Sonderverfahren

Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche

Ausserordentlichen Rechtsmittel zielen darauf ab, dass ein Entscheid oder ein Urteil überprüft und allenfalls aufgehoben werden. Mit einem Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG kann verlangt werden, dass eine rechtskräftige Verfügung überprüft wird. Mit einem Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG kann bei einem Asyl- und Wegweisungsentscheids innerhalb von fünf Jahren, nachdem er rechtskräftig geworden ist, eine neue Verfügung verlangt werden. Voraussetzung ist, dass sich die Sachlage in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wesentlich geändert hat.

Familienasyl und Familiennachzug

Ausländische Personen, denen in der Schweiz gestützt auf das Asylgesetz (AsylG) Schutz vor Verfolgung in Form von Asyl gewährt wurde oder die in der Schweiz gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) vorläufig aufgenommen wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen ihre engsten Familienangehörigen (Partner und minderjährige Kinder) in die Schweiz nachziehen beziehungsweise in ihren Rechtsstatus einbeziehen lassen.

Bei Angehörigen von anerkannten Flüchtlingen mit Asyl richten sich die Voraussetzungen dafür nach dem Asylgesetz. Leitgedanke des Familienasyls ist die Zusammenführung von Familiengemeinschaften, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.

Bei Angehörigen von anerkannten Flüchtlingen oder anderen ausländischen Personen, die vorläufig aufgenommen wurden, gelten grundsätzlich die besonderen Bedingungen gemäss AIG. Geprüft wird unter anderem, ob eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Gesuche um Familiennachzug oder -einbezug sind schriftlich ans Staatssekretariat für Migration (SEM) zu richten. Für Gesuche ausländischer Personen, die nicht in die genannten Personenkategorien fallen, sind die kantonalen Migrationsämter zuständig.

Beendigung des Asyls

Das SEM widerruft das Asyl, wenn ein Flüchtling die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet oder eine besonders verwerfliche strafbare Handlung begangen hat.

Eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgt, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat, sowie aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention, namentlich wegen einer neuerlichen Unterschutzstellung, was etwa bei Heimatreisen der Fall sein kann. Die Beendigungsklauseln gemäss Flüchtlingskonvention knüpfen teilweise an das Verhalten des Flüchtlings, teilweise an eine Veränderung im Verfolgerstaat an. Beide Kategorien setzen voraus, dass die Schutzbedürftigkeit des Flüchtlings dahingefallen ist.

Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Reihe von Tatbeständen für das Erlöschen des Asyls vor, etwa wenn der Flüchtling sich während mehr als einem Jahr im Ausland aufgehalten oder in einem anderen Land Asyl oder eine Bewilligung zum dauernden Verbleiben erhalten hat.

Letzte Änderung 01.03.2019

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