Neuerungen beim freien Personenverkehr Schweiz–EU ab 1. Juni 2004

(Medienmitteilung IMES)
Bern. Am 1. Juni 2004 treten die Übergangsbestimmungen zum Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union in die zweite Phase. Schweizerinnen und Schweizer haben ab diesem Datum freien Zugang zum Arbeitsmarkt der 15 bisherigen EU-Länder. Umgekehrt bleiben die Kontingente für EU-Angehörige bestehen. Allerdings entfällt in der Schweiz der Vorrang inländischer Arbeitskräfte gegenüber EU-Angehörigen. Und neu sollen flankierende Massnahmen ein Lohn- und Sozialdumping verhindern.

Schweizerinnen und Schweizer werden ab dem 1. Juni 2004 in den 15 bisherigen EU-Ländern gleich behandelt wie EU-Angehörige, soweit es sich um die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen sowie den Zugang zum Arbeitsmarkt handelt. Ein EU-Arbeitgeber kann nun schweizerische Bewerberinnen und Bewerber sofort und ohne Bewilligungsverfahren anstellen. Damit eröffnen sich insbesondere für gut qualifizierte schweizerische Arbeitskräfte interessante Perspektiven für Auslandaufenthalte in der EU. Diese Möglichkeit gilt auch in den EFTA-Staaten Norwegen und Island, aber noch nicht in den neuen EU-Ländern.

In der Schweiz bleiben zwar Höchstzahlen für neu einwandernde EU-Angehörige bis 2007 bestehen, doch werden ab 1. Juni einige Einschränkungen gelockert. So wird der Inländer-vorrang gegenüber EU-/EFTA-Angehörigen ebenso abgeschafft wie die systematische Kontrolle aller neuen Arbeitsverträge bezüglich Lohn- und Arbeitsbedingungen. Kurzaufenthalte bis zu drei Monaten oder Dienstleistungserbringer mit Firmensitz im EU-/EFTA-Raum benötigen keine Bewilligung mehr für ihre Tätigkeit in der Schweiz. Für sie genügt eine einfache Meldepflicht, die auch per Internet erledigt werden kann. Für die neuen EU-Länder gilt das Personenfreizügigkeitsabkommen frühestens ab Mitte 2005.

Flankierende Massnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping

Für einen ausgewogenen Arbeitsmarkt in der Schweiz ist es bedeutend, dass die Bestimmungen über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für alle Arbeitnehmenden gleich gelten, unabhängig von deren Herkunft und der Dauer ihrer Beschäftigung in der Schweiz. Um diesen Schutz sicherzustellen und einem Lohndumping vorzubeugen, hat das Parlament flankierende Massnahmen zur Personenfreizügigkeit beschlossen. Diese regeln zum einen die Arbeitsbedingungen der entsandten Arbeitskräfte, das sind Personen, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland für einen begrenzten Zeitraum zum Arbeiten in die Schweiz entsandt werden. Zweitens können in Fällen von Missbräuchen die in Gesamtarbeitsverträgen (GAV) enthaltenen Bestimmungen über Lohn und Arbeitszeit unter erleichterten Voraussetzungen allgemein-verbindlich erklärt sowie drittens Minimallöhne mittels Normalarbeitsverträgen festgelegt werden.

Zur Umsetzung der flankierenden Massnahmen haben sowohl Bund wie Kantone sogenannte tripartite Kommissionen ins Leben gerufen. Diese setzen sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen. Ihre Aufgabe ist es, den Arbeitsmarkt zu beobachten, Lohndumping festzustellen und den zuständigen politischen Behörden entsprechende Massnahmen dagegen vorzuschlagen. Alle Kantone der Schweiz haben solche tripartiten Kommissionen eingesetzt.

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Letzte Änderung 17.05.2004

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