Das Schweizer Asylgesetz gewährt jenen Personen Schutz, die in ihrem Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder deren Leben und körperliche Unversehrtheit gefährdet sind. Jedes Asylgesuch wird individuell geprüft. Die asylsuchende Person muss die Asylgründe glaubwürdig darlegen können.
Seit 2009 hat die Schweiz keine EU-Bürgerin respektive keinen EU-Bürger als Flüchtling anerkannt: Die EU-Mitgliedstaaten werden vom Bundesrat als sichere Staaten bezeichnet. Dies bedeutet, dass dort der adäquate staatliche Schutz vor Verfolgung grundsätzlich gewährleistet ist, weshalb Asylgesuche von Bürgern dieser Länder in der Regel abgelehnt werden. In den vorliegenden 65 Fällen wurde das Asylgesuch nicht materiell geprüft, da sämtliche Personen ihr Asylgesuch zurückgezogen haben.
Letzte Änderung 05.11.2014