Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union

(Medienmitteilung IMES)
Bern. Am 1. Juni 2002 tritt das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union gleichzeitig mit den anderen sechs sektoriellen Abkommen in Kraft (Bilaterale I). Das Abkommen über den freien Personenverkehr regelt sowohl die Einreise und den Aufenthalt der Angehörigen der Mitgliedstaaten der EU in der Schweiz als auch der Schweizer in der EU. Der freie Personenverkehr wird schrittweise eingeführt.

Der Zugang zum Arbeitsmarkt bleibt während einer Übergangsfrist von fünf Jahren weiterhin beschränkt. Diese arbeitsmarktlichen Beschränkungen werden aber stufenweise abgebaut. Die Schweiz hat zudem die Möglichkeit, fünf bis zwölf Jahre nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens im Falle einer unerwartet hohen Zunahme der Zuwanderung aus der EU erneut Höchstzahlen einzuführen.

Für EU-Bürger in der Schweiz und für Schweizer in der EU gelten nach der Zulassung die gleichen Lebens- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer (Grundsatz der Inländergleichbehandlung).

Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende haben in der Schweiz – unter Vorbehalt der Regelungen während der Übergangsfrist – das Recht auf Einreise, Aufenthalt und Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit. Sie haben zudem die folgenden Rechte: freie Wahl des Wohn- und Arbeitsortes, freier Berufs- und Stellenwechsel und das Recht auf Familiennachzug. EU-Bürger mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung müssen in Zukunft nach Ablauf ihrer Bewilligung die Schweiz nicht mehr verlassen, sondern können ohne Unterbrechung des Aufenthalts eine neue Stelle suchen.

Nichterwerbstätige wie Rentner und Studierende haben unmittelbar mit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens – d.h. ohne Übergangsfrist – ein Recht auf Einreise und Aufenthalt, sofern sie gegen Unfall und Krankheit versichert sind und über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.

EU-Bürger, die sich bereits in der Schweiz aufhalten, haben ein Recht auf Verlängerung oder Erneuerung ihrer Bewilligung. Sie können sich unmittelbar auf alle Rechte aus dem Abkommen berufen. Die bisherigen Ausländerausweise werden nicht sofort, sondern erst bei ihrer Verlängerung oder Erneuerung ausgetauscht. Das Saisonnierstatut fällt unmittelbar mit dem Inkrafttreten des Abkommens weg; bereits anwesende Saisonniers und auch Kurzaufenthalter sind deshalb nicht mehr gezwungen, nach Ablauf ihrer Bewilligung aus der Schweiz auszureisen. Das Freizügigkeitsabkommen regelt weiter die gegenseitige Anerkennung der Diplome und die Koordination der Sozialversicherungen.

Regelung für Drittstaatsangehörige in der BVO

Die revidierte Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO), die weiterhin bei Drittstaatsangehörigen zur Anwendung kommt, tritt ebenfalls am 1. Juni 2002 in Kraft. An der Rechtsstellung der Drittstaatsangehörigen ändert sich allerdings nichts.

Letzte Änderung 19.04.2002

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