des Bundesamtes für Verkehr (BAV) für den Linienverkehr, andererseits einer ausländerrechtlichen Arbeitsbewilligung für die entsprechende Person. Anträge für eine Bewilligung für den Linienverkehr sind direkt an das BAV zu richten.
Gesuche für Arbeitsbewilligungen sind von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei der zuständigen Behörden (Arbeitsmarkt- oder Migrationsbehörde) einzureichen. Informationen betreffend einzureichenden Gesuchsunterlagen finden Sie hier: Gesuchsunterlagen.
Weitere Informationen zu Bewilligungsbestimmungen für den regelmässigen und unregelmässigen Personen- sowie Gütertransport entnehmen Sie dem gemeinsamen Rundschreiben SEM-SECO vom 28. Februar 2017 (PDF, 613 kB, 28.02.2017).
Visumpflicht:
Da es sich bei Waren- und Personentransporten mit der Ausnahme von Transitfahrten stets um eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Ausländerrechts handelt, sind die entsprechenden Visabestimmungen für die Einreise zwecks Erwerbstätigkeit anwendbar. Bitte konsultieren Sie die Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit. Im Gegensatz zur Bewilligungspflicht ist zur Bestimmung der Visumpflicht nicht der Standort des Unternehmens, sondern die Staatsangehörigkeit der Chauffeurin oder des Chauffeurs massgebend.
So benötigen beispielsweise Lastwagenchauffeure oder -chauffeurinnen aus Bosnien und Herzegowina, Serbien oder Nordmazedonien unabhängig der Aufenthaltsdauer zur Einreise in die Schweiz ein Visum. Bitte kontaktieren sie die zuständige Schweizer Vertretung zur Einreichung ihres Visumantrages.
Transitfahrten
Internationale Personen- oder Warentransporte durch die Schweiz (Transit) gelten nicht als Erwerbstätigkeit und sind somit generell nicht bewilligungspflichtig und je nach Staatsangehörigkeit auch nicht visumpflichtig.
So ist beispielsweise ein serbischer Fahrer, der Touristen oder Güter aus Serbien durch die Schweiz nach Frankreich transportiert, von der Visumpflicht befreit.
Letzte Änderung 12.10.2025